{"status":"available","doknr":"OLD269477","ecli":"ECLI:DE:AGWES1:2006:0929.26C542.05.00","court":"Amtsgericht Wesel","senate":null,"decided":"2006-09-29","aktenzeichen":"26 C 542/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \n\nDer Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten druch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig abwenden, wenn nicht die Beklagten vorher in gleicher Höhe Sicherheit leisten. \n\n1\n\nTatbestand\n\n 2\n\nDer Kläger macht restliche Gebühren aus Steuerberatertätigkeiten geltend.\n\n 3\n\nDer Kläger beantragt, \n\n 4\n\ndie Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 2.220,36 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 01 des Diskont-Überleitungs-Gesetzes seit dem 21.02.2006 zu zahlen.\n\n 5\n\nDie Beklagten beantragen, \n\n 6\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 7\n\nDie Beklagten rügen u. a. die Gebührenordnung sei nicht nachvollziehbar und überhöht. \n\n 8\n\nDie Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Angemessenheit der Gebührenordnung ist angeordnet worden. \n\n 9\n\nMangels Vorschusszahlung durch den Kläger konnte dieses Gutachten nicht eingeholt werden.\n\n 10\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze Bezug genommen.\n\n 11\n\nEntscheidungsgründe\n\n 12\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n 13\n\nDer Kläger ist für seine Behauptung beweispflichtig geblieben, die Gebührenrechnung sei angemessen, da ein Gutachten hierzu mangels Vorschuss nicht eingeholt werden konnte. Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, der Beklagte habe in einem Parallelverfahren vor dem Landgericht E eine identische Rechnung für das Jahr 2001 anerkannt (hier geht es um das Jahr 2000).\n\n 14\n\nEin Anerkenntnis betrifft immer nur die konkrete anerkannte Forderung.\n\n 15\n\nAus einem solchen Anerkenntnis ergibt sich nicht gleichzeitig ein Anerkenntnis auch für alle anderen Zeiträume und auch kein Verzicht auf Einwendungen gegen Forderungen für einen anderen Zeitraum.\n\n 16\n\nDie Beklagten konnten deshalb in diesem Verfahren die Angemessenheit bestreiten, beweispflichtig ist dann er Kläger.\n\n 17\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO,\n\n 18\n\ndie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n 19\n\nStreitwert: 2.220,36 EUR\n\n 20\n\nLambertz\n\n 21\n\nRichter am Amtsgericht","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269477","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-wesel/2006-09-29/26-c-542-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269477","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269477","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-wesel/2006-09-29/26-c-542-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269477","retrieved":"2026-07-09 02:39:02.471406+00:00"}}