{"status":"available","doknr":"OLD233510","ecli":"ECLI:DE:AGW:2010:0218.44M1723.10.00","court":"Amtsgericht Wuppertal","senate":null,"decided":"2010-02-18","aktenzeichen":"44 M 1723/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Obergerichtsvollzieher A, X, wird angewiesen, den Vollstre-ckungsauftrag der Gläubigerin vom 1.12.2009 fortzusetzen und nicht deshalb zu verweigern, weil in der zu räumenden Immobilie angeblich auch eine – nicht vom Titel erfasste - Frau L wohne. Dies gilt jedenfalls solange, wie der Ge-richtsvollzieher angeblichen eigenständigen Drittbesitz nicht mit zureichender Sicherheit feststellen kann.\n\nIm Übrigen wird die Erinnerung zurück gewiesen.\n\nEine Kostenentscheidung unterbleibt.\n\n1\n\nDie Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung aus einem Räumungsvergleich, welcher vor dem hiesigen Amtsgericht unter dem 26.8.2009 (Az. 94 C 174/09) geschlossen worden war. Beklagte des damaligen Verfahrens und des angesprochenen Vergleiches waren vier Mitglieder der Schuldnerfamilie, wozu die Mutter des Schuldnermannes (mit dem Vornamen C) allerdings nicht gehörte.\n\n 2\n\nZwischen Gläubiger- und Schuldnerseite war bereits im damaligen Rechtsstreit umstritten, ob diese Mutter in der hier zu räumenden Immobilie nun tatsächlich wohnte. Die Beklagtenseite hatte dies im oben bezeichneten Rechtsstreit damals mit zwei Schriftsätzen (insbesondere vom 13.8.2009, dort Seite 3, Bl. 59 d. dortigen Gerichtsakte) behauptet. Von beiden dieser Schriftsätze hatte die Gläubigerin bereits vor Vergleichsabschluss (siehe oben: 26.8.2009) Kenntnis erhalten. Eine Räumungsklage gegen die Mutter wurde von der Gläubigerin indessen nicht erhoben.\n\n 3\n\nDie vorerwähnte Mutter wandte sich offenbar in zwei weiteren Gerichtsverfahren (Az. 94 C 17/10 und 18/10) sowohl mit einer Vollstreckungsgegenklage als auch mit einem Antrag auf Vollstreckungsschutz an das hiesige Gericht und wollte sich gegen die von ihr befürchtete Räumung zur Wehr setzen. Beide Verfahren wurden durch Rücknahme beendet, einem Hinweis des Gerichtes folgend, dass gegen die Mutter ja weder ein Titel bestehe noch eine Räumung angekündigt sei.\n\n 4\n\nDie Gläubigerin beauftragte unter dem 1.12.2009 den zuständigen Obergerichtsvollzieher A, X, mit der Räumungsvollstreckung.\n\n 5\n\nDer Gerichtsvollzieher erhielt – offenbar von Seiten der Schuldner-Vertreter übersandt - Kenntnis von dem oben genannten Vollstreckungsschutzantrag der Mutter, inklusive der zugehörigen eidesstattlichen Versicherung des Schuldnermannes, in welcher die Aufnahme seiner Mutter in die Immobilie seit Juno 2009 wegen ihres Krankheits- und Pflegezustandes bestätigt wird.\n\n 6\n\nDer Gerichtsvollzieher lehnte daraufhin die weitere Vollstreckung ab.\n\n 7\n\nHiergegen wendet sich die Gläubigerin mit ihrer Erinnerung. Sie stellt bereits in Abrede, dass die Mutter der Schuldnerseite dort überhaupt Besitz an den Räumlichkeiten hätte. Doch selbst wenn man dies als zutreffend unterstellen würde, vertritt die Klägerin auch die Rechtsauffassung, dass ein gesonderter Titel gegen die Mutter nicht erforderlich sei. Denn die Mutter hätte den Besitz dann ohne Berechtigung erlangt. Wenn dies aber – wie hier unterstellt – erst im Zuge eines gegen den ursprünglichen Besitzer gerichteten Räumungsverfahrens geschehe, handele es sich um ein rechtsmissbräuchliches Verhalten. Auf Besitz der Mutter dürfte man sich gegenüber der Gläubigerin daher ohnehin nicht berufen.\n\n 8\n\nDie Gläubigerin beantragt,\n\n 9\n\nden Gerichtsvollzieher A anzuweisen, den Räumungsantrag der Gläubigerin vom 1.12.2009 gegen alle Besitzer des Anwesens […] fortzusetzen und auszuführen.\n\n 10\n\nDer Gerichtsvollzieher hat der Erinnerung nicht abgeholfen.\n\n 11\n\nII.\n\n 12\n\nDie Vollstreckungserinnerung gemäß § 766 ZPO ist zulässig und zurzeit auch begründet.\n\n 13\n\n1.\n\n 14\n\nDer Gerichtsvollzieher hätte nicht ohne jede Nachforschung annehmen dürfen, dass der Vortrag der Schuldnerfamilie zutreffend und deren Mutter C dort tatsächlich auf längere Zeit wohnhaft ist.\n\n 15\n\nEs wäre grundsätzlich Aufgabe der Mutter selbst, ihren angeblichen Aufenthalt an den dortigen Räumlichkeiten gegenüber dem Gerichtsvollzieher nachzuweisen. Dies ist bislang nur in gänzlich ungeeigneter Weise versucht worden. Dabei braucht nicht einmal darauf eingegangen zu werden, dass die dem Schutzantrag beigefügte eidesstattliche Versicherung des Schuldnermannes nicht einmal unterschrieben worden ist, sich mithin als völlig bedeutungslos darstellt. Vor allem aber wäre es selbstverständlich Pflicht und Aufgabe des Gerichtsvollziehers, sich vor Ort ein eigenes Bild zu machen und sich von den Behauptungen zu überzeugen oder eben – falls der Schuldnerseite dies nicht genügend gelingt – die Räumung vorzunehmen.\n\n 16\n\n2.\n\n 17\n\nSofern der Gerichtsvollzieher nach ausreichenden eigenen Feststellungen und Bemühungen feststellen würde, dass die Mutter dort auf längere Zeit wohnhaft sein sollte, wäre eine berechtigte Ablehnung der weiteren Durchführung des Räumungsauftrags nicht undenkbar. Dies hinge von den näheren Umständen des Einzelfalles ab, welche das Vollstreckungsorgan (hier der Gerichtsvollzieher) überprüfen bzw. sich von der Schuldnerseite nachweisen lassen muss.\n\n 18\n\nBei aller Unterschiedlichkeit der zu diesem Thema veröffentlichten Rechtsprechung und Literatur entspricht es insoweit wohl allgemeiner Ansicht, dass vom Grundsatze her gegenüber erwachsenen dritten Personen dann ein selbstständiger Räumungstitel geschaffen werden muss, wenn diese eigenständigen Mitbesitz an den zu räumenden Räumlichkeiten haben und sie die Mitbenutzung der Wohnung nicht lediglich allein von dem Besitzrecht des Mieters ableiten und abhängig machen.\n\n 19\n\nOb und inwieweit ein solches selbstständiges Besitzrecht anzunehmen sein wird, wenn ein Mieter Angehörige (wie etwa hier die Mutter) mit in die Wohnung aufnimmt, wird unterschiedlich beurteilt und hängt vor allem auch von dem Umständen des Einzelfalles ab.\n\n 20\n\nGrundsätzlich wird man bei der Aufnahme von Angehörigen in die Wohnung des Mieters von deren eigenständigem Mitbesitz dann ausgehen können, wenn der Vermieter mit dieser Aufnahme früher einmal sein Einverständnis erklärt hatte (hier derzeit nicht ersichtlich). Wenn die Aufnahme von Angehörigen hingegen ganz ohne die Erlaubnis des Vermieters geschieht, darf eigenständiger Mitbesitz nicht ohne weiteres bejaht werden. Denn dann geht regelmäßig auch der Angehörige davon aus, dass sein Aufenthalt in der Wohnung ausschließlich durch die Bereitschaft des Mieters ermöglicht wurde und mit dieser steht und fällt. Eine Übertragung von selbstständigen Besitzerrechten (vom Mieter auf seinen Angehörigen) an der Wohnung wird man in solchen Fällen wohl hauptsächlich dann annehmen können, wenn sich eine solche Übertragung nach außen hin in irgendeiner Weise erkennbar manifestiert hat. Anhaltspunkte hierfür vermag das Gericht jedenfalls nach Aktenlage noch nicht zu erblicken.\n\n 21\n\n3.\n\n 22\n\nEines Eingehens auf die über die dargestellten Grundsätze hinausgehenden Rechtsansichten der Gläubigerin bedarf es derzeit nicht.\n\n 23\n\nIII.\n\n 24\n\nIm vorliegenden einseitigen Verfahren ist eine Kostenentscheidung nicht denkbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/233510","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-wuppertal/2010-02-18/44-m-1723-10","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 766","ref_norm":"766","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/233510","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/233510","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-wuppertal/2010-02-18/44-m-1723-10","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/233510","retrieved":"2026-07-09 01:54:59.760181+00:00"}}