{"status":"available","doknr":"OLD470908","ecli":"ECLI:DE:AGW:2017:0628.33C118.16.00","court":"Amtsgericht Wuppertal","senate":null,"decided":"2017-06-28","aktenzeichen":"33 C 118/16","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 2.281,71 EUR nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.09.2016 zu zahlen.\n\n2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.\n\n3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Parteien streiten über das Vorliegen weiterer Honorarforderungen aus Steuerberatertätigkeit.\n\n3\n\nDer Kläger war für das einzelkaufmännisch geführte Unternehmen des Herrn E L, dem Inhaber der Beklagten, seit 2008 als Steuerberater tätig. Dabei war er verpflichtet ordnungsgemäße, steuerberaterliche Tätigkeit zu bringen. Er war zum einen in der Lohnbuchhaltung, zum anderen bei der Buchführung und der Steuererklärung tätig. Bei der Buchführung buchte der Kläger dabei die Positionen bilanztechnisch, demnach kreditorisch und debitorisch. Insgesamt stellte der Kläger der Beklagten einen Betrag in Höhe von 2.281,71 EUR in Rechnung. Dabei fielen folgende Abrechnungszeiträume an:\n\n4\n\n \n \n\n \n \n\nRechnungsdatum\n\n \n \n \n\nAbrechnungsinhalt\n\n \n \n \n\n Summe\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n23.09.2015\n\n \n \n \n\nLohnbuchhaltung für August und September 2015\n\n \n \n \n\n141,61 EUR\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n03.09.2015\n\n \n \n \n\nBuchführung für April bis Juni 2015\n\n \n \n \n\n439,82 EUR\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n20.08.2015\n\n \n \n \n\nLohnbuchhaltung für August 2015\n\n \n \n \n\n41,65 EUR\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n23.07.2015\n\n \n \n \n\nBuchführung für Januar bis März 2015\n\n \n \n \n\n439,82 EUR\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n09.07.2015\n\n \n \n \n\nLohnbuchhaltung für Juli 2015\n\n \n \n \n\n32,13 EUR\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n23.06.2015\n\n \n \n \n\nLohnbuchhaltung für Juni 2015\n\n \n \n \n\n20,23 EUR\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n19.10.2015\n\n \n \n \n\nBuchführung für Juli bis September 2015\n\n \n \n \n\n439,82 EUR\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n22.05.2015\n\n \n \n \n\nLohnbuchhaltung für April bis Mai 2015\n\n \n \n \n\n80,92 EUR\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n17.04.2015\n\n \n \n \n\nBuchführung für September bis Dezember 2014\n\n \n \n \n\n586,43 EUR\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n20.03.2015\n\n \n \n \n\nLohnbuchhaltung für Februar bis März 2015\n\n \n \n \n\n51,17 EUR\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n26.02.2015\n\n \n \n \n\nEinkommenssteuererklärung 2013\n\n \n \n \n\n94,72 EUR\n\n \n \n\n \n\n5\n\nDie laufende Buchführung und die Steuererklärung 2013 rechnete der Kläger nach der Steuerberatervergütungsverordnung ab. Die Lohnabrechnungen erfolgten pauschal nach Vereinbarung, ohne Anpassung bei steigenden Mitarbeiterzahlen. Die jüngste der insgesamt elf Rechnungen (Nr. 150708) wurde am 19.10.2016 fällig.\n\n6\n\nDer Kläger ist der Ansicht, dass die bilanztechnische Gewinnermittlung ein „Mehr“ gegenüber der Gewinnermittlung als Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben darstelle. Dabei habe er nur im Interesse der Beklagten derart abgerechnet. Auch sei die Pauschalvereinbarung bezüglich der Lohnabrechnungen ein Entgegenkommen des Klägers, da dadurch ein niedrigerer Wert berechnet würde, als nach § 34 Abs. 2 StBVV abgerechnet hätte werden müssen.\n\n7\n\nDas Gericht hat am 02.02.2017 einen Beweisbeschluss erlassen, bei dem die Beklagte aufgefordert wurde einen Kostenvorschuss für den Sachverständigenbeweis zu leisten. Mit Beschluss vom 12.04.2014 hat das Gericht der Beklagten eine Ausschlussfrist zur Zahlung des Kostenvorschusses von einer Woche gesetzt, die erfolglos verstrichen ist.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.281,71 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.\n\n10\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n11\n\n              die Klage abzuweisen.\n\n12\n\nSie behauptet, die Leistung des Klägers bezüglich der Buchführung sei mangelhaft, da sie als Kleinunternehmen die Gewinne als Überschuss der Einnahmen gegenüber der Ausgaben gemäß § 4 Abs. 3 StG ermittelt. Die bilanztechnische Buchung sei dabei mangelhaft. Im Weiteren sei der Vortrag des Klägers bezüglich der Leistung und der Vereinbarung unschlüssig.\n\n13\n\nBezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, sowie auf die zur Gerichtsakte gereichten Anlagen Bezug genommen.\n\n14\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n15\n\nDie Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch in tenorierter Höhe gemäß §§ 611, Abs. 1, 675 Abs. 1 BGB.\n\n16\n\nZwischen den Parteien bestand ein Steuerberatungsvertrag mit entsprechenden Tätigkeiten. Auch wenn dieser aufgrund der geschuldeten buchhalterischen werkvertragliche Elemente aufweist, ist er dennoch als Dienstvertrag zu qualifizieren, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat (BGH, Urteil vom 07.03.2002, III ZR 12/01). Dies beruht auf dem Gedanken, dass im Rahmen eines steuerberaterlichen  Verhältnisses der Steuerberater unterschiedliche Tätigkeiten schuldet, die nicht stets auf einen Erfolg gerichtet sein müssen. Nicht jede zu erbringende Einzelleistung ist als Erfolg geschuldet, woraus die Annahme erwächst, dass es sich bei einem solchen Verhältnis nicht um ein werkvertragsähnliches handelt und die §§ 631 ff. BGB nicht anwendbar sind (OLG Köln, Urteil vom 14.06.2007, 8 U 60/06).\n\n17\n\nDer Kläger hat seinen Anspruch hinreichend dargelegt. Er legte die Buchhaltung dar und die Zeiträume. Sie legte dar, auf welche Art und Weise abgerechnet wurde. Danach genügte das einfache Bestreiten des Beklagten nicht mehr. Dies auch im Hinblick darauf, dass die Beklagte sich dahingehend einlässt, dass der Kläger „mangelhaft“ geleistet habe, sodass darin ein Eingeständnis der Leistung selbst ist. Insofern genügte das Bestreiten der Beklagte nicht.\n\n18\n\nWeiterhin bestand der Anspruch, da der Beklagten nicht der Beweis gelang, wenn nicht sogar nicht hinreichend ihrer Darlegungslast genüge getan hat, da sie nicht ihrer Kostenvorschusspflicht nachkam. Auch nicht, als das Gericht gemäß § 356 ZPO eine Ausschlussfrist setzte. So lag die Beweislast bezüglich der Mangelhaftigkeit der Leistung des Klägers nach allgemeinen Grundsätzen des Dienstvertragsrechts bei ihr. Der Kostenvorschuss ist nicht nur verspätet, sondern gar nicht eingegangen, sodass sich der Rechtsstreit weiter verzögerte. Aus diesem Grund ergeht die Entscheidung nach Beweislast zu Ungunsten der Beklagten. Ohne den Sachverständigenbeweis war das Gericht nicht im Stande die Mangelhaftigkeit der Leistung des Klägers festzustellen. Ohne bewiesenen Mangel besteht der volle Honoraranspruch fort.\n\n19\n\nEs ist auch keine Erfüllung bezüglich der hier streitgegenständlichen Honorarforderungen.\n\n20\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen basieren auf §§ 91 Abs. 1 S.1, 709 S.2 ZPO.\n\n21\n\nDer Streitwert wird auf 2.281,71 EUR festgesetzt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/470908","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-wuppertal/2017-06-28/33-c-118-16","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 631","ref_norm":"631","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 356","ref_norm":"356","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"StBGebV","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/470908","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/470908","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-wuppertal/2017-06-28/33-c-118-16","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/470908","retrieved":"2026-07-09 08:15:31.251359+00:00"}}