{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:AGW:2019:0919.32C159.19.00","court":"Amtsgericht Wuppertal","senate":"32","decided":"2019-09-19","aktenzeichen":"32 C 159/19","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Versäumnisurteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 08.08.2019, Geschäftsnummer 32 C 159/19, bleibt aufrecht erhalten.\n\nDie Klägerin trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Klägerin kann die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, sofern nicht die vollstreckende Seite zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.\n\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer bundesdeutschen Bank oder Sparkasse erfolgen.\n\nTatbestand\n\nDie Parteien streiten um die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen „Thermomix TM5“.\n\nDie Klägerin als Privatkundin hat von der Beklagten auf der Grundlage ihrer schriftlichen Bestellung vom 16.01.2019 und der Annahme durch die Beklagte (§ 151 BGB) einen „Thermomix TM5“  für € 1.299,- gekauft, bezahlt und hat dieses – für sich genommen technisch mangelfreie – aktuell hergestellte Gerät auch am 23.01.2019 erhalten.\n\nAm 08.03.2019 kündigte die Beklagte in der Öffentlichkeit das Nachfolgemodell „Thermomix TM6“ mit größerem Display und deutlich erweiterten Kochfunktionen an, welches nunmehr seit April 2019 auch ausgeliefert wird. Nur Kunden, die wesentlich kürzer als die Klägerin vor dem 08.03.2019 einen „Thermomix TM5“ bestellt hatten, haben ein Wechselangebot der Beklagten erhalten.\n\nDem schriftlichen Kaufvertragsangebot der Klägerin vom 16.01.2019 lag eine Verkaufsveranstaltung einer Handelsvertreterin, Frau T zugrunde. In dieser Veranstaltung wurde die Klägerin nicht darauf hingewiesen, dass die Beklagte die zeitnahe Markteinführung des Nachfolgemodells vorbereitete, weil selbst die Handelsvertreterin hiervon keine Kenntnis besaß. Von einem Nachfolgemodell erfuhr die Klägerin erst am 12.03.2019.\n\nHätte die Klägerin zum Zeitpunkt der schriftlichen Bestellung am 16.01.2019 von der am 08.03.2019 öffentlich angekündigten Markteinführung des Nachfolgemodells gewusst, hätte sie das Modell „Thermomix TM5“ nicht bestellt.\n\nDie Klägerin ist der Ansicht,\n\nsie könne den Kaufvertrag rückabwickeln, weil die Beklagte ihre Vertragspflicht verletzt habe, die Klägerin auf die knapp zwei Monate später erfolgende Einführung des Nachfolgemodells hinzuweisen.\n\nWegen Säumnis der Klägerin im Termin vom 08.08.2019 ist an diesem Tag gegen die Klägerin ein klageabweisendes Versäumnisurteil ergangen. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 29 der Akte verwiesen. Dieses Versäumnisurteil ist der Klägerseite am 16.08.2019 zugestellt worden. Mit am 19.08.2019 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz der Klägerseite wurde hiergegen Einspruch eingelegt.\n\nDer Klägerin beantragt,\n\ndie Beklagte zu verurteilen, unter Aufhebung des vorgenannten Versäumnisurteils an den Klägerin € 1.299,- zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Thermomix Model TM5.\n\nDie Beklagten beantragen,\n\ndas ergangene Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten.\n\nWegen des weitergehenden Parteivortrags wird auf die zur Akte gereichten wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDas Gericht hat in der Sache zu entscheiden, weil gegen das ergangene Versäumnisurteil rechtzeitig (§ 339 ZPO) Einspruch eingelegt wurde. Der klägerseits geltend gemachte Klageanspruch ist aber – selbst nach dem eigenen Sachvortrag der Klägerin – unbegründet, weswegen das klageabweisende Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten war, § 343 ZPO.\n\nI.\n\nDer Klägerin steht aus keinerlei rechtlichem Gesichtspunkt heraus dem Grunde nach der eingeklagte Zahlungsanspruch zu. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, das bestehende Vertragsverhältnis rückabzuwickeln.\n\n1.\n\nDie Beklagte musste weder die Öffentlichkeit noch die Handelsvertreterin oder die Klägerin auf eine ca. 2 Monate später erfolgte Markteinführung eines Nachfolgemodells zum „Thermomix TM5“ hinweisen, jedenfalls solange – wie hier - das Modell „Thermomix TM5“ für sich genommen keine technischen Mängel aufweist und es sich bei dem „Thermomix TM5“ um das noch immer produzierte und angebotene aktuelle Modell handelte.\n\nDass das an die Klägerin ausgelieferte Produkt – für sich genommen – mangelhaft ist oder nicht mehr fabrikneu (also bereits analog zum PKW-Kauf bereits mehr als 12 Monate alt war), wird klägerseits nicht vorgetragen. Es fehlt auch bereits an einer Rechtspflicht der Beklagten, mögliche Kaufinteressenten (wie die Klägerin) vorab auf eine ca. zwei Monate später erfolgende Markteinführung eines Nachfolgemodells hinzuweisen. Insoweit kann die Klägerin insbesondere nicht aus Schadenersatzgesichtspunkten wegen einer schuldhaften Verletzung von Vertragspflichte, (§ 241 ZPO) noch aus dem Gesichtspunkt einer wirksamen Anfechtung die Rückabwicklung verlangen.\n\nDas Gericht macht sich insoweit die zutreffenden Ausführungen des Bundesgerichtshofes (hier zu hochwertiger Elektronik) zu eigen, dass eine solche Hinweispflicht in einer derartigen Fallgestaltung regelmäßig nur dann anzunehmen ist, wenn das Produkt vom Hersteller nicht mehr produziert und nicht mehr im Sortiment geführt wird oder aber vom Hersteller selbst als Auslaufmodell bezeichnet wird (BGH, Urteil vom 3. Dezember 1998, Az. I ZR 63/96, BeckRS 1997, 30037058) . Diese Voraussetzungen werden aber klägerseits nicht behauptet.\n\nSonstige Gründe, warum ausnahmsweise eine Hinweispflicht des Herstellers bzw. Verkäufers auf einen in der nahen Zukunft liegenden Modellwechsel bestehen soll, sind für das Gericht nicht ersichtlich.\n\n2.\n\nDa keine Hinweispflicht besteht, kann sich die Klägerin auch nicht mit Erfolg auf eine – denkbare – Anfechtung des Kaufvertrags berufen. Weder liegt eine Täuschung durch Unterlassen vor noch hat sich die Klägerin schutzwürdig geirrt, insbesondere über verkehrswesentliche Eigenschaften. Hieran wäre nur zu denken, wenn das von der Klägerin erworbene Modell „Thermomix TM5“ – anders als hier - ein „Auslaufmodell“ im Sinne der Ausführungen zu Ziffer 1 wäre. Hier war das betreffende Modell beim Erwerb und selbst bei der Auslieferung das im Handel erhältliche aktuelle Modell der Beklagten.\n\n3.\n\nSonstige tragfähige Gründe für einen berechtigten Rückabwicklungsanspruch sind für das Gericht nicht ersichtlich.\n\n4.\n\nNachdem das Gericht mehrfach, so bereits in der Einleitungsverfügung und zuletzt in der mündlichen Verhandlung, auf seine Schlüssigkeitsbedenken hingewiesen hat, bedurfte es auch keines weiteren gerichtlichen Hinweises.\n\nII.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\nStreitwert: € 1.299,-\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\nGegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,\n\n1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder\n\n2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.\n\nDie Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Wuppertal, Eiland 1, 42103 Wuppertal, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.\n\nDie Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Wuppertal zu begründen.\n\nDie Parteien müssen sich vor dem Landgericht Wuppertal durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.\n\nMit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.\n\nB) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Wuppertal statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Wuppertal, Eiland 2, 42103 Wuppertal, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.\n\nIst der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.\n\nHinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:\n\nDie Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-wuppertal/2019-09-19/32-c-159-19","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 151","ref_norm":"151","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 339","ref_norm":"339","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 343","ref_norm":"343","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-wuppertal/2019-09-19/32-c-159-19","retrieved":"2026-10-28 16:09:45.019957+00:00"},"card":{"id":"ag-wuppertal/2019-09-19/32-c-159-19","court":"AG Wuppertal","court_id":"ag-wuppertal","court_as_stated":"Amtsgericht Wuppertal","panel":"32","date":"2019-09-19","dockets":["32 C 159/19"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:AGW:2019:0919.32C159.19.00","ids":{"ecli":"ECLI:DE:AGW:2019:0919.32C159.19.00"},"cite_as":"AG Wuppertal, Urteil vom 19.09.2019 – 32 C 159/19","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-wuppertal/2019-09-19/32-c-159-19","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 08.08.2019, Geschäftsnummer 32 C 159/19, bleibt aufrecht erhalten.\n\nDie Klägerin trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Klägerin kann die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, sofern nicht die vollstreckende Seite zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.\n\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer bundesdeutschen Bank oder Sparkasse erfolgen.","basis":"source_label","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BGB/151","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"151","label":"§ 151 BGB","mentions":1},{"id":"ZPO/241","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"241","label":"§ 241 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/339","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"339","label":"§ 339 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/343","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"343","label":"§ 343 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/708","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"708","label":"§ 708 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/711","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"711","label":"§ 711 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/91","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"91","label":"§ 91 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/130a","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"130a","label":"§ 130a ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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