{"status":"available","doknr":"OLD143279","ecli":"ECLI:DE:AGWES1:2015:1120.24M2414.15.00","court":"Amtsgericht Wesel","senate":null,"decided":"2015-11-20","aktenzeichen":"24 M 2414/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nwird auf den Antrag des Gläubigers vom 07.10.2015 angeordnet, dass die Ehefrau des Schuldners bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens gänzlich unberücksichtigt bleibt.\n\n1\n\nGründe\n\n2\n\nDer Gläubiger beantragt, dass die Ehefrau des Schuldners bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens keine Berücksichtigung findet, da der Ehegatte über eigenes Einkommen verfügt.\n\n3\n\nDer Schuldner wurde zu dem Antrag gehört. Er hat sich nicht geäußert.\n\n4\n\nDer gemäß § 850c Abs. 4 ZPO zulässige Antrag ist begründet. Ein Angehöriger des Schuldners kann unter Ausübung des gesetzlich vorgeschriebenen Ermessens bei der Berechnung des unpfändbaren Betrags ganz oder teilweise unberücksichtigt gelassen werden, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere bei Abwägung der Interessen von Gläubiger und Schuldner die Unberücksichtigtlassung der Billigkeit entspricht. Hierzu hat der BGH in seiner Entscheidung vom 21.12.2004 – IX a ZB 142/04 – die schematisierende Betrachtungsweise grundsätzlich nicht gestattet. Im Rahmen seiner Ermessensentscheidung hat das Vollstreckungsgericht vielmehr zu erwägen, ob die eigenen Einkünfte des Unterhaltsberechtigten, die ihm für seinen Lebensunterhalt zur Verfügung stehen, dergestalt zu berücksichtigen sind, dass dem Schuldner für den damit bereits gedeckten Bedarf des Unterhaltsberechtigten ein pfändbarer Einkommensbetrag nicht verbleiben muss.\n\n5\n\nAn die Überprüfung dürfen zwar keine überspannten Anforderungen gestellt werden, um das Vollstreckungsverfahren nicht unpraktikabel zu machen. Einerseits ist zu berücksichtigen, dass Einkünfte des Angehörigen auch nicht mittelbar zur Tilgung von Verbindlichkeiten des Schuldners dienen sollen. Andererseits muss ein von dem Schuldner abhängiger Unterhaltsberechtigter gewisse Abstriche von seiner Lebensführung hinnehmen, wenn der Unterhaltsverpflichtete Schulden zu tilgen hat.\n\n6\n\nDas Gericht hat zu berücksichtigen, dass der Grundfreibetrag des § 850c Abs. 1 ZPO regelmäßig auch dazu dient, zu einem erheblichen Teil die Wohnungsmiete und andere Grundkosten des Haushalts abzudecken. Diese Kosten erhöhen sich bei mehreren Personen nicht proportional zur Personenzahl.\n\n7\n\nDie getrennt lebende Ehefrau geht nach Angaben des Schuldners einer selbstständigen Berufstätigkeit nach; die Höhe des Einkommens kann vom Schuldner nicht angegeben werden.\n\n8\n\nDaher war wie erkannt zu entscheiden.\n\n9\n\nRechtsmittel-/Rechtsbehelfsbelehrung:\n\n10\n\nGegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde (§§ 793 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG, 567 Abs. 1, 2 ZPO) zulässig.\n\n11\n\nGegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt, andernfalls die befristete Erinnerung (§§ 793, 567 Abs. 2 ZPO, 11 Abs. 2 RPflG).\n\n12\n\nDie Rechtsbehelfe sind binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Amtsgericht Wesel (Herzogenring 33, 46483 Wesel), dessen Beschluss angefochten wird oder bei dem Landgericht (, ) als Beschwerdegericht einzulegen.\n\n13\n\nDie Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/143279","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-wesel/2015-11-20/24-m-2414-15","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 793","ref_norm":"793","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850c","ref_norm":"850c","n":2},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/143279","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/143279","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-wesel/2015-11-20/24-m-2414-15","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/143279","retrieved":"2026-07-09 00:32:03.751278+00:00"}}