{"status":"available","doknr":"OLD249529","ecli":"ECLI:DE:AGW:2008:1201.32C152.08.00","court":"Amtsgericht Wuppertal","senate":null,"decided":"2008-12-01","aktenzeichen":"32 C 152/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 51,64 € (in Worten: Einund-fünfzig 64/100---Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 09.03.2007 zu zahlen.\n\nDie weitergehende Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 91 % und dem Be-klagten zu 9 % auferlegt.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Parteien können die Vollstreckung aus dem Urteil gegen Sicherheits-leistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Be-trages abwenden, wenn nicht die andere Seite Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Berufung gegen das Urteil wird zugelassen.\n\n1\n\nTatbestand\n\n2\n\nDie Klägerin begehrt von dem Beklagten Zahlung wegen einer Inanspruchnahme von\nTelekommunikationsdienstleistungen.\n\n3\n\nDer Beklagte schloss mit der Klägerin am 26.06.2006 einen Vertrag über die Bereitstellung von\nTelekommunikationsdienstleistungen. Es handelte sich um die zur Verfügungstellung eines Internet- sowie\neines Telefonanschlusses. Es wurde vereinbart, diese Verfügungstellung eines Internetanschlusses für\neinen monatlichen Betrag in Höhe von 19,99 € inklusive Mehrwertsteuer. Darüber hinaus sollte\nes dem Beklagten möglich sein, über die Klägerin Telefondienstleistungen in Anspruch zu nehmen.\nDie anfallenden Einzelverbindungen sollten jeweils abgerechnet werden.\n\n4\n\nDer Beklagte schloss den Vertrag über das Internet. Der Auftrag an die Klägerin kann nur dann\nabgeschickt werden, wenn der Kunde das Feld anklickt \"von meinem Widerruf-/Rückgaberecht habe ich\nKenntnis genommen.\" Durch das Anklicken der Wörter \"Widerruf-/Rückgaberecht\"\nöffnet sich für den Kunden die Seite mit der Widerrufsbelehrung.\n\n5\n\nDie Klägerin bestätigte den Auftrag mit Schreiben vom 27.06.2006.\n\n6\n\nZwischen den Parteien ist streitig, ob die Auftragsbestätigung eine schriftliche Widerrufserklärung\nbeigefügt war. Zwischen den Parteien ist ferner streitig, ob die Klägerin den Anschluss frei schaltete\nund der Beklagte den Telefon- bzw. Internetanschluss nutzen konnte.\n\n7\n\nMit Schreiben vom 25.08.2006, eingegangen bei der Klägerin am 28.08.2006, erklärte der Beklagte\neine fristlose Kündigung des Vertrages.\n\n8\n\nMit Schreiben vom 05.09.2006 teilte die Klägerin dem Beklagten daraufhin mit, dass eine Kündigung\naufgrund der bestehenden Vertragsbindung für einen Zeitraum von zwei Jahren nicht möglich sei. Daraufhin\nmeldete sich der Beklagte am 29.09.2006 bei der Klägerin, um einen Techniker zu bestellen. Der Techniker\nist installierte die von dem Beklagten bestellten V-Box. Diese wurde ihm mit Rechnung vom 08.11.2006 in Rechnung\ngestellt. Mit Schreiben vom 08.11.2006 kündigte die Klägerin das Kundenverhältnis zu dem Beklagten\nzum Ende des laufenden Monats.\n\n9\n\nAb Anfang Dezember 2006 stand dem Beklagten unstreitig der Telefon- bzw. Internetanschluss nicht mehr zur\nVerfügung. Mit Rechnung vom 07.12.2006 stellte die Klägerin dem Beklagten einen Schadensersatzanspruch\nin Höhe von 440,57 € in Rechnung.\n\n10\n\nDie Klägerin begehrt von dem Beklagten Zahlung der folgenden offenstehenden Rechnungen:\n\n11\n\nRechnung vom 17.08.2006 in Höhe von 50,49 €\n\n12\n\nRechnung vom 18.09.2006 in Höhe von 19,99 €\n\n13\n\nRechnung vom 15.10.2006 in Höhe von 19,99 €\n\n14\n\nRechnung vom 05.10.2006 in Höhe von 51,64 €\n\n15\n\nRechnung vom 08.11.2006 in Höhe von 51,64 €\n\n16\n\nRechnung vom 07.12.2006 in Höhe von 440,57 €.\n\n17\n\nDie Klägerin ist der Auffassung, dass sie den Beklagten hinreichend über sein Widerrufsrecht belehrt\nhabe. Diese Belehrung sei in ausreichender Form über die Internetseite der Klägerin im Rahmen der\nAuftragserteilung erfolgt. Darüber hinaus behauptet die Klägerin, sie habe dem Beklagten gemeinsam mit\nder Auftragsbestätigung eine Widerrufsbelehrung zugeschickt. Die Klägerin ist der Auffassung, dass der\nBeklagte durch die Inanspruchnahme der Telekommunikationsdienstleistungen auf die Wahrnehmung seines Widerrufsrechts\nverzichtet habe. Sie behauptet ferner, dass der Anschluss frei geschaltet worden sei, und der Beklagte den Anschluss\nauch genutzt habe.\n\n18\n\nDie Klägerin hat ursprünglich beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 560,27 € nebst\nZinsen und weiteren Nebenkosten zu zahlen. Sie hat die Klage jedoch bezüglich des geltend gemachten\nSchadensersatzes mit Schriftsatz vom 10.11.2008 in Höhe von 124,03 Euro zurückgenommen und beziffert\nden entstandenen Schaden aus der Rechnung vom 7.12.2006 nunmehr auf 315,97 Euro.\n\n19\n\nDie Klägerin beantragt nunmehr,\n\n20\n\nden Beklagten zu verurteilen, an sie 509,72 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über\ndem Basiszinssatz aus 28,08 € seit dem 20.09.2006, aus 19,99 € seit dem 21.10.2006, aus 19,99 €\nseit dem 08.11.2006, aus 51,64 € seit dem 11.12.2006, aus 215,97 € seit dem 10.01.2007 sowie Mahnkosten\nin Höhe von 10,00 €, Auskunftskosten in Höhe von 11,80 €, Inkassokosten in Höhe von\n35,10 € und Bankrücklastkosten in Höhe von 10,80 € zu zahlen.\n\n21\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n22\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n23\n\nEr ist der Auffassung, dass er den Vertrag mit der Klägerin wirksam widerrufen hat. Er ist der Auffassung,\ndass es unschädlich sei, dass er nach dem Schreiben der Klägerin vom September 2006 eine V-Box bestellt\nhabe. Hierdurch habe das Widerrufsrecht nur erlöschen können, wenn er Kenntnis von diesem Widerrufsrecht\ngehabt habe. Der Beklagte behauptet in diesem Zusammenhang, dass er eine schriftliche Widerrufsbelehrung nicht\nerhalten habe. Er ist der Auffassung, dass die Widerrufsbelehrung auf der Internetseite der Klägerin nicht\nausreichend sei.\n\n24\n\nEntscheidungsgründe\n\n25\n\nI.\n\n26\n\nDie Klägerin hat gegen den Beklagten gemäß §§ 812, 818 Abs. 2 BGB einen Anspruch auf\nZahlung von 51,64 €. Ein weitergehender Anspruch steht der Klägerin nicht zu.\n\n27\n\nDer Klägerin steht gegen dem Beklagten kein Anspruch auf Zahlung des von ihr geltend gemachten Betrages\naus dem mit dem Beklagten abgeschlossenen Telekommunikationsvertrag zu.\n\n28\n\nZwar haben die Parteien am 26.06.2006 einen Vertrag über die Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen\nabgeschlossen. Der Beklagte hatte diesen Vertrag jedoch wirksam gemäß § 312 d BGB widerrufen.\n\n29\n\nDie entsprechende Widerrufserklärung ist in dem Schreiben des Beklagten vom 25.08.2006 zu sehen. Zwar hat\nder Beklagte in diesem Schreiben ausdrücklich nur eine Kündigung ausgesprochen. Mit diesem Schreiben hat\ner jedoch zum Ausdruck gebracht, dass er das bestehende Vertragsverhältnis auf keinen Fall fortsetzen möchte.\n\n30\n\nDie Widerrufserklärung ist auch fristgerecht erfolgt. Zwar lagen zwischen dem Vertragsabschluss und der\nWiderrufserklärung mehr als zwei Wochen. Mangels hinreichender Aufklärung der Klägerin über\ndas Widerrufsrecht hat die Widerrufsfrist nicht mit dem Vertragsabschluss begonnen. Eine hinreichende Information\ndes Beklagten über das Widerrufsrecht ist nicht durch die Internetseite der Klägerin erfolgt. Denn der\nUnternehmer muss dem Verbraucher gemäß § 355 Abs. 2 BGB eine Widerrufsbelehrung in Textform (§\n126 b BGB) erteilen. Die Möglichkeit des Verbrauchers, die Widerrufsbelehrung auf der Internetseite des\nUnternehmers anzuklicken und sich auf diesem Weg zu informieren, erfüllt diese Voraussetzung nicht. Denn\ngemäß § 126 b BGB muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauernden Widergabe\nin Schriftzeichen geeigneten Weise abgegeben werden. Bei Texten, die in das Internet eingestellt, dem Empfänger\naber nicht übermittelt worden sind, ist § 126 b BGB nur gewahrt, wenn es tatsächlich zu einem\nDownload kommt. Dass es tatsächlich zu einem Download gekommen ist, ist von der Klägerin weder\nvorgetragen worden, noch ersichtlich.\n\n31\n\nDie Klägerin hat auch nicht den Nachweis dafür erbringen können, dass sie dem Beklagten zeitgleich\nmit der Auftragsbestätigung eine Widerrufsbelehrung zugeschickt hat. Der Beklagte hat den Erhalt einer solchen\nWiderrufsbelehrung bestritten. Beweis für das Zusenden bzw. den Empfang der Widerrufsbelehrung hatte die\nKlägerin nicht angetreten.\n\n32\n\nDas Widerrufsrecht ist auch nicht gemäß § 312 d Abs. 3 Nr. 2 BGB erloschen. Zwar hat der Beklagte\nden Auftrag erteilt, sofort mit der Ausführung der Dienstleistungen zu beginnen. Er hat darüber hinaus\nim September 2006 die Lieferung einer V-Box angefordert. Das Gericht ist gleichwohl der Auffassung, dass die\nVoraussetzungen des § 312 d Abs. 3 Nr. 2 BGB nicht erfüllt sind. Denn der Beklagte handelte sowohl\nbei der Beauftragung der Freischaltung als auch bei der Anforderung der V-Box in Unkenntnis des ihm zustehenden\nWiderrufsrechts. Nach Auffassung des Gerichts ist jedoch eine Kenntnis des Widerrufsrechts Voraussetzung dafür,\ndass das Widerrufsrecht gemäß § 312 d Abs. 3 erlöschen kann.\n\n33\n\nMangels wirksamen Vertrags kann die Klägerin von dem Beklagten die Zahlung des von ihr geltend gemachten\nBetrages nicht aufgrund des abgeschlossenen Telekommunikationsvertrages beanspruchen.\n\n34\n\nDie Klägerin hat darüber hinaus gemäß §§ 357, 346 Abs. 2 BGB gegen den Beklagten\nkeinen Anspruch auf Erstattung der gezogenen Nutzungen. Denn sie hat nicht nachweisen können, dass der Beklagte\nbis zur Beendigung des Vertrages durch das Schreiben vom 25.08.2006 die Möglichkeit hatte, den Anschluss zu\nnutzen. Soweit sich die Klägerin auf die internen Firmenvermerke zu einer Freischaltung des Anschlusses beruft,\nsind diese nicht geeignet, den Nachweis einer tatsächlich erfolgten Freischaltung zu erbringen. Nichts anderes\nergibt sich aus den Rechnungen vom 17.08. und 18.09.2006. Denn den entsprechenden Rechnungen ist gerade nicht zu\nentnehmen, dass der Beklagte den Anschluss genutzt hat. Es werden lediglich die Grundgebühr für die\nInternetnutzung in Rechnung gestellt. Eine tatsächliche Nutzung des Telefonanschlusses bzw. des Internets\nergeben sich daraus jedoch nicht.\n\n35\n\nSoweit die Klägerin darüber hinaus mit der Rechnung vom 05.10.2006 und vom 08.11.2006\nTelekommunikationsdienstleistungen in Rechnung gestellt hat, kann sie diese ebenfalls nicht gemäß\n§§ 357, 346 Abs. 2 BGB beanspruchen. Denn zu diesem Zeitpunkt war der Vertrag bereits aufgrund des\nausgesprochenen Widerrufs beendet.\n\n36\n\nDie Klägerin kann jedoch von dem Beklagten gemäß §§ 812, 818 Abs. 2 BGB Zahlung eines\nBetrages in Höhe von 51,64 €, resultierend auf der Rechnung vom 08.11.2006, beanspruchen. Denn der\nBeklagte hat – wie sich aus der Rechnung vom 08.11.2006 ergibt – in dem Zeitraum vom 01.10. bis zum\n31.10.2006 nach dem Termin des Technikers bei dem Beklagten den Netzanschluss benutzt. Hieraus lässt sich\nersehen, dass zu diesem Zeitpunkt dem Beklagten der Telefon- und Internetanschluss zur Verfügung stand.\nDie Klägerin kann dementsprechend Wertersatz für die Telefonverbindungen sowie die zur Verfügungstellung\ndes Internets beanspruchen. Das Gericht hat bei der Bemessung des Wertersatzes die vertraglich vereinbarten Entgelte\nzugrunde gelegt. Der Anspruch auf Zahlung des Betrages für die V-Box in Höhe von 25,85 € brutto\nergibt sich aus § 433 BGB. Denn der Beklagte hat diese Box im September 2006 bei der Klägerin bestellt\nund sie sich auch liefern lassen.\n\n37\n\nDer geltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen der fristlosen Kündigung steht der Klägerin wegen\ndes erfolgen Widerrufs des Vertrages nicht zu.\n\n38\n\nDer Zinsanspruch steht der Klägerin aufgrund der §§ 286, 288 BGB zu.\n\n39\n\nDie Klägerin kann gemäß §§ 280, 286 BGB von dem Beklagten Erstattung der Inkassokosten\nin Höhe von 22,75 € beanspruchen. Denn der Beklagte hat trotz Mahnung nicht auf die Rechnung vom\n08.11.2006 gezahlt. Der Klägerin stehen entsprechend auch die Mahnkosten in Höhe von 10,00 € zu.\nDie von ihr geltend gemachten Auskunftskosten in Höhe von 11,80 € stehen nach Auffassung des Gerichts\nin keinem Verhältnis zu dem geltend gemachten Anspruch. Sie können gemäß § 254 BGB nicht\nerstattet werden. Die Bankrücklastkosten in Höhe von 10,80 € beruhen auf der Nichtzahlung der\nersten Rechnungen. Bezüglich dieser Rechnungen ist ein wirksamer Widerruf des Vertrages erfolgt. Die\nKlägerin kann dementsprechend die diesbezüglichen Bankrücklastkosten nicht geltend machen.\n\n40\n\nII.\n\n41\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war\nzuzulassen, da die Frage, wann eine Widerrufsbelehrung richtig erteilt ist bzw. wann das Widerrufsrecht erlischt,\nvon grundsätzlicher Bedeutung ist.\n\n42\n\nDas Vorbringen in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 21.11.2008 gibt keine Veranlassung, die Verhandlung\nwieder zu eröffnen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249529","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-wuppertal/2008-12-01/32-c-152-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 126b","ref_norm":"126b","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 312d","ref_norm":"312d","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 355","ref_norm":"355","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 433","ref_norm":"433","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/249529","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249529","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-wuppertal/2008-12-01/32-c-152-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/249529","retrieved":"2026-07-09 02:11:37.267226+00:00"}}