{"status":"available","doknr":"OLD204513","ecli":"ECLI:DE:AGW:2012:1102.44M12618.11.00","court":"Amtsgericht Wuppertal","senate":null,"decided":"2012-11-02","aktenzeichen":"44 M 12618/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf Antrag des Gläubigers vom 23.06.2012 wird nach Anhörung des Schuldners zum Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 31. Oktober 2011 – 44 M 12618/11 – angeordnet, dass mit Wirkung ab der nächstfolgenden Zahlung des Arbeitseinkommens die Lohnabrechnung des Drittschuldners bezüglich des unpfändbaren Einkommens des Schuldners so zu behandeln ist, als würde es nach Steuerklasse I versteuert (§ 850 h Abs. 2 ZPO).\n\n1\n\n                                                             \n\n2\n\nG r ü n d e\n\n3\n\nGemäß eidesstattlicher Versicherung des Schuldners vom 29.11.2011 lebt dieser von seiner Ehefrau getrennt und hat keine Kinder.Der Lohn des Schuldners wird nach Lohnsteuerklasse V versteuert.                                                                                                                                        …\n\n4\n\nNach § 38 b EStG gilt für verheiratete Eheleute, die dauernd getrennt leben, Steuerklasse I. Lediglich im Jahr der Trennung kann die Steuerklassenkombination III/V beibehalten werden. Der Schuldner lebt aber bereits seit mindestens 2011 getrennt, so dass im Jahr 2012 der Lohn nach Steuerklasse I zu berechnen ist. Durch die Beibehaltung der Lohnsteuerklasse V vermindert der Schuldner sein Nettoeinkommen um 80,50 €, was ggfs. Einfluss auf den pfändbaren Betrag hat, insbesondere unter Berücksichtigung der im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss 44 M 6918/12 angeordneten Zusammenrechnung mehrerer Einkommen.Nach allgemeiner Auffassung ist zur Vermeidung dadurch, dass Einkünfte des Schuldners auf die obige Art und Weise dem Zugriff des Gläubigers entzogen werden, gemäß § 850 h Abs. II ZPO analog anzuordnen, dass sich der Schuldner für die Berechnungdes Nettoarbeitseinkommens im Rahmen der §§ 850 c, 850 e ZPO so behandeln lassen muss, als wäre er nach der Steuerklasse I besteuert.Der Schuldner, der zu dem Antrag gehört wurde, äußerte sich nicht.Es war daher wie oben zu entscheiden.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/204513","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-wuppertal/2012-11-02/44-m-12618-11","cited_norms":[{"jurabk":"EStG","ref":"§ 38b","ref_norm":"38b","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850h","ref_norm":"850h","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/204513","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/204513","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-wuppertal/2012-11-02/44-m-12618-11","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/204513","retrieved":"2026-07-09 01:20:14.198381+00:00"}}