{"status":"available","doknr":"NRWE-lgs/kleve/ag_rheinberg/j2022/21_C_15_19_Urteil_20220531","ecli":"ECLI:DE:AGWES2:2022:0531.21C15.19.00","court":"Amtsgericht Rheinberg","senate":"21. Zivilabteilung","decided":"2022-05-31","aktenzeichen":"21 C 15/19","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.582,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 09.10.2019 zu zahlen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\nTatbestand:\n\nDie klagende Wohnungseigentümergemeinschaft nimmt die Beklagte, die seit dem 24.06.2017 Eigentümerin einer der Wohnungen der Wohnanlage C-Straße X ist, auf Wohngeld in Anspruch.\n\nIn der Eigentümerversammlung vom 17.06.2019 beschlossen die Eigentümer unter TOP 3 die Wohngeldgesamtabrechnung und die Einzelabrechnung für das Jahr 2018 und die daraus ersichtlichen Abrechnungsspitzen und bestimmten als Fälligkeitsdatum den 17.08.2019.\n\nDie auf die Wohnung der Beklagten entfallende anteilige Abrechnungsspitze gemäß Einzelabrechnung vom 24.05.2019 ist die Klageforderung.\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n              wie erkannt.\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n              die Klage abzuweisen.\n\nDie Beklagte bestreitet, dass die in der Jahresabrechnung ausgewiesenen Kosten entstanden seien und den auf sie entfallenden Anteil. Sie rügt die Nachvollziehbarkeit der Abrechnung und bestreitet den geltend gemachten Zinsanspruch.\n\nWegen der Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie zulässige Klage ist begründet.\n\nDie Klägerin ist als rechtsfähige Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß § 9 a Abs. 1 WEG Inhaberin von Beitragsansprüchen gegen die Wohnungseigentümer. Verwalterin des Objektes ist die Hausverwaltung N. Diese ist gemäß § 14 Nr. 9 b der Teilungsordnung zur außergerichtlichen und gerichtlichen Geltendmachung von Beitragsansprüchen im Namen der Klägerin befugt.\n\nDer Zahlungsanspruch beruht in geltend gemachter Höhe auf §§ 16 Abs. 2 S. 1, 28 Abs. 2 WEG in Verbindung mit dem Beschluss der Eigentümergemeinschaft vom 17.06.2019. Die Eigentümergemeinschaft hat durch Beschluss vom 17.06.2019 aufgrund der von der Verwalterin erstellten Jahresgesamt- und Einzelabrechnung die Abrechnungsspitzen für das Jahr 2018 beschlossen. Nach der für die Beklagte erstellten Einzelabrechnung hat diese eine Nachzahlung in Höhe von  in Höhe von 1.582,78 € zu leisten. Gemäß des Gemeinschaftsbeschlusses war die Zahlung zum 17.08.2019 fällig. Die Beklagte hat hierauf keine Zahlungen geleistet.\n\nDer Beschluss ist nicht nichtig, wurde nicht angefochten und auch nicht gerichtlich aufgehoben. Gemäß § 23 Abs. 4 S. 2 WEG hat die Jahresabrechnung damit Gültigkeit.\n\nDie pauschale Beanstandung der Abrechnung steht dem Zahlungsanspruch, gegen den die Beklagte sonst nichts vorbringt, nicht entgegen. Denn Einwendungen gegen die Höhe der Beitragsschuld sind gemäß § 44 Abs. 1 WEG im Wege der Anfechtungsklage geltend zu machen. Insbesondere entspricht es ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn die Jahresabrechnung, wie hier, die Differenz zwischen den Sollzahlungen und den tatsächlichen Ausgaben ausweist.\n\nDer Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 286 Abs. 1 S. 2, 247 BGB. Der Beklagten wurde am 09.10.2019 ein Mahnbescheid über den Klagebetrag zugestellt.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.","source":"nrwe","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/kleve/ag_rheinberg/j2022/21_C_15_19_Urteil_20220531.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-rheinberg/2022-05-31/21-c-15-19","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 9a","ref_norm":"9a","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/kleve/ag_rheinberg/j2022/21_C_15_19_Urteil_20220531.html","attribution":{"source":"nrwe.justiz.nrw.de","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/kleve/ag_rheinberg/j2022/21_C_15_19_Urteil_20220531.html"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-rheinberg/2022-05-31/21-c-15-19","upstream":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/kleve/ag_rheinberg/j2022/21_C_15_19_Urteil_20220531.html","retrieved":"2026-09-30 06:16:42.548814+00:00"}}