{"status":"available","doknr":"OLD80822","ecli":"ECLI:DE:AGZEITZ:2016:1220.13OWI721JS210685.0A","court":"Amtsgericht Zeitz","senate":null,"decided":"2016-12-20","aktenzeichen":"13 OWi 721 Js 210685/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nIn der Bußgeldsache\n\n...\n\nwegen Ordnungswidrigkeit\n\nwird gegen den Betroffenen wegen vorsätzlicher Inbetriebnahme eines Fahrzeugs, obwohl das Kennzeichenschild nicht in Form, Größe und Ausgestaltung einschließlich Beschriftung den Mustern, Abmessungen und Angaben gemäß § 10 Abs.2 S.2 FZV in Verbindung mit Anlage 4 entsprach, eine Geldbuße von € 10,- festgesetzt.\n\nDer Betroffene hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.\n\nAngewendete Vorschriften: §§ 10, 48 FZV, 24 StVG, 46 Abs.1 OWiG, 465 Abs.1 StPO, BKat Nr.179.\n\nGründe\n\n1\n\nDer Betroffene hat gegen den Bußgeldbescheid der Verwaltungsbehörde - Zentrale Bußgeldstelle im Technischen Polizeiamt - vom 15.09.2016 (AZ: …) fristgerecht Einspruch eingelegt.\n\n2\n\nMit dem Bußgeldbescheid wird der Betroffene beschuldigt, am 31.07.2016 um 8:25 Uhr auf der BAB 9 in Richtung München, Kilometer 159, TRA Osterfeld, als Führer des PKW … das Fahrzeug in Betrieb genommen zu haben, dessen amtliches Kennzeichen mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen versehen war.\n\n3\n\nDiese Feststellungen treffen in tatsächlicher Hinsicht dahingehend zu, dass der Betroffene mit dem Fahrzeug mit Kennzeichen auf der Front- und der Heckseite fuhr, bei denen er jeweils in den EU-Sternenkranz einen Stinkefinger-Aufkleber platziert hatte. Auf die in den Akten (Bl.4,5) befindlichen Fotos wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG wegen der Einzelheiten verwiesen.\n\n4\n\nDer Betroffene hat sich dahingehend eingelassen, dass das Kennzeichen zu keiner Zeit abgedeckt gewesen sei.\n\n5\n\nRechtlich ist dem Betroffenen (lediglich) zur Last zu legen, dass das Kennzeichenschild nicht in Form, Größe und Ausgestaltung einschließlich Beschriftung den Mustern, Abmessungen und Angaben gemäß § 10 Abs.2 S.2 FZV in Verbindung mit Anlage 4 entsprach; dafür ist gemäß Nr.179 BKat eine Regelgeldbuße von 10,- € vorgesehen. Ein Verstoß i.S.d.Nr.179b BKat, der mit einer Regelgeldbuße von € 65,- geahndet wird, liegt dagegen nicht vor, denn durch § 10 Absatz 2 Satz 1 FZV soll die - hier nicht beeinträchtigt gewesene - Lesbarkeit geschützt werden (vgl.Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43.Aufl., 2015, §10 FZV Rz.5 f.).\n\n6\n\nOrdnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt gemäß § 48 Abs.1 Nr.1 Buchstabe b) FZV, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 10 Absatz 12, auch in Verbindung mit § 16 Absatz 5 Satz 3, § 16a Absatz 5 in Verbindung mit § 16 Absatz 5 Satz 3, § 17 Absatz 2 Satz 4 oder § 19 Absatz 1 Nummer 3 Satz 5 ein Fahrzeug in Betrieb setzt. Gemäß § 10 Abs.12 Satz 1 dürfen unbeschadet des Absatzes 4 Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn das zugeteilte Kennzeichen auf einem Kennzeichenschild nach Absatz 1, 2 Satz 1, 2 und 3 Halbsatz 1, Absatz 5 Satz 1 und 2 sowie Absatz 6 bis 8 und 9 Satz 1 ausgestaltet, angebracht und beleuchtet ist und die Stempelplakette nach Absatz 3 Satz 1 und 2 vorhanden ist und keine verwechslungsfähigen oder beeinträchtigenden Zeichen und Einrichtungen nach Absatz 11 Satz 1 am Fahrzeug angebracht sind. Form, Größe und Ausgestaltung einschließlich Beschriftung müssen gemäß § 10 Abs.2 Satz 2 den Mustern, Abmessungen und Angaben in Anlage 4 entsprechen. Gemäß Anlage 4 ist das Euro-Feld erforderlich; Zeichen innerhalb des Sternenkranzes - wie vorliegend der Stinkefinger - sind nicht vorgesehen.\n\n7\n\nZugunsten des Betroffenen, der mit Willen und Wissen, also vorsätzlich gehandelt hat, ist davon auszugehen, dass er einem Verbotsirrtum unterlegen ist. Dieser war aber vermeidbar, denn der Betroffene hätte vor seiner abweichenden Gestaltung Rechtsrat einholen können. Es reicht aber aus, den Regelsatz für die fahrlässig begangene Ordnungswidrigkeit anzuwenden.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 46 OWiG i.V. mit § 465 Abs. 1 StPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/80822","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-zeitz/2016-12-20/13-owi-721-js-210685-16","cited_norms":[{"jurabk":"FZV 2023","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":5},{"jurabk":"FZV 2023","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 465","ref_norm":"465","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/80822","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/80822","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-zeitz/2016-12-20/13-owi-721-js-210685-16","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/80822","retrieved":"2026-07-08 23:43:13.192314+00:00"}}