{"status":"available","doknr":"OLD448182","ecli":"ECLI:DE:AGWIESB:2013:0318.95IIB128.13.00","court":"Amtsgericht Wiesbaden","senate":null,"decided":"2013-03-18","aktenzeichen":"95 IIB 128/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie den Rechtsanwälten W. zu erstattenden Gebühren und Auslagen für die im Antrag vom 29.01.2013 bezeichnete Angelegenheit werden auf 255,85 € festgesetzt.\n\nGründe\n\nDie Erinnerung vom 11.03.2013 gegen die Festsetzungsentscheidungen vom 05.03.2013 ist zulässig und begründet.\n\nEntstanden ist auch die Einigungsgebühr nach Nummer 2508 VV RVG. Eine Einigungsgebühr entsteht nach Nrn. 2508, 1000 VV RVG für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. Eine solche Einigung kam unter Mitwirkung von Rechtsanwalt S. dadurch zu Stande, dass auf das Begehren der Anspruchstellerin auf Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung eine i.S. des Antragstellers modifizierte Unterlassungserklärung angeboten und durch die Anspruchstellerin angenommen wurde.\n\nDer Umstand, dass über den weiter geltend gemachten Schadensersatzanspruch keine Einigung erzielt wurde, steht der Festsetzung der Einigungsgebühr nicht entgegen. Nach allgemeiner Auffassung lässt auch eine Teileinigung die Vergleichsgebühr entstehen, sofern sie nicht lediglich einen unwesentlichen Nebenpunkt entsteht. Der Sinn des Gesetzes, eine streitige Entscheidung unter Zuhilfenahme der Gerichte zu vermeiden, wird hinsichtlich des abgrenzbaren Teilbereichs erreicht. Die Unterlassungserklärung stellt gegenüber der Schadensersatzforderung auch nicht lediglich einen untergeordneten Punkt dar. Sie stand gleichwertig neben dieser. Durch die Regelung in § 15 RVG ist auch sichergestellt, dass eine eventuelle spätere Teileinigung über den restlichen Streitgegenstand nicht zu weiteren Vergütungsansprüchen zu Gunsten der Staatskasse führt.\n\nFestzusetzen waren deshalb\n\nGebühr gemäß Nr.  2503 VV RVG\n\n70,00 €\n\nEinigungsgebühr, Nr. 2508 VV RVG\n\n125,00 €\n\nPost- und Telekommunikationsentgelte, Nr.  7002 VV RVG\n\n20,00 €\n\nZwischensumme\n\n215,00 €\n\n19% MWSt., Nr. 7008 VV RVG\n\n   40, 85 €\n\ninsgesamt\n\n255,85 €.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/448182","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-wiesbaden/2013-03-18/95-iib-128-13","cited_norms":[{"jurabk":"RVG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/448182","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/448182","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-wiesbaden/2013-03-18/95-iib-128-13","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/448182","retrieved":"2026-07-09 07:29:21.045512+00:00"}}