{"status":"available","doknr":"OLD431329","ecli":"ECLI:DE:AGWIESB:2023:0206.91C1245.22.78.00","court":"Amtsgericht Wiesbaden","senate":null,"decided":"2023-02-06","aktenzeichen":"91 C 1245/22 (78)","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 587,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Prozent über dem Basiszinssatz ab dem 16.02.2022 zu zahlen.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreites hat die Beklagte zu tragen.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\nTatbestand\n\nDie Beklagte war seit 21.01.2016 Sondereigentümerin zweier Eigentumswohnungen der klagenden Wohnungseigentümergemeinschaft. Diese Objekte übertrug sie auf ihren Ehegatten. Der Eigentumswechsel wurde am 03.08.2021 in das Grundbuch eingetragen.\n\nDie Klägerin behauptet, die Beklagte habe der Verwalterin die Änderungen der Eigentumsverhältnisse nicht mitgeteilt.\n\nAb September 2021 wurden für die Objekte keine Hausgelder gezahlt. Für ein Objekt betrug der Rückstand 2.588,52 €, für das andere Objekt 1.513,20 €.\n\nDie Klägerin mahnte durch ihre Verwalterin am 13.01.2022 die Beklagte wegen dieser Beträge fruchtlos.\n\nDie Klägerin beauftragte ihre Prozessbevollmächtigte mit der Beitreibung der Hausgelder.\n\nMit Schreiben vom 28/30.01.2022 hatte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Beklagte zur Zahlung des rückständigen Hausgeldes aufgefordert. Eine Zahlung erfolgt nicht.\n\nIn der Folge hatte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin Grundbuchauszüge eingeholt und festgestellt, dass die oben erwähnte Eigentumsübertragung stattgefunden hatte.\n\nDie Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat der Beklagten mit Schreiben vom 10.03.2022 mitgeteilt, dass die Hausgeldrückstände nicht zu zahlen seien und hat die Beklagte allerdings zur Zahlung der durch die anwaltlichen Schreiben vom 28.01.2022 und 30.01.2022 entstandenen Anwaltskosten aufgefordert. Die Beklagte zahlte allerdings nicht.\n\nDie Klägerin beantragt,\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 587,50 zu zahlen nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 16.02.2022\n\nund weitere Kosten in Höhe von 10,00 € nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins ab 16.02.2022.\n\nDie Beklagte beantragt,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nSie behauptet, sie habe unmittelbar nach dem 12.08.2021 der Klägerin eine Abschrift der Grundbuchnachricht über den Eigentumswechsel übermittelt.\n\nDarüber hinaus ist sie der Auffassung, dass allenfalls der neue Eigentümer verpflichtet sei einen Eigentumswechsel anzuzeigen, eine derartige Pflicht treffe jedenfalls nicht die Beklagte als ehemalige Eigentümerin.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Klage ist im tenorierten Umfang begründet, im Übrigen unbegründet.\n\nDie Beklagte ist verpflichtet an die Klägerin 587,50 € nebst Zinsen in tenorierter Höhe zu zahlen.\n\nDie Beklagte war aufgrund der sich aus dem wohnungseigentümerrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis ergebenden Treuepflichten verpflichtet, die Klägerin über ihr Ausscheiden aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu informieren.\n\nDie Treuepflicht dauert zwar grundsätzlich nur bis zum Ausscheiden des Wohnungseigentümers aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Allerdings kommen darüber hinaus auch noch nachwirkende Treuepflichten in Betracht. Wann diese eingreifen, ist eine Frage des Einzelfalls. Im hier zu entscheidenden Fall bestehen derartige Treuepflichten, da die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 13.01.2022 zur Zahlung rückständigen Hausgeldes aufgefordert hat. Die Beklagte hatte gegenüber der Klägerin hinsichtlich des Eigentumswechsels einen Wissensvorsprung und wusste aufgrund der Geltendmachung von Hausgeldrückständen ihr gegenüber, dass die Klägerin über diese Kenntnis nicht verfügte. Unter diesen Umständen war es der Beklagten ohne Weiteres zuzumuten die Klägerin über den Eigentumswechsel in Kenntnis zu setzen. Dieser Verpflichtung steht auch nicht die Pflicht des Erwerbers, der Klägerin seinen Eigentumserwerb anzuzeigen (hierzu vgl. LG Köln, Urteil vom 4.April 2019 - 29 S 189/18-, juris), entgegen, denn die Beklagte konnte auf Grund der Anforderung der Hausgelder erkennen, dass der Erwerber dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist.\n\nSoweit die Beklagte behauptet, dass sie den Eigentumswechsel der Klägerin angezeigt hat, hat sie trotz Hinweis des Gerichtes im Beschluss vom 21.10.2022 hierfür keinen Beweis angeboten.\n\nDas Unterlassen der Anzeige des Eigentumswechsels war kausal für die Beitreibungsschreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 28/30.01.2022. Hätte die Beklagte die Klägerin über den Eigentumswechsel informiert, hätte die Klägerin ihre Prozessbevollmächtigte nicht mit der Beitreibung des rückständigen Hausgeldes beauftragt, mit der Folge, dass insoweit keine Anwaltskosten angefallen wären.\n\nSoweit die Klägerin über die Erstattung der angefallenen Anwaltskosten hinaus weitere 10,- € geltend macht, fehlt es an einem schlüssigen Vortrag, so dass die Klage insoweit abzuweisen war.\n\nDie zugesprochenen Zinsen sind aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gerechtfertigt.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO.\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.\n\nDie Zulassung der Berufung beruht auf § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/431329","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-wiesbaden/2023-02-06/91-c-1245-22-78","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 511","ref_norm":"511","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/431329","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/431329","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-wiesbaden/2023-02-06/91-c-1245-22-78","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/431329","retrieved":"2026-07-09 06:54:25.231573+00:00"}}