{"status":"available","doknr":"OLD438491","ecli":"ECLI:DE:AGWIESB:2018:0912.65M7317.18.00","court":"Amtsgericht Wiesbaden","senate":null,"decided":"2018-09-12","aktenzeichen":"65 M 7317/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nIn der Zwangsvollstreckungssache\n\n...\n\nwird der Antrag des Schuldners auf Kontopfändungsschutz zurückgewiesen.\n\nDer Vollzug dieser Entscheidung wird bis zu ihrer Rechtskraft ausgesetzt, welche den Parteien unaufgefordert mitgeteilt wird.\n\nGründe\n\nDurch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Wiesbaden wurde der Anspruch des Schuldners auf Auszahlung des Kontoguthabens gegenüber dem Drittschuldner gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen. Das Konto des Schuldners wird nach dessen Angaben als Pfändungsschutzkonto geführt. Es wurde vorgetragen, nur mit diesem und keinem weiteren Einkommen werde der Lebensunterhalt für den Schuldner selbst sowie für drei weitere Person bestritten.\n\nDem Antrag fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, denn der Schuldner bezieht lediglich Einkünfte unterhalb des Sockel- bzw. Aufstockungsbetrages nach § 850 k II ZPO, welcher auf entsprechende Nachweise hin bereits von Gesetzes wegen von der kontoführenden Bank einzuräumen ist.\n\nGemäß § 850 k V 4 ZPO kommt eine gerichtliche Festsetzung nur in den Fällen in Betracht, in denen diese Nachweise gemäß § 850 k V 2 ZPO nicht geführt werden können. Das ist vorliegend nicht der Fall, denn die Nachweise über den erhöhten Sockelbetrag können bereits mit den bei Gericht eingereichten Anlagen (Kontoauszüge, Lohnabrechnung/en, Sozialhilfebescheid/e etc.) erbracht werden.\n\nDer Drittschuldner hat insoweit seiner Prüfungs- und Sorgfaltspflicht nachzukommen und ohne eine weitere gerichtliche Entscheidung den Sockel- bzw. Aufstockungsbetrag von derzeit 2.035,97 berücksichtigen.\n\nDie in § 850 k II Nr. 2 und 3 ZPO genannten unpfändbaren Geldleistungen (i. B. Kindergeld) bleiben von dieser Entscheidung unberührt und sind ebenfalls freibetragsbestimmend zu berücksichtigen.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 788 ZPO.\n\nWegen weiterer Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu Informationszwecken beigezogene/n Akte/n verwiesen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/438491","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-wiesbaden/2018-09-12/65-m-7317-18","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 788","ref_norm":"788","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850k","ref_norm":"850k","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/438491","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/438491","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-wiesbaden/2018-09-12/65-m-7317-18","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/438491","retrieved":"2026-07-09 07:09:16.411453+00:00"}}