{"status":"available","doknr":"OLD105508","ecli":"ECLI:DE:AGWITTE:2013:1223.26M2432.13.0A","court":"Amtsgericht Wittenberg","senate":null,"decided":"2013-12-23","aktenzeichen":"26 M 2432/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Erinnerung des Gläubigers gegen die Kostenfestsetzung des Gerichtsvollziehers vom 28.11.2013 wird zurückgewiesen.\n\nDer Gläubiger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nGründe\n\n1\n\nDer Gläubiger beauftragte den Gerichtsvollzieher mit der Abnahme der Vermögensauskunft gemäß § 802 c ZPO und dem Versuch der gütlichen Erledigung gemäß §§ 802 a Abs. 2 Nr. 1, 802 b ZPO.\n\n2\n\nDa der Schuldner unbekannt verzogen ist, konnten die Aufträge nicht erledigt werden.\n\n3\n\nDer Gerichtsvollzieher setzte in der Kostenrechnung vom 28.11.2013 die Gebühr für nicht erledigte Amtshandlungen gemäß KV 604 des GV Kost G zweimal an. Hiergegen wendet sich der Gläubiger mit der Erinnerung und wendet ein, dass die Gebühr für die gütliche Einigung, bzw. Ihrer Nichterledigung, nicht entstehen, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig mit einer Maßnahme nach § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 4 ZPO beauftragt worden sei.\n\n4\n\nDie Erinnerung ist gemäß § 766 II ZPO zulässig, aber unbegründet.\n\n5\n\nDie Nichterledigungsgebühr gemäß KV 604 des GV Kost G ist für die Nichterledigung der Einholung einer Vermögensauskunft gemäß KV 260 des GV kost G trifft nicht zu. KV 207 stellt eindeutig darauf ab, dass die Gebühr für den Versuch einer gütlichen Erledigung nur dann nicht entsteht, wenn der Auftrag verbunden ist mit Aufträgen zur Abnahme der Vermögensauskunft (§ 802 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und der Pfändung und Verwertung körperlichen Sachen (§ 802a Abs. 2 Satz 1, Nr. 4 ZPO).\n\n6\n\nDer Auftrag der Gläubigerin beschränkt sich jedoch auf die Abnahme der Vermögensauskunft. Die Pfändung und Verwertung von körperlichen Sachen wurde nicht in Auftrag gegeben.\n\n7\n\nDie Formulierung \"und\" stellt eindeutig klar, dass beide Aufträge mit dem Auftrag zur gütlichen Erledigung verbunden sein müssen.\n\n8\n\nHätte der Gesetzgeber eine Auswahlmöglichkeit angestrebt, wären die beiden Auftragsvarianten durch ein \"oder\" alternativ nebeneinander gestellt worden.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 308 II, 97 I ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/105508","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-wittenberg/2013-12-23/26-m-2432-13","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 766","ref_norm":"766","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 802a","ref_norm":"802a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 802c","ref_norm":"802c","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/105508","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/105508","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-wittenberg/2013-12-23/26-m-2432-13","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/105508","retrieved":"2026-07-09 00:00:17.504755+00:00"}}