{"status":"available","doknr":"NRWE-lgs/duisburg/ag_wesel/j2021/4_C_150_20_Urteil_20210510","ecli":"ECLI:DE:AGWES1:2021:0510.4C150.20.00","court":"Amtsgericht Wesel","senate":"Zivilrichter","decided":"2021-05-10","aktenzeichen":"4 C 150/20","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.979,72 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.548,44 EUR seit dem 03.09.2019 und aus weiteren 431,28 EUR seit dem 28.07.2020 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.\n\nDer Streitwert wird auf 2.979,72 EUR festgesetzt.\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger war und ist mit der Beklagten als Versicherungsnehmer einer Krankenversicherung verbunden, deren (Mit-)Versicherte die Ehefrau des Klägers (geb. am 00.00.1952) ist.\n\nDie Beklagte trat im Mai 2010 an den Kläger heran, indem sie diesem ein Schreiben übersandte, in dem von der Möglichkeit der Erlangung einer Beitragsentlastung im Alter die Rede war (Anl. K1). Darin heißt es unter Anderem:\n\n„[…] bei uns können Sie jetzt eine Beitragsentlastung im Alter von bis zu 75% erreichen: mit BEA plus.\n\nDas Prinzip ist ganz einfach: Bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres sorgen Sie mit etwas mehr an Versicherungsbeiträgen vor und zahlen danach erheblich weniger. Wie viel weniger, bestimmen Sie selbst. […]\n\nSo könnte Ihre persönliche Beitragsentlastung aussehen:\n\nAngebot für:\n\nGarantierte monatliche Beitragssenkung\n\nVoraussichtliche monatliche Beitragssenkung*\n\nZusätzlicher Monatsbeitrag\n\n[…]\n\n180,00 EUR\n\n181,26 EUR\n\n255,60 EUR\n\nDas dem o.g. Schreiben beigefügte Antragsformular (Anl. K2) enthielt unter Anderem die folgenden Angaben:\n\n[…]\n\nJa\n\nIch möchte den Krankenversicherungsbeitrag senken!\n\nAngebote zur Beitragsreduzierung mit 65 Jahren (bitte Ankreuzen)\n\nGarantierte monatliche Beitragssenkung ab 65 Jahren\n\nVoraussichtliche monatliche Beitragssenkung*\n\nZusätzlicher Monatsbeitrag\n\n[  ] Angebot 1\n\n100,00 EUR\n\n100,70 EUR\n\n142,00 EUR\n\n[  ] Angebot 2\n\n180,00 EUR\n\n181,26 EUR\n\n255,60 EUR\n\n[  ] Angebot 3\n\n250,00 EUR\n\n251,75 EUR\n\n355,00 EUR\n\nDer Kläger und seine Ehefrau kreuzten das Kästchen vor Angebot 3 an und unterzeichneten das Antragsformular, in dem über der Unterschriftszeile unter anderem Folgendes erwähnt war:\n\n„Bitte beachten Sie auch die beiliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für den Tarif BEA plus.“\n\nDie Beklagte zog ab dem 01.07.2010 monatlich – wie vereinbart – die Versicherungsbeiträge für die Krankenversicherung vom Bankkonto des Klägers ein, und zwar einschließlich des o.g. „Zusätzlichen Monatsbeitrags“.\n\nNachdem die Versicherte am 00.00.2017 das 65. Lebensjahr vollendet hatte, reduzierte die Beklagte die monatlich abgebuchten Beiträge rechnerisch zunächst um 250,00 EUR, saldierte diesen Betrag jedoch mit dem nach ihrer Ansicht für den Tarif BEA plus geschuldeten Beitrag (in Höhe von 1/4 des Tarifbeitrags). Für den Zeitraum von Juli 2017 bis Dezember 2019 erhob die Beklagte von dem Kläger Beiträge für den Tarif BEA plus in Höhe von 18 x 93,66 EUR und 12 x 107,82 EUR, insgesamt 2.979,72 EUR.\n\nDer Kläger ist der Ansicht, dass Gegenstand der mit dem Angebot der Beklagten (Anl. K1) und der Annahme durch den Kläger (Anl. K2) eine effektive Beitragsreduzierung von 250,00 EUR gewesen sei.\n\nDer Kläger beantragt,\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.979,72 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.09.2019 zu zahlen.\n\nDie Beklagte beantragt,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nDie Beklagte ist der Ansicht, dass der Kläger die Tarifbedingungen des Tarifs BEA plus unberücksichtigt lasse. Der Beitrag für diesen sei lebenslang zu zahlen und werde ab dem 01. Januar des Jahres, in dem das 65. Lebensjahr vollendet werde, auf 1/4 des zuletzt gezahlten Monatsbeitrags reduziert.\n\nWegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie zulässige Klage ist annähernd vollumfänglich begründet.\n\nDem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von 2.979,72 EUR zu, der sich aus §§ 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1, 818 Abs. 2 BGB ergibt.\n\nDie Beklagte hat durch die Abbuchung der monatlichen Beiträge für die hier streitgegenständliche Krankenversicherung im Zeitraum vom 01.07.2017 bis 31.12.2019 (u.a.) Auszahlungsansprüche gegen die kontoführende Bank in Höhe von 2.979,72 EUR erlangt.\n\nDie Beklagte hat die o.g. Ansprüche durch Leistung des Klägers erlangt, der vertragsgemäß sein Bankkonto mit ausreichender Deckung zwecks Abbuchung zur Verfügung stellte.\n\nAllerdings erfolgte die Bereicherung der Beklagten in Höhe der o.g. Beträge ohne Rechtsgrund.\n\nEin solcher ist vorliegend insbesondere nicht darin zu erblicken, dass durch den Kläger für den streitgegenständlichen Zeitraum ein Beitrag in Höhe von 1/4 des Tarifbeitrags BEA plus geschuldet gewesen wäre.\n\nEine solche Schuld des Klägers ergibt sich nicht aus der im Jahr 2010 durch das Angebot der Beklagten (Anl. K1) und die Annahme des Beklagten (Anl. K2) zustande gekommenen Vereinbarung über die „Beitragsentlastung im Alter“.\n\nVielmehr war Gegenstand der (vertragsändernden) Vereinbarung, dass eine effektive Beitragsreduzierung in Höhe von 250,00 EUR gegenüber den ohne diese Reduzierung geschuldeten Krankenversicherungsbeiträgen eintritt.\n\nDas Angebot der Beklagten, das diese dem Kläger mit dem Schreiben Anl. K1 unterbreitete, ist hinsichtlich seines Inhalts aus dem Blickwinkel eines objektivierten Empfängers (durchschnittlicher Versicherungsnehmer) auszulegen. Das Angebot Anl. K1 ist insofern vergleichsweise deutlich formuliert: Die Beklagte bietet dem Versicherungsnehmer an, „Bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs […] etwas mehr an Versicherungsbeiträgen“ zu zahlen. Im Gegenzug soll sich nach Vollendung des 65. Lebensjahres eine Beitragsreduzierung ergeben. Wie hoch diese ausfällt „bestimmen Sie selbst“. In der tabellarischen Übersicht ist demnach konsequenterweise auch von einer „Garantierte[n] monatliche[n] Beitragssenkung“ die Rede. Dass nach Vollendung des 65. Lebensjahres weitere Beiträge für den Tarif BEA plus anfallen sollen, erwähnt das Schreiben vom 12.05.2010 (Anl. K1) nicht. Die Klägerin konnte auch nicht davon ausgehen, dass ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer damit rechnen würde, ab Vollendung des 65. Lebensjahres lebenslang einen Beitrag für den Tarif BEA plus zahlen zu müssen. Vielmehr durfte der Adressat des Angebots auf Grund der deutlichen Formulierung davon ausgehen, dass eine zusätzliche Beitragszahlung lediglich „Bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres“ geschuldet ist und ab da eine effektive Reduzierung der Gesamt-Krankenversicherungsbeiträge in Höhe der „Garantierte[n] monatliche[n] Beitragssenkung“ stattfindet.\n\nDiese Annahme sieht sich auch dadurch bestätigt, dass der zugehörige Antrag (Anl. K2) die tabellarische Darstellung aus Anl. K1 übernimmt. Denn dort wird (vordergründig) die programmatisch vorformulierte Möglichkeit umgesetzt, die Beitragssenkung „selbst zu bestimmen“. Diese Bestimmung hat der Kläger durch Ankreuzen des Angebots 3 dahingehend getroffen, dass eine Beitragssenkung von 250,00 EUR erfolgen sollte.\n\nDas Verständnis, das die Beklagte der Abrede zwischen den Parteien beilegt, lässt sich mit dem Inhalt der Willenserklärungen nicht in Einklang bringen. Vielmehr konterkariert die Annahme der Beklagten, dass auch nach Vollendung des 65. Lebensjahres ein Viertel des Beitrags für den Tarif BEA plus geschuldet sei, den Sinn der Vereinbarung. Denn dieses Verständnis hätte zur Folge, dass gerade nicht nur bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres „mehr“ gezahlt würde. Die Beitragsreduzierung in Höhe von 250,00 EUR wird – nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers – durch den Zusatzbeitrag vor Vollendung des 65. Lebensjahres „erkauft“. Sie stellt also die Gegenleistung der Beklagten für den zusätzlichen Monatsbeitrag dar, der vor Vollendung des 65. Lebensjahres gezahlt wurde. Würde nun auch nach Vollendung des 65. Lebensjahres ein Zusatzbeitrag für die Erlangung der o.g. Gegenleistung geschuldet, würde das die Beitragsmehrbelastung gerade nicht bis zum 65. Lebensjahr begrenzen, wie es in Anl. K1 dargestellt ist, sondern sie darüber hinaus perpetuieren. Dass sich die Mehrbelastung auf ein Viertel reduziert, ändert an diesem Befund im Grundsatz nichts.\n\nAuch der Verweis auf die AVB verhilft der Ansicht der Beklagten nicht zum Erfolg. Soweit in den AVB Regelungen enthalten sind, die einen auch nach Vollendung des 65. Lebensjahres zu zahlenden Beitrag für den Tarif BEA plus regeln, sind diese nicht Vertragsbestandteil geworden, weil sie überraschend im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB sind.\n\nDer durchschnittliche Versicherungsnehmer, der das Schreiben Anl. K1 iVm. dem Antragsformular Anl. K2 erhielt, brauchte nicht damit zu rechnen, dass in den AVB eine Regelung enthalten ist, die letztlich dazu führt, dass die angebotene effektive Beitragssenkung in Höhe von 250,00 EUR erheblich reduziert wird.\n\nNachdem die Beklagte den erhaltenen Vermögensgegenstand nicht in natura herausgeben kann, hat sie Wertersatz zu leisten (§ 818 Abs. 2 BGB).\n\nDie Leistungskondiktion ist auch nicht wegen Kenntnis der Nichtschuld ausgeschlossen (§ 814 BGB). Der Kläger war zur Zurverfügungstellung seines Bankkontos zur Durchführung von Abbuchungen/Lastschriften verpflichtet, da auch die vertragsgemäß geschuldeten Beiträge durch die Beklagte abgebucht wurden.\n\nNachdem der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 02.09.2019 zur Rückzahlung der bis dahin zu viel abgebuchten Beiträge aufgefordert hatte, befand sich die Beklagte mit der Rückzahlung in Verzug und schuldet Verzugszinsen gem. §§ 286, 288 Abs. 1 S. 2 BGB. Im Übrigen sind Zinsen erst ab Rechtshängigkeit geschuldet (§§ 288 Abs. 1 S. 2, 291 BGB).\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1 Var. 1, 709 BGB.\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\nGegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,\n\n1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder\n\n2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.\n\nDie Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Duisburg, König-Heinrich-Platz 1, 47051 Duisburg, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.\n\nDie Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Duisburg zu begründen.\n\nDie Parteien müssen sich vor dem Landgericht Duisburg durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.\n\nMit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.\n\nHinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:\n\nDie Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.","source":"nrwe","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duisburg/ag_wesel/j2021/4_C_150_20_Urteil_20210510.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-wesel/2021-05-10/4-c-150-20","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 814","ref_norm":"814","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305c","ref_norm":"305c","n":1}],"authoritative_source":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duisburg/ag_wesel/j2021/4_C_150_20_Urteil_20210510.html","attribution":{"source":"nrwe.justiz.nrw.de","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duisburg/ag_wesel/j2021/4_C_150_20_Urteil_20210510.html"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-wesel/2021-05-10/4-c-150-20","upstream":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duisburg/ag_wesel/j2021/4_C_150_20_Urteil_20210510.html","retrieved":"2026-09-30 06:31:09.815934+00:00"}}