{"status":"available","doknr":"OLD269516","ecli":"ECLI:DE:AGWAF1:2006:0928.44CS81JS2325.05.2.00","court":"Amtsgericht Warendorf","senate":null,"decided":"2006-09-28","aktenzeichen":"44 Cs-81 Js 2325/05-(283/06)","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Angeklagte wird freigesprochen. \n\nDie Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten fallen der Landeskasse zur Last. \n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\n(Abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO)\n\n3\n\nDer Angeklagte ist in dem Strafbefehl, der auf Antrag der Staatsanwaltschaft N vom Amtsgericht X\nam 11.07.2006 erlassen wurde, vorgeworfen worden in der Zeit vom 07.04.2004 bis zum 13.12.2004 in C\nund Z1 durch drei selbstständige Handlungen bewirkt zu haben, dass Erklärungen, Verhandlungen\noder Tatsachen, welche für Rechte oder Rechtsverhältnisse von erheblicher Bedeutsamkeit sind,\nin öffentlichen Urkunden, Büchern, Dateien oder Registern als abgegeben oder geschehen beurkundet\noder gespeichert werden, während sie überhaupt nicht oder in anderer Weise oder von einer Person\nin einer ihr nicht zustehenden Eigenschaft oder von einer anderen Person abgegeben oder geschehen sind. \n\n4\n\nDer Angeklagten wurde zur Last gelegt, am 25.04.2004 als Asylbewerberin in die Bundesrepublik Deutschland\neingereist zu sein. Fortan habe sie in allen verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten falsche Personalien\nangegeben, nämlich \"T. C., geb. am 10.01.1979\",: \n\n5\n\n1. Am 07.04.2004 habe sie in C eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchende mit falschem Namen\nunterzeichnet und unter zugrundeliegenden oben genannten falschen Personalien.\n\n6\n\n2. Am 08.04.2004 habe sie eine Niederschrift zu einem Asylantrag in C in der vorbezeichneten Art und Weise\nunterzeichnet. Und am 08.04.2004 sei ihr daraufhin eine Aufenthaltsgestattung zur Durchführung eines\nAsylverfahrens unter falschen Personalien ausgestellt worden.\n\n7\n\n3. Unter dem 13.12.2004 habe sie eine Urkunde zur Anerkennung der Vaterschaft mit Zustimmung der Mutter\nder Stadt Z1 und unter Verwendung ihrer falschen Personalien unterzeichnet.\n\n8\n\nDieser Vorwurf hat sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung nicht bestätigt. \n\n9\n\nHinsichtlich der beiden ersten Tatvorwürfe lässt sich festhalten, dass die Angabe falscher\nPersonalien im Rahmen des Asylverfahrens nicht den Tatbestand der mittelbaren Falschbeurkundung erfüllt.\nEine mittelbare Falschbeurkundung liegt nämlich nur dann vor, wenn es sich bei den Falschangaben gerade\num solche Tatsachen handelt, die von der besonderen Beweiswirkung der Urkunde umfasst werden. Im Asylverfahren\nist es aber gerade nicht so, dass die Personalien in der Aufenthaltsgestaltung diesen besonderen Beweiswert\nhaben. Es wird lediglich beurkundet, dass eine Person, die die angegebenen Personalien vorgibt zu haben, einen\nAsylantrag gestellt hat. Insoweit liegt aber dann keine mittelbare Falschbeurkundung vor. Im übrigen ist\nzu berücksichtigen, dass Asylsuchende nach den Regeln der Genfer Flüchtlingskonvention einen besonderen\nSchutz genießen, der sicherstellen soll, dass ihrer besonderen Situation ausreichend Rechnung getragen\nwird. Dies führt unter anderem auch dazu, dass eine Strafbarkeit nach dem Aufenthaltsgesetz in einem Fall\nwie dem vorliegenden nicht gegeben ist. \n\n10\n\nHinsichtlich des dritten Vorwurfs lässt sich feststellen, dass bei der Aufnahme dieser Urkunde kein\nDolmetscher zugegen war, so dass bereits Zweifel daran entstehen können, ob der Angeklagten die dort\ngemachten Angaben überhaupt vorgeworfen werden können. Schließlich ist aber auch deshalb keine\nStrafbarkeit nach § 271 StGB gegeben, da die Angabe der Personalien der Mutter auch nicht unter die besondere\nBeweiskraft der Urkunde zur Anerkennung der Vaterschaft fallen. \n\n11\n\nDamit lässt sich feststellen, dass die gegen die Angeklagte erhobenen Vorwürfe nicht zutreffend\nsind. Die Angeklagte ist aus rechtlichen Gründen mit der Kostenfolge des § 467 StPO freizusprechen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269516","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-warendorf/2006-09-28/44-cs-81-js-2325-05-283-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 271","ref_norm":"271","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269516","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269516","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-warendorf/2006-09-28/44-cs-81-js-2325-05-283-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269516","retrieved":"2026-07-09 02:39:05.736530+00:00"}}