{"status":"available","doknr":"OLD369438","ecli":"ECLI:DE:AGW:2025:0602.43M3164.24.00","court":"Amtsgericht Wuppertal","senate":null,"decided":"2025-06-02","aktenzeichen":"43 M 3164/24","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Erinnerung der Gläubigerin vom 26.11.2024 wird zurückgewiesen.\n\nDas Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nDie Kostenerinnerung der Gläubigerin ist zwar gemäß § 5 Abs. 2 GvKostG iVm § 766\n\n3\n\nAbs. 2 ZPO zulässig, jedoch unbegründet.\n\n4\n\nDie Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers vom 22.11.2024 ist nicht zu\n\n5\n\nbeanstanden. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass der Gerichtsvollzieher\n\n6\n\nDritteinkünfte eingeholt hat und die in diesem Zusammenhang entstandenen\n\n7\n\nGebühren KV 440 und 708 GvKostG abgerechnet hat.\n\n8\n\nDenn die Gläubigerin hatte in ihrem Vollstreckungsauftrag vom 21.10.2024\n\n9\n\nwidersprüchliche Angaben gemacht.\n\n10\n\nZwar hatte sie in Modul O angegeben, dass Drittauskünfte (Modul M) nur eingeholt\n\n11\n\nwerden sollen, wenn der Schuldner zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht bereit\n\n12\n\nbzw. nicht anwesend ist. Auf diese Angabe stützt die Gläubigerin ihre Erinnerung.\n\n13\n\nDenn da der Schuldner hier tatsächlich die Vermögensauskunft abgegeben hat, ist\n\n14\n\nsie der Meinung, die Drittauskünfte hätten nicht eingeholt werden dürfen.\n\n15\n\nIm Modul N hatte die Gläubigerin jedoch angegeben, dass die Drittauskünfte nur\n\n16\n\ndann nicht eingeholt werden sollen, wenn bei einer Vollstreckung in die in der\n\n17\n\nVermögensauskunft aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige\n\n18\n\nBefriedigung zu erwarten ist. Da eine vollständige Befriedigung vorliegend nicht zu\n\n19\n\nerwarten war, hat der Gerichtsvollzieher aufgrund der Angaben im Modul N die\n\n20\n\nDrittauskünfte eingeholt.\n\n21\n\nWenn die Gläubigerin im Vollstreckungsauftrag widersprüchliche Angaben macht,\n\n22\n\nmuss sie damit rechnen, dass der Gerichtsvollzieher entweder der einen oder der\n\n23\n\nanderen Anweisung folgt. Das Risiko, dass der Gerichtsvollzieher die Variante wählt,\n\n24\n\ndie die Gläubigerin (jedenfalls retrospektiv) nicht präferiert hätte, geht zu ihren\n\n25\n\nLasten.\n\n26\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG iVm § 66 Abs. 9 GKG.\n\n27\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\n28\n\nGegen diesen Beschluss ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des\n\n29\n\nBeschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist bei dem\n\n30\n\nAmtsgericht Wuppertal, Eiland 2, 42103 Wuppertal, schriftlich in deutscher Sprache\n\n31\n\noder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen.\n\n32\n\nEine schriftlich eingelegte Beschwerde ist zu unterzeichnen.\n\n33\n\nHinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:\n\n34\n\nDie Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die\n\n35\n\nelektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für\n\n36\n\ndie Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifiziertenelektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der\n\n37\n\nverantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß\n\n38\n\n§ 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen\n\n39\n\nRahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere\n\n40\n\nelektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die\n\n41\n\nPflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem\n\n42\n\n01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit\n\n43\n\nden Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen\n\n44\n\nAkte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs\n\n45\n\nvom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs\n\n46\n\nmit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird\n\n47\n\nhingewiesen.\n\n48\n\nWeitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/369438","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-wuppertal/2025-06-02/43-m-3164-24","cited_norms":[{"jurabk":"GvKostG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/369438","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/369438","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-wuppertal/2025-06-02/43-m-3164-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/369438","retrieved":"2026-07-09 05:01:43.945994+00:00"}}