{"status":"available","doknr":"OLD212213","ecli":"ECLI:DE:AGW:2012:0229.86DS325JS4761.10.00","court":"Amtsgericht Wuppertal","senate":null,"decided":"2012-02-29","aktenzeichen":"86 Ds-325 Js 4761/10-217/11","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Angeklagte T wird wegen Untreue in vier Fällen jeweils in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Urkundenfälschung zu einer\n\nGesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.\n\nDer Angeklagte G wird wegen Anstiftung zur Untreue in vier Fällen jeweils in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Urkundenfälschung zu einer\n\nGesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.\n\nDie Vollstreckung der Freiheitsstrafen wird jeweils zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDer Angeklagte B wird wegen Beihilfe zur Untreue in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Urkundenfälschung zu einer\n\nGesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 20,- € verurteilt.\n\nDer Angeklagte U wird wegen Beihilfe zur Untreue in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Urkundenfälschung zu einer\n\nGeldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 20,- € verurteilt.\n\nIm Übrigen wird der Angeklagte U freigesprochen.\n\nSoweit der Angeklagte U freigesprochen wurde, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen. Im Übrigen tragen die Angeklagten die Kosten des Verfahrens.\n\nAngewendete Strafvorschriften\n\nbzgl. des Angeklagten T:\n\n§§ 266 Abs. 1, 267 Abs. 1, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB, §§ 1, 105 JGG,\n\nbzgl. des Angeklagten G:\n\n§§ 266 Abs. 1, 267 Abs. 1, 25 Abs. 2, 26, 52, 53 StGB,\n\nbzgl. des Angeklagten B:\n\n§§ 266 Abs. 1, 267 Abs. 1, 25 Abs. 2, 27, 52, 53 StGB,\n\nund bzgl. des Angeklagten U:\n\n§§ 266 Abs. 1, 267 Abs. 1, 25 Abs. 2, 27, 52 StGB.\n\n1\n\n2\n\nfür Recht erkannt:\n\n3\n\nDer Angeklagte T wird wegen Untreue in vier Fällen jeweils in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Urkundenfälschung zu einer\n\n4\n\nGesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.\n\n5\n\nDer Angeklagte G wird wegen Anstiftung zur Untreue in vier Fällen jeweils in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Urkundenfälschung zu einer\n\n6\n\nGesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.\n\n7\n\nDie Vollstreckung der Freiheitsstrafen wird jeweils zur Bewährung ausgesetzt.\n\n8\n\nDer Angeklagte B wird wegen Beihilfe zur Untreue in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Urkundenfälschung zu einer\n\n9\n\nGesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 20,- € verurteilt.\n\n10\n\nDer Angeklagte U wird wegen Beihilfe zur Untreue in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Urkundenfälschung zu einer\n\n11\n\nGeldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 20,- € verurteilt.\n\n12\n\nIm Übrigen wird der Angeklagte U freigesprochen.\n\n13\n\nSoweit der Angeklagte U freigesprochen wurde, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen. Im Übrigen tragen die Angeklagten die Kosten des Verfahrens.\n\n14\n\nAngewendete Strafvorschriften\n\n15\n\nbzgl. des Angeklagten T:\n\n16\n\n§§ 266 Abs. 1, 267 Abs. 1, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB, §§ 1, 105 JGG,\n\n17\n\nbzgl. des Angeklagten G:\n\n18\n\n§§ 266 Abs. 1, 267 Abs. 1, 25 Abs. 2, 26, 52, 53 StGB,\n\n19\n\nbzgl. des Angeklagten B:\n\n20\n\n§§ 266 Abs. 1, 267 Abs. 1, 25 Abs. 2, 27, 52, 53 StGB,\n\n21\n\nund bzgl. des Angeklagten U:\n\n22\n\n§§ 266 Abs. 1, 267 Abs. 1, 25 Abs. 2, 27, 52 StGB.\n\n23\n\nG r ü n d e :\n\n24\n\n(abgekürzt nach § 267 Abs. 4 StPO)\n\n25\n\nI.\n\n26\n\n1.\n\n27\n\nDer heute 22 Jahr alte Angeklagte T2 ist der jüngste von insgesamt drei Söhnen aus der Ehe seiner Eltern. F wuchs im elterlichen Haushalt auf, wobei F seit dem 16. Lebensjahr eine eigene Wohnung im Haus der Eltern bewohnt und sich inzwischen größtenteils selbst versorgt. Die älteren Brüder haben bereits eigene Familien gegründet. Erzieherische Schwierigkeiten im Kindes- und Jugendalter sind nicht bekannt. Allerdings ist die Familiensituation inzwischen aufgrund der diesem Verfahren zugrunde liegenden Vorgänge belastet, weil der Bruder des Angeklagten, der Geschädigte T, den Kontakt zum Angeklagten abbrach, während die Eltern weiter zu ihm halten. Der Angeklagte ist ohne Schulabschluss. Seine Pflichtschulzeit absolvierte F an der Realschule Blücherstraße. Im Anschluss besuchte F für sechs Monate das Berufskolleg am Haspel. Aufgrund eines Angebots seines Bruders gelang es ihm, von August 2007 bis Juli 2010 eine Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann in einem von dessen Schreibwarengeschäften erfolgreich abzuschließen. Anschließend arbeitete F bis zur Kündigung im Dezember 2010 in einem der Geschäfte seines Bruders. Danach hat F keine längerfristige Beschäftigung mehr gefunden. F ging lediglich kurzen Gelegenheitsjobs nach. Der Angeklagte erhält Arbeitslosengeld in Höhe von 370,- € monatlich. F befindet sich auf Arbeitssuche.\n\n28\n\nGemäß der Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 19.09.2011 bestehen insgesamt drei Voreintragungen.\n\n29\n\nAm 26.10.2005 erteilte ihm das Amtsgericht Wuppertal wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine richterliche Weisung (86 Ds 30 Js #####/####).\n\n30\n\nDas Amtsgericht Wuppertal erteilte ihm am 15.03.2006 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis die Weisung, Arbeitsleistungen zu erbringen (86 Ds 30Js 664/06).\n\n31\n\nSchließlich verhängte das Amtsgericht Wuppertal am 25.05.2011 wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 20,- € (86 Ds 126/11)\n\n32\n\n2.\n\n33\n\nDer heute 22 Jahre alte, kinderlose Angeklagte B lebt in einer eigenen Wohnung, plant jedoch, in den elterlichen Haushalt zurückzuziehen. F verfügt über einen Hauptschulabschluss und befand sich zuletzt im dritten Ausbildungsjahr zum Verkäufer im Familienbetrieb. Die Ausbildung brach F jedoch aufgrund schulischer Schwierigkeiten ab. F arbeitet nunmehr für einen durchschnittlichen monatlichen Nettolohn von 600,- € weiter im Betrieb.\n\n34\n\nGemäß der Auskunft aus dem Bundeszentralregister besteht für den Angeklagten eine Voreintragung. Am 28.09.2006 stellte das Amtsgericht Wuppertal ein Verfahren wegen sexueller Nötigung nach § 47 JGG ein (84 Ls 5/06).\n\n35\n\n3.\n\n36\n\nDer Angeklagte U ist heute 24 Jahre alt, kinderlos und lebt im elterlichen Haushalt. Seine Familie kam 1995 aus der Türkei nach Deutschland. Der Angeklagte verfügt über einen Hauptschulabschluss und ist zurzeit arbeitslos. Zwischenzeitlich ging F verschiedenen Gelegenheitsjobs nach. F erhält unterstützende Leistungen vom Jobcenter in Höhe von 300,- € monatlich und hofft auf die Vermittlung einer Arbeitsstelle durch den Jobcenter.\n\n37\n\nGemäß der Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 21.09.2011 bestehen für den Angeklagten keine Voreintragungen.\n\n38\n\n4).\n\n39\n\nDer heute 22 Jahre alte Angeklagte G befindet sich seit dem 08.10.2011aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Wuppertal (8 Gs #####/####) in Untersuchungshaft. F verfügt über einen Hauptschulabschluss und besuchte die Fachoberschule. Zudem schloss F eine Ausbildung als Kaufmann im Einzelhandel ab. Seit dem April 2011 war F allerdings arbeitslos und ohne regelmäßiges Einkommen. F ist verheiratet und kinderlos.\n\n40\n\nGemäß der Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 19.09.2011 bestehen für ihn insgesamt drei Voreintragungen.\n\n41\n\nAm 11.06.2003 verhängte das Amtsgericht Wuppertal wegen Betruges eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30,- € (25 Cs 60 Js 750/03).\n\n42\n\nDas Amtsgericht Wuppertal setzte am 16.12.2005 eine Geldstrafe wegen Betruges von 50 Tagessätzen zu je 10,- € fest (15 Cs 60 Js #####/####).\n\n43\n\nAm 25.07.2007 verhängte das Amtsgericht Wuppertal eine Geldstrafe wegen Betruges in acht Fällen von 120 Tagessätzen zu je 15,- € (15 Cs 81 Js #####/####).\n\n44\n\nII.\n\n45\n\nAnfang September 2010 war der Angeklagte G gemeinsam mit seiner Ehefrau hochverschuldet. Zu dieser Zeit arbeitete F als Angestellter in der Filiale der Postbank in der Wichlinghauser T-T-T-Straße in Wuppertal und verdiente etwa 900,- € netto monatlich. Seine Ehefrau arbeitete als Aushilfe. Ihr gemeinsames Einkommen reichte nicht, um die Schulden zu tilgen. Deshalb machte sich der Angeklagte H, wie F seine Schuldenlast reduzieren könnte. Dabei kam ihm unter anderem die Idee, Erkenntnisse aus seiner beruflichen Tätigkeit zu nutzen, um sich größere Geldbeträge von fremden Konten auszahlen zu lassen. F notierte sich die relevanten Kontodaten und die Nummern der EC-Karten von den Postbankkunden Erwin G2 (Kontonummer: #####/####) und K (Kontonummer: #####/####). Für das Konto der Geschädigten K war zudem ihr Ehemann Armin K unterschriftsberechtigt. Mittels dieser Angaben fertigte F insgesamt 16 sogenannte „Notauszahlungsscheine“ mit den Namen und Kontendaten der Geschädigten. F setzte jeweils einen Auszahlungsbetrag von 2.500,- € ein und unterschrieb mit dem Namen der bzw. des Geschädigten, wobei F in Bezug auf das Konto der K den Namen des Ehemanns Armin K verwendete. Zudem löschte F mit Hilfe von „Tippex“ auf jeden der Auszahlungsscheine oben links das Wort „Not“ vor der Bezeichnung Auszahlungsschein und ersetzte es durch fortlaufende Nummern (1 – 4).\n\n46\n\nDer Angeklagte G war zuvor in der Filiale der Postbank in der Düsseldorfer T-T-T-Straße in Wuppertal bei dem Zeugen T beschäftigt, der ihn jedoch wegen aufgetretenen Unregelmäßigkeiten, die bei ihm aufgefallen waren, entließ. Aus seiner Tätigkeit in der Filiale des Zeugen T kannte der Angeklagte G den Angeklagten T2. Am 06.09.2010 suchte der Angeklagte G seinem Plan folgend die Filiale der Postbank in der Düsseldorfer T-T-T-Straße auf, um den Angeklagten T in sein Vorhaben einzuweihen, wobei nicht festzustellen war, wie detailliert F ihm seine Absichten schilderte. Jedenfalls erklärte F dem Angeklagten T, dass F von ihm instruierte Personen in seine Filiale schicken würde, denen der Angeklagte T nach Vorlage der falschen Auszahlungsscheine jeweils 10.000 € auszahlen könne, ohne dass F entdeckt werden würde.\n\n47\n\nZu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt vor dem 07.09.2010 sprach der Angeklagte G den ihm bekannten Angeklagten B an, ob dieser für ihn mit den ausgefüllten Auszahlungsscheinen in die Filiale des Angeklagten T in der Düsseldorfer T-T-T-Straße gehen würde und sich das Geld auszahlen zu lassen und es ihm dann zu übergeben. Der Angeklagte B zögerte und verwies den Angeklagten Ynächst an den ihn bekannten Angeklagten U. Erst als F feststellte, dass die Auszahlungen problemlos funktionierten, erklärte sich auch der Angeklagte B bereit, sich das Geld auszahlen zu lassen. Beide Angeklagten waren in die Pläne des Angeklagten G eingeweiht und erhielten für ihre Beiträge einen Anteil des auf diese Weise erlangten Geldes, wobei in der Hauptverhandlung nicht sicher festgestellt werden konnte, wie hoch die Beteiligungen waren. Das ihnen ausgezahlte Geld übergaben sie jeweils dem Angeklagten G.\n\n48\n\nNachdem die von dem Angeklagten G geschickten und entsprechend instruierten Angeklagten B und U bzw. in einem Fall eine unbekannte Person in der Filiale der Postbank in der Düsseldorfer T-T-T-Straße erschienen und dem Angeklagten T die präparierten Auszahlungsscheine vorlegten, bearbeitete Der Angeklagte T die entsprechenden Vorgänge. Unter anderem bestätigte F im elektronischen System der Postbank, dass ihm die vor ihm stehenden Personen bekannt seien, obwohl F wusste, dass es sich nicht um die Geschädigten G2 oder K handelte. Ferner druckte F auf der Rückseite der Auszahlungsscheine jeweils einen entsprechenden Vermerk.\n\n49\n\nIm Einzelnen kam es zu den folgenden Auszahlungen:\n\n50\n\n1.\n\n51\n\nAm 07.09.2010 erschien der Angeklagte U und legte dem Angeklagten T vier der vom Angeklagten G gefertigten Auszahlungsscheine mit dem Namen und den Kontodaten des Geschädigten G2 vor. Der Angeklagte T weigerte sich zunächst dem Angeklagten U das Geld auszuzahlen. Wie zuvor abgesprochen, kehrte der Angeklagte U nur kurz darauf zurück und verlangte von dem Angeklagten T erneut die Auszahlung des Geldes. Nunmehr zahlte der Angeklagte T ihm 10.000,- € größtenteils in kleinen Scheinen aus. Der Auszahlungsvorgang dauerte mehrere Minuten. Nach dem der Angeklagte T den letzten Schein ausgezahlt hatte, hob F kurz die Arme, um seine Freude zum Ausdruck zu bringen.\n\n52\n\n2.\n\n53\n\nAm 15.09.2010 erschien eine unbekannte Person in der Filiale der Düsseldorfer T-T-T-Straße in Wuppertal und ließ sich unter Vorlage vier weiterer vom Angeklagten G entsprechend dem oben beschriebenen Muster gefertigter Auszahlungsscheine weitere 10.000,- € von dem Konto des Geschädigten G2 vom Angeklagten T auszahlen. Auch die unbekannte Person war in den Tatplan eingewiesen und übergab diesem nach der Auszahlung gegen eine entsprechende Entlohnung das Geld.\n\n54\n\n3.\n\n55\n\nAm 12.10.2010 erschien der Angeklagte B auf Anweisung des Angeklagten G in der Filiale der Postbank in der Düsseldorfer T-T-T-Straße und legte dem Angeklagten T vier weitere entsprechend dem oben beschriebenen Muster gefertigte Auszahlungsscheine auf den Namen des Geschädigten G2 vor. Der Angeklagte T zahlte wiederum 10.000,- € aus. Den Angeklagten B verabschiedete F mit einem Handschlag.\n\n56\n\n4.\n\n57\n\nAm 26.10.2010 erschien der Angeklagte B in der Filiale der Postbank in der Düsseldorfer T-T-T-Straße und legte dem Angeklagten T vier weitere entsprechend dem oben beschriebenen Muster gefertigte Auszahlungsscheine auf dem Namen des Zeugen K2 unter Bezugnahme des Kontos der Geschädigten K vor. Der Angeklagte T zahlte daraufhin abermals einen Betrag von 10.000,- € an den Angeklagten B aus.\n\n58\n\nIII.\n\n59\n\nDer festgestellte Sachverhalt beruht im Wesentlichen auf den geständigen Einlassungen der Angeklagten G, B und U, soweit ihnen zu folgen war.\n\n60\n\nDer Angeklagte T hat eine Beteiligung an den Taten bestritten. Das Gericht ist jedoch aufgrund der Angaben des Zeugen T, der Bilder der Überwachungskamera in der Filiale in der Düsseldorfer T-T-T-Straße und den sonstigen Einlassungen der übrigen Angeklagten, die zwar den Angeklagten T nicht belasteten, aber die Umstände der Taten beschrieben, davon überzeugt, dass auch der Angeklagte T entsprechend den obigen Feststellungen an der Tat beteiligt war.\n\n61\n\nIV.\n\n62\n\nAufgrund des zu Ziffer II. festgestellten Sachverhalts hat sich der Angeklagte T der Untreue in vier Fällen gemäß §§ 266 Abs. 1, 53 StGB jeweils in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Urkundenfälschung gemäß §§ 267Abs. 1, 25 Abs. 2, 52 StGB schuldig gemacht. Durch die von dem Angeklagten T vorgenommenen Auszahlungen an die nicht berechtigten Personen bei gleichzeitiger Kenntnis der tatsächlichen Umstände verletzte der Angeklagte seine Treuepflicht gegenüber dem Zeugen T als seinen Arbeitgeber. Aufgrund des ihn übertragenen Aufgabenbereichs war F unter anderem für die Auszahlung von Geldbeträgen an Kunden der Postbank zuständig. In diesem Rahmen verfügte F über einen begrenzten Ermessensspielraum und die ordnungsgemäße Auszahlung der Geldbeträge war eine seiner Hauptpflichten. Dem Angeklagten T entstand ein Schaden, weil F das entgegen der Richtlinien ausgezahlte Geld der Postbank zu ersetzen hatte. Gleichzeitig ist der Angeklagte der gemeinschaftlichen Urkundenfälschung schuldig, weil F von den durch den Mitangeklagten G falsch ausgefüllten Auszahlungsscheinen wusste, die Absichten des G kannte und an den Taten beteiligt war.\n\n63\n\nDer Angeklagte G ist aufgrund des zu Ziffer II. festgestellten Sachverhalts der Anstiftung zur Untreue in vier Fällen gemäß §§ 266 Abs. 1, 27, 53 StGB jeweils in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Urkundenfälschung gemäß §§ 267 Abs. 1, 25 Abs. 2, 52 StGB schuldig. Der Angeklagte G war lediglich als Teilnehmer zu bestrafen, weil F keine Vermögensbetreuungspflicht hinsichtlich des geschädigten Vermögens hatte. Insoweit handelt es sich um ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 1 StGB. Der Angeklagte G ist als Initiator der Taten Anstifter im Sinne des § 26 StGB gewesen, weil F den Angeklagten T ansprach und ihn zur Auszahlung der Geldbeträge brachte. Hingegen hat F bei den Urkundenfälschungen als Mittäter gehandelt, weil F die falschen Urkunden selbst herstellte.\n\n64\n\nDer Angeklagte B ist der Beihilfe zur Untreue in zwei Fällen gemäß §§ 266 Abs. 1, 27 Abs. 1, 53 StGB in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Urkundenfälschung gemäß §§ 267 Abs. 1, 25 Abs. 2, 52 StGB und der Angeklagte U der Beihilfe zur Untreue gemäß §§ 266 Abs. 1, 27 Abs. 1 StGB in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Urkundenfälschung gemäß §§ 267 Abs. 1, 25 Abs. 2, 52 StGB schuldig.\n\n65\n\nDie Angeklagten B und U waren hinsichtlich der Untreue lediglich als Teilnehmer wegen einer Beihilfe schuldig zu sprechen, weil auch sie nicht über eine Vermögensbetreuungspflicht verfügten und durch die Abholung des Geldes sich jeweils als Helfer an den Taten beteiligten. Allerdings waren sie Mittäter bei der Urkundenfälschung, weil ihnen die Unrichtigkeit der Auszahlungsscheine bekannt war und sie diese dem Mitangeklagten T übergaben.\n\n66\n\nSoweit den Angeklagten mit der Anklage der Staatsanwaltschaft Wuppertal vom 16.08.2011 vorgeworfenen worden ist, einen gemeinschaftlichen Betrug gemäß §§ 263 Abs. 1, 25 Abs. 2, 53 StGB begangen zu haben, kam eine Verurteilung aus rechtlichen Gründen nicht in Betracht. Bei dem zu Ziffer II. festgestellten Sachverhalt ist weder direkt die verfügende Person noch eine der den jeweiligen Geschädigten nahestehende Person getäuscht worden. Vielmehr war der Angeklagte T in den Plan eingeweiht. Auch ein Schuldspruch wegen des Computerbetruges gemäß § 263 a StGB kam nicht in Betracht, weil die Auszahlung des Geldes nicht auf der unrichtigen Verwendung von Daten beruhte, sondern durch den Angeklagten T vorgenommen wurden.\n\n67\n\nSoweit darüber hinaus die Staatsanwaltschaft Wuppertal mit der Anklage vom 16.08.2011 davon ausgegangen ist, dass durch jede Vorlage eines Auszahlungsscheins eine selbständige Tat begangen worden ist, kam das Gericht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung. An jedem der vier Tage wurden gleichzeitig vier Auszahlungsscheine vorgelegt, aufgrund derer jeweils ein Gesamtbetrag von 10.000,- € ausgezahlt wurde. Eine Unterteilung dieser Handlung in vier selbständige Handlungen käme einer unnatürlichen Aufteilung des tatsächlichen Vorgangs gleich.\n\n68\n\nV.\n\n69\n\n1.\n\n70\n\nDer Angeklagte T war zu den Tatzeitpunkten 20 Jahre alt und damit Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG.\n\n71\n\nDas Gericht hat auf ihn das allgemeine Strafrecht angewandt, weil F nach seiner geistlichen und sittlichen Entwicklung einem Erwachsenen gleichzustellen war (§ 105 JGG). F lebt bereits verselbständigt und verfügt über eine abgeschlossene Berufsausbildung. Anhaltspunkte für Reifeverzögerungen waren bei dem Angeklagten nicht zu erkennen.\n\n72\n\nNach § 266 Abs. 1 StGB und § 267 Abs. 1 StGB war jeweils von einem Strafrahmen von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren auszugehen.\n\n73\n\nZugunsten des Angeklagten T sprach, dass nicht F sondern der Angeklagte G den Plan für die Taten entwickelte. Negativ war zu werten, dass bei der Begehung der Taten ein erhebliches Maß an krimineller Energie aufzuwenden war, um sie durchzuführen. Es erforderte entsprechende Überlegungen und Einbindungen von verschiedenen Personen, um an das Geld zu gelangen. Ferner entstand ein erheblicher Schaden. Schließlich missbrauchte der Angeklagte das Vertrauen seines Bruders, dass dieser ihm als naher Familienangehöriger und Arbeitgeber entgegenbrachte.\n\n74\n\nBei Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten entsprechenden Umstände hielt es das Gericht für tat- und schuldangemessen den Angeklagten T\n\n75\n\n              zu Einzelfreiheitsstrafen von jeweils drei Monaten zu verurteilen.\n\n76\n\nDie Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe war unerlässlich, weil aufgrund der oben angeführten Strafzumessungsgesichtspunkte eine Ahndung mittels einer Geldstrafe nicht mehr in Betracht kam (§ 47 Abs. 1 StGB). Die Verurteilung zu einer höheren Freiheitsstrafe wäre unverhältnismäßig.\n\n77\n\nUnter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten entsprechenden Umstände hielt es das Gericht für erforderlich, aber auch ausreichend, den Angeklagten T\n\n78\n\n              zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten zu verurteilen.\n\n79\n\nDie Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden, weil die Sozialprognose für den Angeklagten günstig ist (§ 56 Abs. 1 StGB). Es besteht die Erwartung, dass F sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lässt und künftig auch ohne Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Insbesondere wird der Angeklagte erstmals zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Es ist davon auszugehen, dass es sich bei den Taten eher um eine Ausnahmesituation handelte, die sich nicht wiederholen wird.\n\n80\n\n2.\n\n81\n\nFür den Angeklagten B war zunächst vom gleichen Strafrahmen wie beim Angeklagten T auszugehen (siehe Ziffer V 1)). Allerdings war die Strafe hinsichtlich der Untreue gemäß §§ 27 Abs. 2 Satz 2, 49 Abs. 1 StGB zu mildern. Danach war das Höchstmaß der Freiheitsstrafe auf dreiviertel der im Gesetz festgesetzten fünf Jahre zu begrenzen (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 StGB).\n\n82\n\nHingegen kam eine weitere Milderung gemäß §§ 28 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB trotz der fehlenden Vermögensbetreuungspflicht beim Angeklagten nicht in Betracht, weil bereits allein aus diesem Grund nur eine Strafbarkeit als Teilnehmer möglich war. Anderenfalls würde diese Tatsache doppelte Berücksichtigung finden (zutreffend Fischer, StGB, § 266, RdNr.185).\n\n83\n\nBei der Strafzumessung sprach zugunsten des Angeklagten B, dass F seine Taten überwiegend gestanden hat. Zudem übernahm F bei der Ausführung der Taten lediglich eine Nebenrolle. Negativ fiel in das Gewicht, dass F sich an Taten beteiligte, die nur unter Aufwendung einer beträchtlichen kriminellen Energie umzusetzen waren (s.o.). Ferner entstand durch die Taten ein nicht unerheblicher Schaden. Schließlich war der Angeklagten B geringfügig, wenn auch nicht einschlägig, strafrechtlich vorbelastet.\n\n84\n\nUnter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hielt es das Gericht für tat- und schuldangemessen den Angeklagten zu\n\n85\n\n              Einzelgeldstrafen von jeweils 70 Tagessätzen zu je 20,- € zu verurteilen.\n\n86\n\nDie wirtschaftlichen Verhältnisse wurden angemessen berücksichtigt.\n\n87\n\nNach nochmaliger Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden und der oben bereits angeführten Umstände, hielt es das Gericht für erforderlich, aber auch ausreichend, den Angeklagten zu einer\n\n88\n\n              Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 20,- € zu verurteilen.\n\n89\n\n3.\n\n90\n\nBeim Angeklagten U war der gleiche Strafrahmen wie bei dem Angeklagten Y2 berücksichtigen (Ziffer V. 2.), insbesondere auch die Milderung nach §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 Nr. 2 StGB.\n\n91\n\nZugunsten des Angeklagten U sprach, dass F sich größtenteils geständig gezeigt hat. Auch F spielte bei der Tat lediglich eine Nebenrolle. Negativ war zu werten, dass F sich an einer Tat beteiligte, bei deren Umsetzung ein nicht unerhebliches Maß an krimineller Energie aufgewendet werden musste (s.o.). Dabei entstand ein beträchtlicher Schaden. Bei Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, hielt es das Gericht für tat- und schuldangemessen den Angeklagten Y3 einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 10,- € zu verurteilen.\n\n92\n\n4.\n\n93\n\nHinsichtlich des Angeklagten G war bei der Strafzumessung zunächst von dem gleichen Strafrahmen wie bei dem Angeklagten T auszugehen. Allerdings war die Strafe in Bezug auf die Untreue nach §§ 28 Abs. 1, 49 Abs. 1 StGB zu mildern. Nach §§ 49 Abs. 1 Nr. 2 StGB war daher von einem Höchstmaß von drei Vierteln Freiheitsstrafe von fünf Jahren auszugehen.\n\n94\n\nZugunsten des Angeklagten G war zu berücksichtigen, dass F überwiegend geständig gewesen ist und die Tat bereut hat. Negativ war zu werten, dass F die Taten geplant und organisiert hat. Ferner musste F ein erhebliches Maß an krimineller Energie aufbringen, um die Taten durchzuführen. Ferner missbrauchte F das ihm entgegengebrachte Vertrauen seiner Kunden K und G2. Schließlich entstand durch die Taten ein beträchtlicher Schaden. Nicht zuletzt war zu Lasten des Angeklagten Y berücksichtigen, dass F bereits mehrfach und einschlägig vorbestraft war.\n\n95\n\nBei Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hielt es das Gericht für tat- und schuldangemessen den Angeklagten zu\n\n96\n\n              Einzelfreiheitsstrafen von jeweils vier Monaten zu verurteilen.\n\n97\n\nDie Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe war unerlässlich, weil aufgrund der oben angeführten Strafzumessungsgesichtspunkte eine Ahndung mittels einer Geldstrafe nicht mehr in Betracht kam (§ 47 Abs. 1 StGB). Die Verurteilung zu einer höheren Freiheitsstrafe wäre unverhältnismäßig.\n\n98\n\nNach nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten bereits oben angeführter Umstände, insbesondere der Tatsache, dass F die Taten plante und initiierte, hielt es das Gericht für erforderlich, aber auch ausreichend den Angeklagten zu\n\n99\n\n              einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten zu verurteilen.\n\n100\n\nDie Vollstreckung der Strafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden, weil die Sozialprognose für den Angeklagten günstig ist (§ 56 Abs. 1 StGB). Es besteht die Erwartung, dass F sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lässt und künftig auch ohne Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Insbesondere wird der Angeklagte erstmals zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Zurzeit sitzt F in anderer Sache in Untersuchungshaft, die den Angeklagten bereits beeindruckt hat. F ist verheiratet und lebt in relativ stabilen sozialen Verhältnissen.\n\n101\n\nVI.\n\n102\n\nDer Angeklagte U war entgegen der Annahme der Staatsanwaltschaft Wuppertal in der Anklage vom 16.08.2011 nur wegen der Tat am 07.09.2010 zu verurteilen. F hat eine Beteiligung am 15.09.2010 abgestritten. Auf dem Überwachungsvideo der Filiale der Postbank ist deutlich zu erkennen, dass am 15.09.2010 eine andere Person als der Angeklagte U erscheint und das ausgezahlte Geld an sich nimmt. Deshalb war der Angeklagte U insoaweit aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.\n\n103\n\nVII.\n\n104\n\nDie Kostenentscheidung betreffend die Angeklagten T, B und G beruht auf § 465 StPO. Hinsichtlich des Angeklagten U beruht sie, soweit F freigesprochen wurde, auf § 467 StPO und im Übrigen auf § 465 StPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/212213","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-wuppertal/2012-02-29/86-ds-325-js-4761-10-217-11","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":13},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":13},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":13},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":12},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":10},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":9},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":3},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":3},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 465","ref_norm":"465","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263a","ref_norm":"263a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/212213","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/212213","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-wuppertal/2012-02-29/86-ds-325-js-4761-10-217-11","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/212213","retrieved":"2026-07-09 01:30:03.389297+00:00"}}