{"status":"available","doknr":"OLD433900","ecli":"ECLI:DE:AGWIESB:2021:0504.91C944.21.00","court":"Amtsgericht Wiesbaden","senate":null,"decided":"2021-05-04","aktenzeichen":"91 C 944/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nFrau Rechtsanwältin A wird zur Prozesspflegerin der Beklagten bestellt.\n\nGründe\n\nDie Beklagte ist die Wohnungseigentümergemeinschaft B in Wiesbaden. Der Kläger ist Eigentümer des Sondereigentums an einer Wohnung. Ein Verwaltungsbeirat wurde nicht bestellt. Das Anwesen besteht aus mehreren Gebäudekomplexen. Die Wohnungseigentümergemeinschaft besteht aus drei Untergemeinschaften. In der Vergangenheit wählte jede Untergemeinschaft einen eigenen Verwalter und wurde separat verwaltet. Anlässlich einer Wohnungsveräußerung, die gemäß § 45 der Gemeinschaftsordnung der Zustimmung des Verwalters bedarf, monierte das Grundbuchamt, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft keinen Verwalter hat, der gemäß § 12 WEG einer Veräußerung wirksam zustimmen kann. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Ermächtigung zur Einberufung einer Eigentümerversammlung zur Wahl eines Verwalters für die gesamte Wohnungseigentümergemeinschaft.\n\nAuch wenn die Untergemeinschaften gemäß § 2a der Gemeinschaftsordnung weitestgehend selbständig sein sollen, gilt dies nur für das Innenverhältnis. Im Außenverhältnis besitzen solche Untergemeinschaften keine eigene rechtliche Existenz, so dass für Untergemeinschaften kein eigener Verwalter bestellt werden kann; nur für die gesamte Wohnungseigentümergemeinschaft kann ein Verwalter bestellt werden (s. Hügel/Elzer „WEG“ 3. Aufl. 2021, § 9a Rdnr. 51 vgl. Bärmann „WEG“ 14. Aufl. 2018, § 10 Rdnr. 26 m.w.Nachw.).\n\nSomit ist die beklagte Wohnungseigentümergemeinschaft verwalterlos, so dass sie durch die Wohnungseigentümer gemeinschaftlich vertreten wird (§ 9b Abs. 1 S. 2 WEG n.F.).\n\nBei dieser gesetzlich angeordneten Gesamtvertretung muss zwischen Aktiv- und Passivvertretung unterschieden werden (s. Lehmann-Richter/Wobst „WEG-Reform 2020“ Kapitel 3 Rdnr. 244).\n\nHinsichtlich der Passivvertretung, also der Entgegennahme von Willenserklärungen oder Zustellungen sind die Wohnungseigentümer einzelvertretungsberechtigt (s. Hügel/Elzer a.a.O. § 9b Rdnr. 22), so dass es gemäß § 170 Abs. 3 ZPO genügt, wenn die Zustellung an einen Wohnungseigentümer erfolgt (s. Lehmann-Richter/Wobst, a.a.O., Kapitel 18 Rdnr. 1903 vgl. Dötsch/Schultzky/Zschieschack „WEG-Recht 2021“ Kapitel 14 Rdnr. 50). Daher konnte die Klage durch Zustellung an eine Wohnungseigentümerin wirksam zugestellt werden.\n\nZu einer weiteren Prozessführung sind die übrigen Wohnungseigentümer hingegen nicht berechtigt, da die Wohnungseigentümer gemäß § 9b Abs. 1 S. 2 WEG nur gemeinschaftlich vertretungsbefugt sind und der Kläger an einer Mitwirkung der Vertretung auf Beklagtenseite ausgeschlossen ist (s. Lehmann-Richter/Wobst a.a.O. Kapitel 18 Rdnr. 1904).\n\nDies hat zur Folge, dass die Klage derzeit unzulässig ist, da die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer mangels Aktivvertreter nicht prozessfähig i.S.d. § 52 ZPO ist (s. Lehmann-Richter/Wobst, a.a.O., Kapitel 3 Rdnr. 248).\n\nDieser Mangel kann nur durch die Bestellung eines Verwalters oder die Bestellung eines Prozesspflegers gemäß § 57 ZPO behoben werden (s. Lehmann-Richter/Wobst a.a.O. Kapitel 18 Rdnr. 1905, so im Ergebnis auch Hogenschurz in „Münchener Kommentar zum BGB“ Bd. 8a 8. Aufl. 2021 § 44 WEG Rdnr. 52).\n\nDa im vorliegenden Fall niemand zu einer Eigentümerversammlung einladen kann, scheidet die Bestellung eines Verwalters durch die Eigentümer aus.\n\nEin Prozesspfleger kann auf Antrag bestellt werden, wenn eine prozessfähige Partei verklagt wird, die ohne gesetzlichen Vertreter ist und mit dem Verzug Gefahr verbunden ist ( § 57 Abs. 1 ZPO ).\n\nDa die die Wohnungseigentümergemeinschaft prozessfähig ist (§ 9a Abs. 1 WEG n.F.) und – wie dargelegt – derzeit keine Aktivvertreter besitzt, ist § 57 Abs. 1 ZPO anwendbar (s. Zöller „ZPO“ 33. Aufl. 2020 § 57 Rdnr. 1a). Soweit die Bestellung eines Prozesspflegers Gefahr im Verzug voraussetzt, genügt es, wenn die Verwirklichung der klägerischen Rechte ohne eine Pflegerbestellung ernstlich gefährdet ist (s. Zöller „ZPO“, a.a.O. § 57 Rdnr. 4). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall zweifelsohne erfüllt, da das vorliegende Verfahren die einzige Möglichkeit ist, zu einer Eigentümerversammlung einzuladen und einen wirksamen Beschluss über die Bestellung eines Verwalters für die Wohnungseigentümergemeinschaft herbeizuführen.\n\nSomit war nach Anhörung der Beklagten auf Antrag des Klägers gemäß § 57 Abs. 1 ZPO ein Prozesspfleger für die Beklagte zu bestellen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/433900","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-wiesbaden/2021-05-04/91-c-944-21","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":4},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 9b","ref_norm":"9b","n":2},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 9a","ref_norm":"9a","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/433900","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/433900","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-wiesbaden/2021-05-04/91-c-944-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/433900","retrieved":"2026-07-09 06:59:40.854501+00:00"}}