{"status":"available","doknr":"NRWE-lgs/wuppertal/ag_wuppertal/j2021/43_M_3574_20_Beschluss_20210214","ecli":"ECLI:DE:AGW:2021:0214.43M3574.20.00","court":"Amtsgericht Wuppertal","senate":"43","decided":"2021-02-14","aktenzeichen":"43 M 3574/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Erinnerung der Gläubigerin vom 05.11.2020 wird zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Gläubigerin betreibt als zuständige Vollstreckungsbehörde nach §§ 90 Abs. 1 OWiG, 4 VwVG RP die Vollstreckung eines Bußgeldbescheides des Polizeipräsidiums Rheinpfalz vom 25.10.2019 gegen die Schuldnerin. Unter dem 28.09.2020 reichte sie bei der Gerichtsvollzieherverteilerstelle einen als \"Vollziehungshilfeersuchen\" bezeichneten Auftrag ein, in dem um Einziehung der Forderung gebeten wird. In dem Auftrag, der maschinell erstellt ist und weder eine Unterschrift noch ein Dienstsiegel trägt, ist die Vollstreckbarkeit der Forderung bescheinigt.\n\nDie Gerichtsvollzieherin lehnte die Durchführung des Auftrages ab, weil dieser nicht mit Unterschrift und Dienstsiegel versehen sei.\n\nHiergegen wendet sich die Gläubigerin mit der Erinnerung nach § 766 ZPO. Sie macht geltend, dass sie lediglich um einen Sachpfändungsversuch ersucht habe und dass das Ersuchen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 VwVGDVO RP keiner Unterschrift bedürfe.\n\nII.\n\nDie Erinnerung nach § 766 ZPO ist zulässig, aber unbegründet.\n\nZu Recht hat die Gerichtsvollzieherin die Durchführung des Auftrages mit der Begründung abgelehnt, dass die Erklärung über die Vollstreckbarkeit der Forderung, die in dem maschinell erstellten Auftrag enthalten ist, nicht unterschrieben und nicht mit einem Dienstsiegel versehen ist.\n\nDie Durchführung eines Vollstreckungsauftrags durch den Gerichtsvollzieher setzt gemäß § 754 Abs. 1 ZPO grundsätzlich die Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Vollstreckungstitels voraus.\n\nZwar kann bei einer Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Forderungen die Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels ersetzt werden durch den Vollstreckungsauftrag und eine schriftliche Erklärung der Vollstreckungsbehörde über die Vollstreckbarkeit der Forderung. Diese Vollstreckbarkeitserklärung muss aber mit Dienstsiegel und Unterschrift versehen sein, weil die antragstellende Behörde damit die Verantwortung für das Bestehen und die Vollstreckbarkeit der Forderung übernimmt.\n\nIm vorliegenden Fall trägt die Vollstreckbarkeitserklärung weder eine Unterschrift noch ein Dienstsiegel.\n\nEntgegen der Auffassung der Gläubigerin ist die Unterschrift auch nicht gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 VwVGDVO RP entbehrlich. Diese Vorschrift regelt lediglich die Gestaltung des Vollstreckungsauftrages, nicht hingegen die Anforderungen an die Erklärung über die Vollstreckbarkeit der Forderung.\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\nGegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Wuppertal, Eiland 2, 42103 Wuppertal, oder dem Landgericht Wuppertal, Eiland 1, 42103 Wuppertal, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen.\n\nDie sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.\n\nDie sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Wuppertal oder dem Landgericht Wuppertal eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.\n\nHinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:\n\nDie Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.","source":"nrwe","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/wuppertal/ag_wuppertal/j2021/43_M_3574_20_Beschluss_20210214.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-wuppertal/2021-02-14/43-m-3574-20","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 766","ref_norm":"766","n":2},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 754","ref_norm":"754","n":1}],"authoritative_source":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/wuppertal/ag_wuppertal/j2021/43_M_3574_20_Beschluss_20210214.html","attribution":{"source":"nrwe.justiz.nrw.de","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/wuppertal/ag_wuppertal/j2021/43_M_3574_20_Beschluss_20210214.html"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-wuppertal/2021-02-14/43-m-3574-20","upstream":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/wuppertal/ag_wuppertal/j2021/43_M_3574_20_Beschluss_20210214.html","retrieved":"2026-09-30 06:37:27.236268+00:00"}}