{"status":"available","doknr":"OLD244534","ecli":"ECLI:DE:AGW:2009:0119.35C39.08.00","court":"Amtsgericht Wuppertal","senate":null,"decided":"2009-01-19","aktenzeichen":"35 C 39/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird verurteilt, der Klägerin aufgrund des am 29.11.2005 durch den Erwerb einer 11er-Eintrittskarte abgeschlossenen Benutzungsvertrages die dreimalige Nutzung des von ihr betriebenen Saunabereiches bis zum Eintritt der gesetzlichen Verjährung zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. \n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. \n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \n\n1\n\nTatbestand und Entscheidungsgründe (gekürzt nach §§ 313a, 495a ZPO):\n\n2\n\nDie zulässige Klage ist begründet. \n\n3\n\nDie Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf weitere dreimalige Benutzung der Einrichtungen\nder Beklagten. \n\n4\n\nMit Erwerb einer 11-er Karte am 29.11.2005 durch die Klägerin wurde zwischen den Parteien ein\nBenutzungsvertrag geschlossen, der die Klägerin berechtigte, die Bade- und Saunalandschaft der Beklagten\nelf Mal zu nutzen. Nach der Überzeugung des Gerichts steht fest, dass die Klägerin die Karte am\n29.11.2005 gekauft hat und aufgrund ihrer Schwangerschaft erst acht der elf Besuche absolvieren konnte. Die\nKlägerin konnte die Quittung über den Erwerb der Karte zu einem Preis von 160,00 € vorlegen.\nAuch hat der Zeuge Q in der mündlichen Verhandlung glaubhaft angegeben, er sei im November 2005 dabei\ngewesen und habe gesehen, wie die Klägerin die streitgegenständliche Karte gekauft habe. Der Zeuge Q\nberichtete ebenso glaubhaft, dass die Klägerin aufgrund eines ärztlichen Rates nach acht Besuchen\nvon weiteren Saunabesuchen Abstand nahm. \n\n5\n\nDer Anspruch der Klägerin auf die restlichen drei Besuche ist nicht aufgrund einer Befristung der\nerworbenen Karte ausgeschlossen. \n\n6\n\nDie Parteien gehen zutreffend davon aus, dass die streitgegenständliche Befristung eine Allgemeine\nGeschäftsbedingung im Rahmen des § 305 I BGB darstellt. \n\n7\n\nEs kann dahinstehen, ob die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten wirksam in den zwischen\nden Parteien geschlossenen Benutzungsvertrag einbezogen wurden. Die Klausel, aus der die Beklagte eine\nBefristung des Vertrages herleiten möchte, ist jedenfalls unwirksam, weil sie gegen § 307 I 1, II Nr. 1\nBGB verstößt. \n\n8\n\nNach dieser Vorschrift sind Bestimmungen in AGB unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders\nentgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Unangemessenheit liegt vor, wenn der\nVerwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines\nVertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen\nund ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen. Nur wenn die Benachteiligung des Vertragspartners durch\nhöherrangige oder zumindest gleichwertige Interessen des Verwenders gerechtfertigt ist, ist die Unangemessenheit\nzu verneinen (vgl. BGH, NJW 2005, 1774 m. w. Nachweisen). Eine unangemessene Benachteiligung ist nach § 307\nII Nr. 1 BGB im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung in AGB mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen\nRegelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. \n\n9\n\nDas bürgerliche Recht kennt für Verpflichtungen aus schuldrechtlichen Verträgen im Allgemeinen\nnur das in den §§ 194 ff. BGB im Einzelnen geregelte Rechtsinstitut der Verjährung. Davon\nunabhängige gesetzliche Ausschlussfristen gibt es nicht. Bei der streitgegenständlichen Mehrfachkarte\nhandelt es sich um ein kleines Inhaberpapier im Sinne des § 807 BGB (vgl. Palandt, 67. Auflage, § 807,\nRn. 3). Der Klägerin wurde durch den Kauf der Eintrittskarte ein Erfüllungsanspruch gegen die Beklagte\neingeräumt. Derartige vertragliche Erfüllungsansprüche unterliegen der Regelverjährung von\ndrei Jahren, vgl. § 195 BGB. Die Gültigkeitsbefristung der Mehrfacheintrittskarte auf ein Jahr\nenthält damit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften des bürgerlichen Rechts. \n\n10\n\nZu den wesentlichen Grundgedanken der für schuldrechtliche gegenseitige Verträge geltenden\nRegelungen des bürgerlichen Rechts gehört das Prinzip der Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung\n(vgl. BGH NJW-RR 2007, 1124), das durch die Verjährungsvorschriften in zeitlicher Hinsicht näher\nausgestaltet wird. In dieses Äquivalenzverhältnis wird durch eine vertragliche Regelung eingegriffen,\ndie die Werthaltigkeit einer Gegenleistung, die ein Vertragspartner auf Grund eigener Vorleistung verlangen\nkann, zeitlich über die Verjährungsregelungen hinaus beschränkt (vgl. BGH NJW 2001, 2635, 2637).\n\n11\n\nDie streitgegenständliche Gültigkeitsbefristung der Eintrittskarte stellt einen so weitgehenden\nEingriff in das Äquivalenzverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung dar, dass sie als unangemessene\nBenachteiligung der Klägerin angesehen werden muss. \n\n12\n\nZwar sind Gültigkeitsbeschränkungen bei Berechtigungskarten, die dem jeweiligen Inhaber die\nMöglichkeit verschaffen, eine bestimmte Leistung zu verlangen, nicht generell als unangemessen anzusehen\n(vgl. BGH NJW 2001, 2635, 2637; OLG München, Urteil vom 17.01.2008, 29 U 3193/07). Jedoch hat der Gesetzgeber\ndurch die Abkürzung der regelmäßigen Verjährungsfrist von dreißig Jahren auf drei Jahre\nim Rahmen der Schuldrechtsreform bereits den Interessen der Schuldner Rechnung getragen. Damit haben sich die\nAnforderungen an die Rechtfertigung von AGB, die eine kürzere als die gesetzliche Verjährungsfrist\nzur Anspruchsdurchsetzung statuieren, erhöht (vgl. OLG München, Urteil vom 17.01.2008, 29 U 3193/07). \n\n13\n\nDie Abwägung der Interessen der Beklagten an der Gültigkeitsbefristung der Karten mit denen\nder Klägerin als Karteninhaberin ergibt, dass die Befristung eine für die Klägerin unangemessen\nbenachteiligende Abweichung vom Äquivalenzprinzip darstellt, die nicht hinnehmbar ist. Dabei ist zu\nberücksichtigen, dass die in Streit stehende Klausel zu einer doppelten Benachteiligung der Karteninhaberin\nführt. Gemäß §§ 195, 199 I BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist\nmit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Durch die hier vorliegende Beschränkung der\nGültigkeit der Mehrfachkarte wird die Zeit, in der die Klägerin ihren Erfüllungsanspruch unmittelbar\ngeltend machen könnte, auf weniger als ein Drittel des vom gesetzlichen Leitbild Vorgesehenen herabgesetzt.\nDies stellt eine erhebliche Beeinträchtigung der Interessen der Klägerin als Karteninhaberin dar.\nDaneben wird die auch nach Eintritt der Verjährung mögliche Entgegenhaltung des Anspruchs im Wege der\nAufrechnung oder der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts (vgl. § 215 BGB) dadurch ausgeschlossen,\ndass der Anspruch nach Ablauf eines Jahres endgültig untergehen soll (vgl. OLG München, Urteil vom\n17.01.2008, 29 U 3193/07). \n\n14\n\nAus dieser doppelten Abweichung vom gesetzlichen Leitbild der Verjährung in drei Jahren folgt die\nUnangemessenheit der Benachteiligung der Klägerin als Mehrfachkarteninhaberin, denn die Beklagte hat keine\nnachvollziehbaren anerkennenswerten höherrangigen oder zumindest gleichwertigen Interessen dargetan, die eine\nsolche Benachteiligung zu Lasten der Klägerin rechtfertigen könnten. \n\n15\n\nDer von der Beklagten pauschal behauptete höhere Verwaltungs- und Kostenaufwand genügt jedenfalls\nnicht, um eine Verkürzung der Gültigkeit auf ein Jahr zu rechtfertigen (vgl. OLG München, Urteil\nvom 17.01.2008, 29 U 3193/07). Insbesondere greift auch die Behauptung der Beklagten, unter anderem seien bilanzielle\nGründe für die Gültigkeitsbeschränkung ausschlaggebend, nicht. Die Beklagte ist nach den\nGrundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung stets verpflichtet, Verbindlichkeiten gegenüber\nihren Kunden aus Mehrfacheintrittskarten und Gutscheinen, bilanztechnisch auszuweisen. Auch bei nur einjähriger\nGültigkeit der Gutscheine müssen die jeweils noch offenen Gutscheinwerte in Konten geführt und am\nEnde des Geschäftsjahres bilanziert werden. Inwieweit eine aufgrund der gesetzlichen Verjährungsfrist\nbestehende dreijährige Gültigkeit der Eintrittskarten im Rahmen heute üblicher elektronischer\nBuchführung zu einem wesentlich höheren Bilanzierungs- und Verwaltungsaufwand führen soll, ist\n nicht ersichtlich. \n\n16\n\nDie Klägerin hat darüber hinaus keinen Anspruch auf Ersatz der ihr entstandenen außergerichtlichen\nRechtsanwaltskosten. Sie hat trotz ausdrücklichen Bestreitens der Beklagten nicht dargetan und bewiesen,\ndass sie die Rechtsanwaltskosten bezahlt hat und ihr insoweit ein Schaden bereits entstanden ist. \n\n17\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 I, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. \n\n18\n\nDie Berufung wird zugelassen. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert die Entscheidung des\nBerufungsgerichts (§ 511 IV S. 1 Nr. 1 ZPO). \n\n19\n\nStreitwert: bis 300,00 €","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244534","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-wuppertal/2009-01-19/35-c-39-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 215","ref_norm":"215","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 807","ref_norm":"807","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313a","ref_norm":"313a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 495a","ref_norm":"495a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 511","ref_norm":"511","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/244534","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244534","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-wuppertal/2009-01-19/35-c-39-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/244534","retrieved":"2026-07-09 02:08:24.983902+00:00"}}