{"status":"available","doknr":"OLD252986","ecli":"ECLI:DE:AGW:2008:0805.44M8533.08.00","court":"Amtsgericht Wuppertal","senate":null,"decided":"2008-08-05","aktenzeichen":"44 M 8533/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Erinnerung der Schuldnerin wird zurück gewiesen.\n\nDer Prozesskostenhilfeantrag der Schuldnerin wird zurück gewiesen.\n\nDie Kosten der Erinnerung hat die Schuldnerin zu tragen.\n\nDie Zwangsvollstreckung (Verwertung) wird hinsichtlich des gepfändeten Pkws der Schuldnerin für die Dauer bis zum 31.12.2008 einstweilen eingestellt. Für diesen Zeitraum wird der Obergerichtsvollzieher H angewiesen, der Schuldnerin wieder die Nutzung des Fahrzeuges einzuräumen und den Fahrzeugschein zu übergeben.\n\nDieser Beschluss wird erst mit seiner Rechtskraft wirksam; vorher hat der Gerichtsvollzieher dem Beschluss nicht nachzukommen.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Gläubiger betreibt die Zwangsvollstreckung gegenüber der Schuldnerin aus einem Kostenfestsetzungsbescheid\ndes hiesigen Amtsgerichtes (Familiengerichtes) vom 27.5.2007 (Az. 66 F 171/05) hinsichtlich eines Betrages in Höhe\nvon 4.500,00 EUR. Die Schuldnerin ist eine geschiedene Ehefrau des Gläubigers. Aus der Verbindung ist das\nälteste Kind der Schuldnerin hervorgegangen (8 Jahre alt, Sohn C). Mittlerweile lebt die Schuldnerin mit\neinem neuen Lebensgefährten zusammen und hat zwei weitere Kinder bekommen (20 und 3 Monate alt, Sohn N und\nTochter E).\n\n4\n\nDie Schuldnerin hat die eidesstattliche Versicherung abgelegt. Vollstreckungsmöglichkeiten sind nicht\ngegeben. In ihrem Eigentum steht indessen ein Kraftfahrzeug, Fiat Punto, mit dem amtlichen Kennzeichen X-C 440.\nAuf Grund eines Vollstreckungsauftrag aus Mai 2008 des Gläubigers wurde das Fahrzeug vom zuständigen\nObergerichtsvollzieher H, X, unter dem 6.6.2008 gepfändet (und die zugehörigen Fahrzeugpapiere eingezogen).\nDer Gläubiger hatte zuvor einen Kostenvorschuss von bislang 500,00 EUR eingezahlt.\n\n5\n\nGegen diese Maßnahme wendet sich die Schuldnerin mit ihrer als \"Erinnerung gemäß §\n766 ZPO\" überschriebenen Eingabe vom 12.6.2008 unter gleichzeitiger Beantragung von Prozesskostenhilfe.\n\n6\n\nAls Begründung führt sie an, dass das Fahrzeug im Alter von ca. 10 Jahren und einer Laufleistung\nvon ca. 110.000 km lediglich einen geringen Wert habe, welcher allenfalls die diesbezüglichen\nVollstreckungskosten decken könnte, jedoch keinen Erlös für den Gläubiger verspreche.\n\n7\n\nDiesbezüglich hat der Gerichtsvollzieher ein Wertgutachten des Ingenieurbüros X2 vom 6.6.2008\neingeholt, mit welchem der \"Zeitwert (Einkaufswert) inkl. Mehrwertsteuer\" auf 1.200,00 EUR geschätzt\nwurde (diesbezüglicher Rechnungsbetrag 89,00 EUR). Bis inklusive zum 4.8.2008 sind Abschlepp- und Unterstellkosten\nin Höhe von 295,41 EUR aufgelaufen (Rechnung Fa. W GmbH).\n\n8\n\nZur Begründung ihres Rechtsbehelfes hat die Schuldnerin des Weiteren geltend gemacht, auf das Fahrzeug\ndringend angewiesen zu sein. Teilweise nach Hinweis des Gerichtes trägt sie insofern vor: Sie müsse\nmit dem Auto den Sohn der Parteien zur Schule und zu dessen Sportvereinsveranstaltungen (Freitags 14.00 Uhr)\nfahren. Der 8jährige Sohn könne nicht allein den ca. 1,5 km langen Schulweg bewältigen, da er\ndabei bereits zu zwei Gelegenheiten von einem fremden Mann belästigt worden sei. Hinzu käme die\nNotwendigkeit von Einkäufen, das Bedürfnis ihrer Kinder, besuchsweise zu Freunden gebracht zu werden,\ndie Teilnahme an einem Geburtsrückbildungskurs, der Besuch der Krabbelgruppe mit dem mittlerem Sohn N und\nKrankengymnastiktermine für die jüngste Tochter E usw.\n\n9\n\nEs sei ihr im Wesentlichen nicht möglich, auf öffentliche Verkehrsmittel auszuweichen. Durch die\nÜberbreite des Kinderwagens seien solche normalerweise nicht betretbar. Eine Taxifahrt sei auf Grund des\nBedürfnisses dreier Kindersitze ebenfalls nicht praktikabel. Ihr neuer Lebensgefährte besitze zwar\nebenfalls ein Fahrzeug, sei zur Ausübung seines Berufes in E jedoch auf dieses angewiesen.\n\n10\n\nDer Gläubiger beantragt,\n\n11\n\nden Antrag der Schuldnerin zurück zu weisen.\n\n12\n\nEr verweist im Wesentlichen darauf, dass die Schuldnerin bei dem vorangegangenen Prozess, auf welchem der\nVollstreckungstitel beruht, besonders vorwerfbar vorgegangen sei. Zudem stelle die Verwertung des gepfändeten\nFahrzeuges die einzige Vollstreckungsmöglichkeit für den Gläubiger dar.\n\n13\n\nSchließlich treffe es auch nicht zu, dass der Sohn von der Schuldnerin mit dem Auto zur Schule gefahren\nwerde. Für die Arztbesuche (Kinderarzt) stünde zudem schließlich das andere Fahrzeug des neuen\nLebensgefährten zur Verfügung. Insbesondere gäbe es keinen Rechtsanspruch auf einen Zweitwagen.\n\n14\n\nDer Gerichtsvollzieher hat der Erinnerung nicht abgeholfen.\n\n15\n\nII.\n\n16\n\nDer von der Schuldnerin eingelegte Rechtsbehelf ist als Vollstreckungserinnerung gemäß § 766 ZPO\nzulässig, indessen nicht begründet.\n\n17\n\nDas Gericht vermag nicht festzustellen, dass die Pfändung des Fahrzeuges gegen Vorschriften des\nVollstreckungsrechtes verstoßen würde. Hierauf hat der Gerichtsvollzieher bereits zutreffend verwiesen.\nInsbesondere greift § 811 ZPO nicht ein. \n\n18\n\nDer von der Schuldnerin angesprochene Gesichtspunkt, dass kein nennenswerter Erlös aus der Zwangsvollstreckung\nzu erwarten sei (§ 803 Abs. 2 ZPO) ist durch das vom Gerichtsvollzieher eingeholte Gutachten widerlegt.\n\n19\n\nIII.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.\n\n21\n\nDer Gegenstandswert für das Erinnerungsverfahren wird festgesetzt auf bis 1.200,00 EUR.\n\n22\n\nDer Prozesskostenhilfeantrag der Schuldnerin war mangels Erfolgsaussichten (§ 114 ZPO) zurück zu\nweisen, wobei insoweit auf die oben dargestellte Rechtslage verwiesen wird.\n\n23\n\nIV.\n\n24\n\nIm Antrag der Schuldnerin ist auch ein Vollstreckungsschutzantrag gemäß § 765a ZPO enthalten,\nda die Schuldnerin offenbar auch darauf verweist, dass die Pfändung des Fahrzeuges für sie eine\nbesondere Härte bedeuten würde. Diesbezüglich zieht der erkennende Vollstreckungsrichter die\nan sich dem Rechtspfleger überlassene Entscheidung auf Grund Sachzusammenhanges an sich, § 6 RPflG.\n\n25\n\nDer Antrag ist insoweit auch teilweise begründet und führt zu einer einstweiligen Beschränkung\nder Zwangsvollstreckung im tenorierten Umfang. Hiervon hatte der erkennende Vollstreckungsrichter den\nGerichtsvollzieher telefonisch vorab informiert und diesem aufgegeben, keine Versteigerung durchzuführen.\n\n26\n\nVorliegend ist für die Schuldnerin nach der Überzeugung des erkennenden Gerichtes ein besonderer\nHärtegrund gegeben. Die Schuldnerin ist Mutter dreier Kinder, wobei insbesondere auf Grund des Alters der\nbeiden jüngsten mit einem Alter von 3 und 20 Monaten ganz erhebliche Schwierigkeiten mit notwendigen\nReisetätigkeiten verbunden sind. Nachdem sich der erkennende Vollstreckungsrichter insoweit erkundigt\nhat, sollen öffentliche Verkehrsmittel für Kinderwagen mit zwei Sitzen tatsächlich mitunter\nübermäßige bis gar unüberwindliche Schwierigkeiten darstellen. Auch mögen Fahrten\nmit dem Taxi nicht nur auf Grund der für eine pfändungsfreie Schuldnerin schwerlich aufzubringenden\nKosten, sondern auch wegen des Bedarfes mehrer Kindersitze ebenfalls mit erheblichen Unwägbarkeiten\nverbunden sein.\n\n27\n\nDies allein vermag zwar noch keine übermäßige Härte im Sinne des § 765a ZPO zu\nbegründen. Doch will das erkennende Gericht nicht außer Acht lassen, dass die Aufgabe einer Mutter\ndreier Kinder, insbesondere wenn diese – wie hier - besonders jung sind, auch ganz erhebliche Anforderungen\nstellt. Dies dürfte auch im herausgehobenen Maße gerade für die Fortbewegung zu anderen Orten gelten,\nwobei das Gericht davon ausgeht, dies nicht näher erläutern zu müssen. Der erkennende\nVollstreckungsrichter hat insoweit bei mehreren Müttern aus dem Kollegenkreis Informationen eingeholt.\n\n28\n\nDie Schuldnerin hat dieses Reisebedürfnis für das Gericht auch in genügender Weise glaubhaft\ngemacht. Zumindest der wesentliche Anteil ihrer Schilderung wird vom Gläubiger auch gar nicht erst in Abrede\ngestellt.\n\n29\n\nDas Gericht verkennt nicht, dass – selbstverständlich – kein genereller Anspruch eines\nSchuldners auf ein Kraftfahrzeug, oder gar ein zweites Fahrzeug, bestehen kann. Gerade hierauf hatte das\nGericht der Schuldnerin mit Hinweisverfügung vom 16.6.2008 auch mit deutlichen Worten verwiesen und\nGelegenheit gegeben, näher vorzutragen. Es kommt insoweit jedoch stets auf den jeweiligen Einzelfall an,\nwelcher vorliegend aus Sicht des Gerichtes eine gewisse Ausnahme geboten erscheinen lässt.\n\n30\n\nAuch wird die von der Schuldnerin dargelegte Härte nicht bereits dadurch entkräftet, dass ihr\nneuer Lebensgefährte seinerseits Eigentümer eines Kraftfahrzeuges ist. Dieser ist offenbar mit dem\nKfz beruflich tagsüber abwesend ist. Das Gericht will nicht in Abrede stellen, dass während des Tages\ndie von der Schuldnerin jedenfalls in überwiegendem Umfang glaubhaft gemachten Termine und Fahrten ebenfalls\nnotwendig werden.\n\n31\n\nAuf der anderen Seite ist die vom Gericht angenommene besondere Härte auch lediglich für eine\nzeitlich sehr beschränkte Übergangszeit gegeben. Auch wenn man nicht in Abrede stellen kann, dass\nKinder in einem höheren Alter ebenfalls ganz erhebliche Anforderungen an die Betreuungsleistung einer Mutter\nstellen, stellt sich die Situation dann doch anders dar. Um so älter Kinder werden, desto leichter lassen\nsich solche Betreuungsanforderungen meistern.\n\n32\n\nDas jüngste Kind der Schuldnerin (die Tochter E) wurde ausweislich der PKH-Unterlagen unter dem 29.2.2008\ngeboren. Nach Ablauf von 10 Monaten, zum Jahresende 2008, sollte die Schuldnerin auch ohne zusätzliches\nKraftfahrzeug auskommen können bzw. wäre dann zumindest nicht mehr der Grad der Unzumutbarkeit\nüberschritten. Dies gilt zumindest deshalb, weil auch entgegenstehende berechtigte und besondere\nVollstreckungsinteressen des Gläubigers gegeben sind.\n\n33\n\nEntsprechend der Tenorierung wird die Pfändung des Kraftfahrzeuges ausdrücklich nicht aufgehoben.\nEs wird lediglich der weitere Verwertungsprozess für die ausgesprochene Dauer ausgesetzt (also lediglich\nein Aufschub, eine Aussetzung der Verwertung wie etwa in den Fällen der §§ 813a, 813b ZPO).\nEntgegen der vom Gerichtsvollzieher zutreffend beachteten Regelung der §§ 157f. GVGA iVm. §\n808 ZPO soll das Fahrzeug (nur) während dieser Zeit im Gewahrsam der Schuldnerin zu deren Nutzung\nverbleiben (unter Aufbringung von Pfandsiegeln). Der Fahrzeugbrief hat als Sicherheit beim Gerichtsvollzieher\nzu verbleiben.\n\n34\n\nV.\n\n35\n\nHinsichtlich des Vollstreckungsschutzantrages bedarf es keiner gesonderten Kostenentscheidung. Die\ndiesbezüglichen Kosten wären im Übrigen ohnehin der Schuldnerin aufzuerlegen, § 788 ZPO.\n\n36\n\nDas Gericht hat die tenorierte Beschränkung der Zwangsvollstreckung unter den Vorbehalt der Rechtskraft\ndieses Beschlusses gestellt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252986","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-wuppertal/2008-08-05/44-m-8533-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 766","ref_norm":"766","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 765a","ref_norm":"765a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 803","ref_norm":"803","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 808","ref_norm":"808","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 813a","ref_norm":"813a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 813b","ref_norm":"813b","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 788","ref_norm":"788","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 811","ref_norm":"811","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/252986","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252986","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-wuppertal/2008-08-05/44-m-8533-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/252986","retrieved":"2026-07-09 02:16:07.716976+00:00"}}