{"status":"available","doknr":"OLD204933","ecli":"ECLI:DE:AGW:2012:1018.33C190.12.00","court":"Amtsgericht Wuppertal","senate":null,"decided":"2012-10-18","aktenzeichen":"33 C 190/12","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Kläger darf die Vollstreckung jedoch durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckten Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger ist Dienstherr des Landesbeamten in NRW, Herr G T. Dieser befuhr am 02.09.2009 gegen 16.45 Uhr in Wuppertal, Ortsteil Linde, die Bundesstraße 51 in Fahrtrichtung Remscheid Richtung Auffahrt zur BAB 1, Fahrtrichtung Köln mit seinem Fahrrad. Er folgte der dortigen Geradeausspur. Im dortigen Straßenstück besteht für Fahrradfahrer in diese Richtung ein Radweg. Dort wurde er und sein Fahrrad von dem Pkw eines Kfz-Haftpflichtversicherersnehmers der Beklagten erfasst, Herr T wurde verletzt und war vom 02.09.09 bis zum 21.02.2010 dienstunfähig, danach erfolgte eine Wiedereingliederung.\n\n3\n\nDie Aufwendungen des Klägers als Dienstherr betrugen für den arbeitsausfallbedingten Zeitraum 26.733,24 €. Herr T war für 115 Arbeitstage unfallbedingt arbeitsunfähig, die tägliche An- und Rückfahrtstrecke zur Arbeitsstelle und zurück beträgt 38 km.\n\n4\n\nDie Beklagte hat auf diese arbeitsausfallbedingten Aufwendungen des Klägers den Betrag von 19.394,43 € gezahlt, nämlich von dem geforderten Betrag ¾, gekürzt um einen Mitverschuldensanteil und gekürzt um ersparte Aufwendungen wegen entfallener Fahrtkosten zur Arbeit während des unfallbedingten Arbeitsausfalls.\n\n5\n\nDer Kläger beantragt,\n\n6\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn 655,50 € nebst Zinsen in Höhe von    5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit und 1,10 € zu zahlen.\n\n7\n\nDie Beklagte beantragt Klageabweisung.\n\n8\n\nWegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.\n\n9\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n10\n\nDie Klage ist nicht begründet.\n\n11\n\nDer Klägerin steht gegenüber der Beklagten ein übergegangener Anspruch gemäß den §§ 82 Satz 1 LBG NRW, 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, Abs. 2, 18 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 StVG, 115 Abs. 1 Ziff. 1 VVG, 1 Abs. 1, Abs. 2, 3 Abs. 1 Satz 1, 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 Satz 1 StVO zu, jedoch gekürzt um einen Mitverschuldensanteil (§ 9 StVG) seitens des Herrn T, der gehalten war, in jenem Wegestück den Radweg zu benutzen.\n\n12\n\nDieser Mitverschuldensanteil wird mit 25 % bewertet.\n\n13\n\nDer Schaden bemisst sich wie folgt:\n\n14\n\nGesamtaufwendungen der Klägerin:\n\n15\n\n26.733,24 €.\n\n16\n\nIm Rahmen der Schadensbemessung des Herrn T entstandenen Schadens ist im Wege der Vorteilsausgleichung der „negative Schadensposten“ ersparte Aufwendungen für Anfahrt zur Arbeitsstelle zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 1980, AZ: VI ZR 198/78; OLG Schleswig, Urteil vom 7. Mai 2009, AZ:\n\n17\n\n7 U 26/08).\n\n18\n\nNur dieser um den Posten der Vorteilsausgleichung bereinigte Anspruch ist auf den Kläger im Rahmen des § 82 Satz 1 LBG NRW übergegangen.\n\n19\n\nEine geschätzte Kostenersparnis pro Kilometer von 0,20 Euro erscheint im Rahmen der Schadensbemessung, Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung, angemessen.\n\n20\n\nDemnach ergibt sich folgende Berechnung:\n\n21\n\n115 (Arbeitstage) x 38 (Entfernungskilometer) = 4370 x 0,20 (ersparte Aufwendungen pro Kilometer) = 874,00 Euro.\n\n22\n\nDieser Betrag von den arbeitsausfallbedingten Gesamtaufwendungen der Klägerin von 26.733,24 Euro abgezogen, verbleibt ein Betrag von 25.859,24 Euro, hiervon 75 % (Mitverschulden wegen Nichtbenutzung des Radweges) ergibt den Betrag von\n\n23\n\n19.394,43 Euro, dieser Betrag ist seitens der Beklagten bereits entrichtet.\n\n24\n\nDaher war die Klage abzuweisen.\n\n25\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus dem §§ 91, 708 Ziff. 11, 711 ZPO.\n\n26\n\nStreitwert: Bis 900,00 €.\n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/204933","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-wuppertal/2012-10-18/33-c-190-12","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/204933","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/204933","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-wuppertal/2012-10-18/33-c-190-12","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/204933","retrieved":"2026-07-09 01:20:46.939989+00:00"}}