{"status":"available","doknr":"OLD126463","ecli":"ECLI:DE:AGW:2016:0205.44M5789.03.44M316.00","court":"Amtsgericht Wuppertal","senate":null,"decided":"2016-02-05","aktenzeichen":"44 M 5789/03 - 44 M 3168/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nwird der Antrag der Schuldnerin vom 07.01.2016 auf Aufhebung der Zwangsvollstreckung aus den Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen des Amtsgerichts Wuppertal vom 07.10.2003 (Aktenzeichen: 44 M 5789/03) und vom 05.05.20068 Aktenzeichen 44 M 3168/06) hinsichtlich eines weiteren einmalige Betrages von 1.300,00 EUR kostenpflichtig zurückgewiesen.\n\nDie einstweilige Einstellung vom 12.01.2016 entfällt.\n\nDieser Beschluss wird erst mit Eintritt seiner Rechtskraft wirksam.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nDie Schuldnerin hat mit dem oben genannten Antrag die Aufhebung der Pfändung des oben genannten Kontos in Höhe eines Betrages in Höhe von 1.300,00 EUR beantragt, da es insoweit eine irrtümliche Überweisung sei und ihr der Betrag nicht zustehe.\n\n3\n\nDie Gläubiger wurden zum Antrag der Schuldnerin angehört. Sie haben sich mit der Aufhebung der Kontopfändung nicht einverstanden erklärt.\n\n4\n\nDas vorgenannte Konto wird zurzeit als Pfändungsschutzkonto gemäß § 850 k ZPO geführt. Die Schuldnerin kann daher über das Guthaben auf diesem Konto bis zur Höhe des pfandfreien Betrages verfügen. Soweit Guthaben über diesem Betrag vorhanden ist, unterliegt es der Pfändung, dabei ist es ohne Bedeutung, aufgrund welcher Gutschriften es entstanden ist.\n\n5\n\nDass es sich bei dem Betrag von 1.300,00 EUR um eine versehentliche Überweisung handelt und dieser Betrag nicht zum Vermögen der Schuldnerin, sondern ggf. weiterhin Vermögen des überweisenden Bruders gehört, ändert daran zurzeit nichts. Ob dieser Betrag ins Vermögen der Schuldnerin fällt oder nicht, ist vom Vollstreckungsgericht nicht abschließend zu prüfen.\n\n6\n\nSoweit der Überweiser geltend machen will, dass der Betrag weiterhin ihm zusteht, kann er diese Ansprüche im Klagewege bei dem Prozessgericht geltend machen (§ 771 ZPO). Soweit hier rechtzeitig eine entsprechende Entscheidung des Prozessgerichtes über eine einstweilige Einstellung oder Aufhebung der Vollstreckung vorgelegt wird, wird diese beachtet.\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 788 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/126463","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-wuppertal/2016-02-05/44-m-5789-03-44-m-3168-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 771","ref_norm":"771","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 788","ref_norm":"788","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850k","ref_norm":"850k","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/126463","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/126463","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-wuppertal/2016-02-05/44-m-5789-03-44-m-3168-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/126463","retrieved":"2026-07-09 00:20:16.456491+00:00"}}