{"status":"available","doknr":"NRWE-arbgs/koeln/arbg_aachen/j2003/6_Ca_479_03_Urteil_20030704","ecli":"ECLI:DE:ARBGAC:2003:0704.6CA479.03.00","court":"Arbeitsgericht Aachen","senate":"6. Kammer","decided":"2003-07-04","aktenzeichen":"6 Ca 479/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"T a t b e s t a n d:\n\n\r\n\nDie Parteien streiten um Auskunftsansprüche und die Feststellung eines Schadensersatzanspruches wegen eines Verstoßes gegen eine Wettbewerbsabrede sowie um Vergütungsansprüche aus dem beendeten Rechtsverhältnis.\n\n\r\n\nDer Beklagte war für die Klägerin, die ein Systemhaus für J. D. und M.-O.-B. betreibt, als Berater tätig. Grundlage des Rechtsverhältnisses der Parteien war ein Rahmenvertrag über Kooperation, den der Beklagte zum 31.07.2002 gekündigt hat. Nach § 1 dieses Vertrages verpflichtete sich der Beklagte, die Klägerin im Rahmen von Einzelverträgen bei der Durchführung von EDV-Projekten als Berater zu unterstützen.\n\n\r\n\nUnter § 5 (Wettbewerbsverbot, Kundenschutz, Vertragsstrafe) des Rahmenvertrages heißt es:\n\n\r\n\n„1. Der AN (Auftragnehmer) verpflichtet sich:\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\nAufträge, die vom AG (Auftraggeber) vermittelt wurden, nur über den AG abzuwickeln;\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\nwährend der Laufzeit des vorliegenden Vertrages und ein halbes Jahr nach dessen Ende keine Aufträge anzunehmen oder zu bearbeiten, die Tätigkeiten für Personen oder Unternehmen umfassen, für die während der Laufzeit dieses Vertrages Einzelverträge mit dem AN abgewickelt wurden; bei größeren Unternehmen beschränkt sich der Kundenschutz auf die im jeweiligen Einzelvertrag definierte Tochtergesellschaft, Abteilung oder Standort; (...)“\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\nSeit dem 11.06.2001 war der Beklagte für die Klägerin bis auf wenige Ausnahmen durchschnittlich mehr als 40 Stunden pro Woche und dabei bis zu 9,4 Stunden pro Arbeitstag tätig.\n\n\r\n\nZuletzt war der Beklagte für die Klägerin im Rahmen eines Projekteinzelvertrages für die Firma B. H. J. T. GmbH in B. tätig. Dieser Einzelvertrag endete mit dem 10.06.2002, dem Zeitpunkt in dem die vertraglich vereinbarten Zeitkontingente des Beklagten verbraucht waren.\n\n\r\n\nAb dem 11.06.2002 wurde der Beklagte über die Firma X. D. GmbH bei der Firma B. H. J. T. GmbH tätig.\n\n\r\n\nUnter dem 29.04.2002 stellte der Beklagte der Klägerin EUR 14060,36 (Bl. 21 d.A.) für den Monat April 2002, unter dem 31.05.2002 EUR 10572,24 (Bl. 22 d.A.) für Mai 2002 und unter dem 11.06.2020 EUR 1977,80 (Bl. 23 d.A.) für Juni 2002 in Rechnung.\n\n\r\n\nUnter dem 11.06.2002 mahnte er die Rechnung vom 29.04.2002 an (Bl. 24 d.A.). Mit Schreiben vom 20.06.2002 lehnte die Klägerin in Zahlung unter Hinweis auf ihr zustehende Schadensersatzansprüche ab (Bl. 25 d.A.). In dem Schreiben heißt es u.a.:\n\n\r\n\n„(...) Ihre Forderungen an uns aus den Rechnungen April, Mai und Juni 2002 belaufen sich auf insgesamt EUR 22940,- netto. Demgegenüber rechnen wir den Betrag aus entgangenem Gewinn durch Vertragsverletzung von EUR 25929 als Gegenforderung auf, woraus sich eine Forderung zu unseren Gunsten von EUR 2989,- ergibt. (...)“\n\n\r\n\nZugleich wies sie den Beklagten auf einen Verstoß gegen § 5 des Rahmenvertrages hin.\n\n\r\n\nDer Beklagte erwiderte hierauf mit Schreiben vom 25.06.2002, dass er nicht unmittelbar als EDV-Berater für die B. H. J. T. GmbH tätig werde, sondern deren Vertragspartnerin vielmehr die Firma X. D. GmbH aus I., deren Geschäftsführer er allerdings sei, sei.\n\n\r\n\nMit der am 25.07.2002 bei dem Landgericht Aachen eingegangenen Klage begehrt die Klägerin Auskunft über die Wettbewerbstätigkeit des Klägers sowie die Feststellung eines Schadensersatzanspruches. Der Beklagte macht, ebenfalls zunächst bei dem Landgericht Aachen, widerklagend Vergütungsansprüche für die Monate April bis Juni 2002 geltend.\n\n\r\n\nDie Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte hätte nach § 5 des Rahmenvertrages frühestens zum 31.01.2003 für die Firma B. H. J. T. GmbH tätig werden dürfen. Das Wettbewerbsverbot sei wirksam, da es wegen der nur sechsmonatigen auf den Standort B. bezogenen Dauer wirtschaftlich nicht zu einer relevanten Beschränkung der Betätigungsfreiheit führe. Auch sei von einem Verstoß gegen § 1 UWG auszugehen, da der nahtlose Übergang des Auftragsverhältnisses nahe lege, dass schon während des Auftragsverhältnisses mit der Klägerin das Ausspannen des Kunden vorbereitet worden sei. Es handele sich um einen Fall der wettbewerbswidrigen Ausnutzung des durch die Zusammenarbeit eingeräumten Kundenkontaktes.\n\n\r\n\nSie rechne außerdem mit einem Schadensersatzanspruch gegen den Vergütungsanspruch des Beklagten in einer etwaigen Höhe von EUR 25929,- und mache insoweit auch ein Zurückbehaltungsrecht geltend. Hier habe sie zugrundegelegt, dass der Beklagte im Zeitraum vom 11.06.2001 bis zum 31.01.2002 1440,5 Stunden für die Firma B. H. J. T. GmbH gearbeitet habe. Bei einer Gewinnspanne von EUR 18,- je Arbeitsstunde des Beklagten errechne sich ein entgangener Gewinn in der vorgenannten Summe.\n\n\r\n\nDie Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte sei nicht arbeitnehmerähnlich. Er sei jederzeit in der Lage gewesen, Projekte für andere Anbieter zu übernehmen, habe keinen Weisungen unterlegen und habe Angebote auf den Abschluss von Projekteinzelverträgen auch ablehnen können. Die mit der Widerklage geltend gemachten Vergütungsansprüche bestreite sie dem Grunde und de Höhe nach.\n\n\r\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\nden Beklagten zu verurteilen, ihr Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang der Beklagte seit dem 11.06.2002 für die Firma B. H. J. T. GmbH in B. tätig geworden ist, und zwar unter Angabe der Art des Zeitpunktes und der Dauer der Tätigkeit;\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\nfestzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden ist und künftig noch entstehen wird, dass der Beklagte selbst oder durch ein Unternehmen, an dem er beteiligt ist, bei dem er angestellt ist oder dem er in sonstiger Weise verbunden ist für die Firma B. H. J. T. GmbH vor dem 31.01.2003 tätig geworden ist. \n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n\r\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n\r\n\nWiderklagend beantragt er,\n\n\r\n\ndie Klägerin zu verurteilen, an ihn EUR 26610,40 nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz aus einer Teilforderung vom 14.060,26 seit dem 15.06.2002 und einer weiteren Teilforderung von EUR 12550,04 ab dem 12.09.2002 zu zahlen.\n\n\r\n\nDie Klägerin beantragt des weiteren,\n\n\r\n\ndie Widerklage abzuweisen.\n\n\r\n\nDer Beklagte ist der Auffassung, zum einen nicht gegen das Verbot in § 5 des Rahmenvertrages verstoßen zu haben. Vertragspartner der B. H. J. T. GmbH sei die Firma X. D. GmbH, deren Geschäftsführer er sei. Dieser Sachverhalt sei von dem Wettbewerbsverbot nicht erfasst. Zum anderen sei die Klausel in § 5 mangels Vereinbarung einer Karenzentschädigung unwirksam. Der Rechtsgedanke des § 74 Abs. 2 HGB sei bei vertraglichen Wettbewerbsverboten zu Lasten eines freien Mitarbeiters entsprechend anwendbar. Er sei zumindest eine arbeitnehmerähnliche Person. Dies ergebe sich daraus, dass er durchschnittlich mehr als 40 Wochenstunden für die Klägerin tätig geworden sei, verpflichtet gewesen sei, in der Regel fünf Tage pro Woche für sie zu arbeiten. Urlaubstage habe er mit der Klägerin abstimmen müssen.\n\n\r\n\nEr vertritt außerdem die Ansicht, dass die Klägerin die widerklagend geltend gemachten Forderungen in ihrem Schreiben vom 20.06.2002 anerkannt habe.\n\n\r\n\nDas Landgericht B. hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 02.01.2003 (Bl. 95f. d.A.) wegen Unzulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs an das Arbeitsgericht mit der Begründung, der Beklagte sei arbeitnehmerähnlich i.S.d. § 5 Abs. 2 ArbGG, verwiesen.\n\n\r\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst ihren Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.\n\n\r\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n\r\n\nA.\n\n\r\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet, die zulässige Widerklage begründet.\n\n\r\n\nDer Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist eröffnet, da das Landgericht B. durch Beschluss vom 02.01.2003 mit bindender Wirkung gemäß § 17a Abs. 2 S. 3 GVG den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen hat.\n\n\r\n\nB.\n\n\r\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n\r\n\nI. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Auskunft in dem aus dem Klageantrag zu 1) ersichtlichen Umfang, da er an der Ausübung einer Wettbewerbstätigkeit mangels Wirksamkeit der in § 5 Abs. 1 lit. b) des Rahmenvertrages vereinbarten Klausel rechtlich nicht gehindert war.\n\n\r\n\n1. Der Klägerin ist insoweit Recht zu geben, als sich ein Anspruch eines Arbeitgebers gegen einen Arbeitnehmer auf Auskunft über den Namen des neuen Arbeitgebers bzw. Auftraggebers, Art und Umfang der Beschäftigung und Geschäftszweck des Konkurrenten aus § 242 BGB jedenfalls dann ergibt, wenn ein Arbeitnehmer durch sein Verhalten begründeten Anlass zu der Annahme eines Verstoßes gegen eine Wettbewerbsabrede gibt (BAG, Urteil vom 22.04.1967, 3 AZR 347/66, AP Nr. 12 zu § 242 BGB Auskunftspflicht; BAG, Urteil vom 21.10.1970, 3 AZR 479/69, AP Nr. 13 zu § 242 BGB Auskunftspflicht, ErfKomm-Schaub, 3. Aufl., München 2003, § 74 HGB Rdn. 44). Dies gilt sowohl für wettbewerbswidriges Verhalten während des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses (BAG, Urteil vom 21.10.1970, a.a.O.) als auch bei Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots (BAG, Urteil vom 22.04.1967,a.a.O.). Der Beklagte ist unstreitig unmittelbar nach Beendigung des Einzelvertrages mit dem 12.06.2002 für die Firma B. H. J. T. GmbH tätig geworden.\n\n\r\n\n2. Diese Auskunftspflicht trifft grundsätzlich auch den Beklagten, auch wenn sich nicht feststellen lässt, dass er Arbeitnehmer der Klägerin und damit unmittelbar Normadressat der §§ 74ff. HGB, die sich an kaufmännische Angestellte und auch an alle übrigen Arbeitnehmer richten (vgl. Baumbach/Hopt, HGB, 30. Aufl., München 2000, § 74 Rdn. 3), war.\n\n\r\n\nArbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist (BAG, Urteil vom 04.12.2002, 5 AZR 667/01, AP Nr. 115 zu § 611 BGB Abhängigkeit; Urteil vom 12.12.2001, 5 AZR 253/00, AP Nr. 111 zu § 611 BGB Abhängigkeit). Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen. Arbeitnehmer ist daher der Mitarbeiter, der nicht im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.\n\n\r\n\nEine persönliche Abhängigkeit des Beklagten im oben dargestellten Sinne lässt sich weder dem Rahmenvertrag über Kooperation noch den von den Parteien geschilderten Umständen seiner tatsächlichen Umsetzung entnehmen. Nach den unbestrittenen Darlegungen der Klägerin war der Beklagte in der Ausgestaltung seiner Tätigkeit für die Kunden frei und unterlag keinerlei Weisungen. Auch war er nicht in die betriebliche Organisation der Klägerin eingebunden. Zudem stand ihm frei, die angebotenen Projekteinzelverträge anzunehmen oder abzulehnen. Demgegenüber steht lediglich die Tatsache, dass der Beklagte durchschnittlich weit über 40 Wochenstunden für die Klägerin tätig geworden ist und damit nahezu ausschließlich für sie und Urlaub mit der Klägerin abstimmen musste. Im Hinblick darauf, dass es an Darlegungen zur Weisungsgebundenheit bei der Ausführung der Einzelverträge fehlt, und im Hinblick auf die Tatsache, dass der Beklagte nicht verpflichtet war, Angebote der Klägerin auf Abschluss eines Einzelvertrages anzunehmen, konnte die Kammer diesen Gesichtspunkten jedoch keine ausschlaggebende Bedeutung beimessen.\n\n\r\n\n3. Die §§ 74 HGB finden im Rahmen des Rechtsverhältnisses der Parteien jedoch Anwendung, weil der Beklagte als arbeitnehmerähnliche Person für die Klägerin tätig geworden ist.\n\n\r\n\na. Die Kammer schließt sich insoweit den zutreffenden Ausführungen des von den Parteien ursprünglich angerufenen LG B. in seinem Beschluss vom 02.01.2003 an.\n\n\r\n\nArbeitnehmerähnlich ist, wer zwar nicht oder nur geringfügig weisungsgebunden oder nicht oder nur geringfügig in eine betriebliche Organisation eingegliedert ist, wer aber sowohl wirtschaftlich abhängig als auch einem Arbeitnehmer vergleichbar sozial schutzbedürftig ist (BAG, Beschluss vom 16.07.1997, 5 AZB 29/96, NJW 1997, 2973; LAG Köln, Urteil vom 02.06.1999, 2 Sa 138/99, NZA-RR 2000, 19; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.03.2000, CR 2000, 428). Wirtschaftlich abhängig bedeutet dabei, dass der Mitarbeiter nach der Höhe der Vergütung und der Art und Dauer seiner Tätigkeit von dem Unternehmer abhängig ist. Sozial schutzbedürftig wie ein Arbeitnehmer ist ein Mitarbeiter dann, wenn das Maß seiner Abhängigkeit von dem Unternehmer nach der Verkehrsanschauung einen solchen Grad erreicht, wie er im allgemeinen nur in einem Arbeitsverhältnis vorkommt (LAG Köln, Urteil vom 02.06.1999, a.a.O.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Der Beklagte war für die Klägerin während der Laufzeit des Rahmenvertrages durchschnittlich mehr als 40 Wochenstunden und wie ein Arbeitnehmer nahezu ausschließlich tätig. Die Kammer geht dabei davon aus, dass die von der Klägerin gezahlte Vergütung im wesentlichen die Existenzgrundlage des Beklagten darstellte, da ihm eine anderweitige Erwerbstätigkeit angesichts des Umfangs der Tätigkeit für die Klägerin nicht möglich war. Unerheblich ist dabei, dass diese Vergütung der Höhe nach nicht unbeachtlich war. Erheblich ist allein, dass sie nahezu das einzige Einkommen des Beklagten darstellte (vgl. insoweit ebenso: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.03.2000, a.a.O.).\n\n\r\n\nb. Die Vorschriften der §§ 74ff. HGB finden nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Lehre, von der abzuweichen die Kammer keine Veranlassung sieht, auf die Rechtsverhältnisse wirtschaftlich abhängiger freier Mitarbeiter entsprechende Anwendung (BAG, Urteil vom 21.01.1997, 9 AZR 778/95, BB 1997, 1796; LAG Köln, Urteil vom 02.06.1999, a.a.O.; BGH, Urteil vom 10.04.2003, III ZR 196/02, NJW 2003, 998; OLG München, Urteil vom 18.10.1996, 21 U 3748/96, BB 1997, 224; Baumbach/Hopt, a.a.O., § 74 Rdn. 3).\n\n\r\n\n4. Finden nach dem Vorgesagten die §§ 74ff. HGB Anwendung auf das zwischen de Parteien bestehende Rechtsverhältnis, so ist der Beklagte gleichwohl nicht zur Auskunft über seine ab dem 12.06.2002 beginnende Tätigkeit für die Firma B. H. J. T. GmbH verpflichtet. Eine solche Verpflichtung bestünde allenfalls, wenn die von den Parteien in § 5 Abs. 1 lit. b) des Rahmenvertrages getroffene Regelung zum Wettbewerbsverbot und zum Kundenschutz rechtsverbindlich und der Beklagte damit verpflichtet gewesen wäre, Wettbewerbstätigkeit zu unterlassen. Hiervon kann jedoch mangels der Vereinbarung einer Karenzentschädigung und wegen Unwirksamkeit der Klausel im übrigen nicht ausgegangen werden.\n\n\r\n\nDie von den Parteien in § 5 des Rahmenvertrages getroffenen Regelung stellt sich als Vereinbarung eines Wettbewerbsverbots im Sinne des § 74 HGB zu Lasten des Beklagten dar. Ein solches Verbot kann gemäß § 74 Abs. 2 HGB nicht entschädigungslos vereinbart werden und ist nichtig, wenn es sich über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren erstreckt, § 74a Abs. 1 S. 2 HGB.\n\n\r\n\nEin Wettbewerbsverbot im Sinne des § 74 HGB liegt vor, wenn zwischen den Vertragsparteien eine Vereinbarung geschlossen wurde, die den Arbeitnehmer für die Zeit nach Beendigung des Vertragsverhältnisses in seiner gewerblichen Tätigkeit beschränkt, gleichgültig, ob ihm eine unselbständige oder selbständige Tätigkeit untersagt wird (BAG, Urteil vom 15.12.1987, 3 AZR 476/86, n.v.; LAG Köln, Urteil vom 02.06.1999, a.a.O.). Des weiteren setzt die Annahme eines Wettbewerbsverbots nach der zitierten Rechtsprechung voraus, dass die dem Arbeitnehmer abverlangten Unterlassungspflichten wirtschaftlich zu einer relevanten Beschränkung der Betätigungsfreiheit führen. Dies beurteilt sich nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.\n\n\r\n\nDie im vorliegenden Fall von dem Beklagten nach § 5 des Rahmenvertrages übernommene Unterlassungsverpflichtung führt nicht nur zu einer unwesentlichen und zu vernachlässigenden Beschränkung seiner beruflichen Betätigungsfreiheit. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus der nur sechsmonatigen Dauer des Verbots, worauf die Klägerin maßgeblich abstellt.\n\n\r\n\nSeinem Wortlaut nach war der unbefristete Rahmenvertrag auf den Abschluss einer Vielzahl, d.h. der Zahl nach nicht näher bestimmten, Einzelverträge gerichtet. Für die Kunden dieser Einzelprojekte durfte der Beklagte dem Wortlaut des Vertrages zufolge, nicht nur sechs Monate nach Beendigung des Einzelvertrages, sondern vielmehr sechs Monate nach Beendigung des gesamten Rahmenvertrages nicht tätig werden. Im Extremfall hätte dies zu einem jahrelangen Verbot des Tätigwerdens für Kunden der Klägerin führen können, für die der Kläger im Rahmen eines Einzelvertrages bereits vor Jahren tätig geworden war und dies nur, weil der Rahmenvertrag zwischen den Parteien noch andauerte. Denn anders als in vergleichbaren, von der Rechtsprechung behandelten Fallgestaltungen, knüpft das von den Parteien vereinbarte Wettbewerbsverbot nicht an die Beendigung der Einzelverträge, sondern an die Beendigung des Rahmenvertrages an (anders demgegenüber LAG Köln, Urteil vom 02.06.1999, a.a.O., wo das Wettbewerbsverbot zwei Jahre nach Beendigung des Einzelvertrages besteht; OLG Köln, Urteil vom 16.11.2001, 19 U 25/98, OLGR Köln 1998, 401, wo die Beklagte neun Monate nach Beendigung des Einzelvertrages keinen Wettbewerb ausüben durfte). Die Dauer des für den Beklagten maßgeblichen Wettbewerbsverbot ließ sich daher bei Abschluss des Rahmenvertrages überhaupt nicht abschätzen, war damit völlig unbestimmt und konnte durchaus die Dauer von zwei Jahren überschreiten. Von einer nur unwesentlichen, d.h. wirtschaftlich nicht relevanten Beschränkung der Betätigungsfreiheit kann daher keine Rede sein.\n\n\r\n\nAus diesem Grund ist die vereinbarte Klausel nicht nur unverbindlich, sondern vielmehr nichtig. Nach § 74a Abs. 1 S. 2 HGB darf das Verbot sich nicht auf einen Zeitraum von über zwei Jahren erstrecken. Davon kann im Streitfall nach den obigen Ausführungen nicht ausgegangen werden. Es ist ohne weiteres denkbar, dass der Beklagte bei einem jahrelangen Rechtsverhältnis mit der Klägerin über Jahre hinweg gehindert gewesen wäre, in Geschäftsbeziehungen mit Kunden der Klägerin zu treten, für die er vor Jahren im Rahmen eines Einzelvertrages für die Klägerin auch nur kurzfristig tätig geworden ist.\n\n\r\n\n5. a. Die Unwirksamkeit der Regelung des § 5 Abs. 1 lit. b des Rahmenvertrages führt zunächst dazu, dass der Beklagte nicht verpflichtet war, Wettbewerb nach Beendigung des Rahmenvertrages, also nach dem 31.07.2002, zu unterlassen. Hieraus folgt auch, dass der Beklagte nicht verpflichtet ist, der Klägerin Auskunft über etwaige Wettbewerbstätigkeiten nach diesem Zeitpunkt zu erteilen.\n\n\r\n\nb. Aus der Unwirksamkeit der vertraglichen Regelung folgt darüber hinaus auch, dass der Beklagte nicht verpflichtet war, Wettbewerb bereits nach Ablauf des Projekteinzelvertrages am 11.06.2002 zu unterlassen.\n\n\r\n\nDenn mit der Unwirksamkeit von § 5 Abs. 1 lit. b) des Rahmenvertrages bestand keine Verpflichtung des Beklagten, von Tätigkeiten für Kunden der Klägerin, für die er bereits im Rahmen von Projekteinzelverträgen tätig geworden war, abzusehen. Eine solche Unterlassungsverpflichtung hätten die Parteien vielmehr für die Zeit nach Beendigung des jeweiligen Einzelvertrages aber während des Fortbestandes des Rahmenvertrages ausdrücklich vereinbaren müssen (vgl. hierzu die Fallgestaltungen in den zitierten Entscheidungen oben unter 4., wo Wettbewerbsverbote nach Beendigung des Einzelverträge unabhängig vom Bestand des Rahmenvertrages behandelt wurden).\n\n\r\n\nEine Verpflichtung zur Unterlassung von Wettbewerb während des bestehenden Rahmenvertrages mit Kunden, für die der Beklagte im Rahmen von Einzelverträgen tätig war, bestand nicht bereits aufgrund einer nebenvertraglichen, ungeschriebenen Verpflichtung, Wettbewerb während der laufenden Vertragsbeziehungen zu unterlassen.\n\n\r\n\nZwar darf ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber während des bestehenden Arbeitsverhältnisses keinen Wettbewerb machen. Das folgt ohne besondere Vereinbarung aus der Treuepflicht des Arbeitnehmers, je nach Art des Arbeitsverhältnisses aus § 60 HGB (BAG, Urteil vom 21.10.1970, 3 AZR 479/69, AP Nr. 13 zu § 242 BGB Auskunftspflicht; BAG, Urteil vom 16.10.1984, 3 AZR 522/82, n.v.). Unabhängig von der Frage, ob der Kläger als arbeitnehmerähnliche Person überhaupt diesen Beschränkungen unterliegt (verneinend BAG, Urteil vom 21.01.1997, 9 AZR 778/95, BB 1997, 1796), kann nach Auffassung der Kammer dem Rahmenvertrag ohne ausdrückliche Regelung eine solche Verpflichtung nicht entnommen werden. Entnähme man dem Vertrag die Verpflichtung des Beklagten, während der Laufzeit des Rahmenvertrages jegliche Tätigkeit für Unternehmen, für die er im Rahmen eines Einzelvertrages bereits einmal tätig war, zu unterlassen, hätte dies unüberschaubare und unangemessene Folgen für die Betätigungsfreiheit des Beklagten zur Folge. Im Extremfall wäre der Beklagte zur Unterlassung von Tätigkeiten für (ehemalige) Kunden der Klägerin auch dann verpflichtet, wenn die Klägerin ihm keinerlei Einzelverträge mehr anbietet, der Rahmenvertrag gleichwohl aber noch besteht. Gleichermaßen wäre er zur Unterlassung von Wettbewerb mit ehemaligen Kunden der Klägerin verpflichtet, obwohl diese schon lange nicht mehr Rechtsbeziehungen zu diesen Kunden aufrechterhält und auch der Einsatz des Beklagten bereits Jahre zurückliegt. Eine solche Verpflichtung kann dem Vertrag ohne ausdrückliche Regelung schlichtweg nicht entnommen werden.\n\n\r\n\n6. Eine Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der begehrten Auskunft besteht auch nicht wegen eines Verstoßes gegen § 1 UWG. Die Klägerin vertritt insoweit die Auffassung, aufgrund des nahtlosen Übergangs des Auftragsverhältnisses sei davon auszugehen, dass das Ausspannen des Kunden schon während des Auftragsverhältnisses mit ihr vorbereitet worden sei, so dass ein Fall der sittenwidrigen Ausnutzung des durch die Zusammenarbeit eingeräumten Kontaktes zum Kunden des Auftraggebers gegeben sei.\n\n\r\n\nDem folgt die Kammer nicht. Die Vornahme von Handlungen zum Zwecke des Wettbewerbs, die gegen die guten Sitten verstoßen, ist nicht ersichtlich. Denn wettbewerbswidrig wird das Ausspannen von Kunden erst durch das Hinzutreten besonderer Umstände, die den Wettbewerb verfälschen (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 19. Aufl., München 1996, § 1 UWG Rdn. 597). Allein die sog. Mitnahme von Kunden ist indes nicht sittenwidrig, sie ist vielmehr grundsätzlich zulässig, da im freien Wettbewerb niemand Anspruch auf Erhaltung seines Kundenkreises hat (Baumbach/Hefermehl, a.a.O., § 1 UWG Rdn. 601). Es müssen daher Umstände, die über das bloße Anwerben hinausgehen, vorliegen, wie die Verleitung zum Vertragsbruch, irreführende Praktiken u.ä. Derartige Umstände sind von der Klägerin nicht dargelegt.\n\n\r\n\nII. Die Klage war auch mit dem Klageantrag zu 2) als unbegründet abzuweisen. Mangels wettbewerbswidrigen Verhaltens des Beklagten ist dieser der Klägerin gegenüber nicht schadensersatzpflichtig.\n\n\r\n\nC.\n\n\r\n\nDemgegenüber ist die zulässige Widerklage begründet.\n\n\r\n\nDer Beklagte hat gegen die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung von EUR 26610,40 nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz aus einer Teilforderung von EUR 14060,36 seit dem 14.06.2002 und einer weiteren Teilforderung von EUR 12550,04 seit dem 12.09.2002 aus § 3 Abs. 1 des Rahmenvertrages i.V. mit dem Projekteinzelvertrag.\n\n\r\n\nBei den geltend gemachten Zahlungsansprüchen handelt es sich um Vergütungsansprüche wegen der von dem Beklagten erbrachten Leistungen gemäß dem die Tätigkeit bei der Firma B. H. J. T. GmbH betreffenden Projekteinzelvertrag für die Monate April, Mai und Juni 2002. Die Beklagte hat diese Ansprüche erst im Laufe dieses Rechtsstreits und lediglich dem Grunde und der Höhe nach bestritten. In ihrem vorprozessualen Schreiben vom 20.06.2002 hat sie demgegenüber die Ansprüche nicht in Zweifel gezogen. Die Kammer kann vor diesem Hintergrund das Bestreiten der Klägerin nicht als substantiiertes Bestreiten im Sinne des § 138 Abs. 2, 3 ZPO werten. Der Klägerin oblag es vielmehr, darzutun, warum und inwieweit sie die Forderung für ungerechtfertigt hält. Ohne diese Darlegungen musste die Kammer gemäß § 138 Abs. 3 ZPO von einem unstreitigen Sachvortrag des Beklagten ausgehen.\n\n\r\n\nDer Klägerin steht auch kein Zurückbehaltungsrecht wegen der behaupteten Schadensersatzansprüche aufgrund wettbewerbswidrigen Verhaltens des Beklagten zu. Wie unter B. ausgeführt, kann dem Beklagten ein wettbewerbswidriges Verhalten nicht zur Last gelegt werden.\n\n\r\n\nDer geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 286, 288, 291. Die Klägerin befand sich gemäß § 286 Abs. 3 BGB spätestens am 14.06.2002 mit der Zahlung von EUR 14060,36 in Verzug. Im übrigen ergibt sich der Zinsanspruch aus § 291 BGB.\n\n\r\n\nD.\n\n\r\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 46 Abs. 2, 61 Abs. 1 ArbGG, 91 Abs. 1, 3, 5 ZPO, 17b Abs. 2 S. 2 GVG, 19 Abs. 1 S. 1 GKG.\n\n\r\n\nDie Kosten waren gemäß § 91 Abs. 1 ZPO der Klägerin als unterliegende Partei aufzuerlegen. Dem Beklagten waren gemäß § 17b Abs. 2 S. 2 GVG lediglich die durch die Anrufung des im Rechtsweg unzuständigen Gerichts mit der Widerklage entstanden Mehrkosten aufzuerlegen.\n\n\r\n\nDer Wert des Streitgegenstands war für die Klage entsprechend dem von der Klägerin angegebenen Wert eines etwaigen Schadensersatzanspruches festzusetzen. Der Wert des Streitgegenstandes für die Widerklage war entsprechend der Widerklagesumme festzusetzen. Die Summe beider Streitwerte ergab gemäß § 19 Abs. 1 S. 1 GKG den Wert des Streitgegenstandes dieses Urteils.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-aachen/2003-07-04/6-ca-479-03","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 611","ref_norm":"611","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 74a","ref_norm":"74a","n":2},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17b","ref_norm":"17b","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-aachen/2003-07-04/6-ca-479-03","retrieved":"2026-10-28 15:53:23.951433+00:00"},"card":{"id":"arbg-aachen/2003-07-04/6-ca-479-03","court":"ArbG Aachen","court_id":"arbg-aachen","court_as_stated":"Arbeitsgericht Aachen","panel":"6. 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