{"status":"available","doknr":"OLD288809","ecli":"ECLI:DE:AGW:2004:0121.67F153.03.00","court":"Amtsgericht Wuppertal","senate":null,"decided":"2004-01-21","aktenzeichen":"67 F 153/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die Beklagte wird verurteilt,\n\n rückständigen Unterhalt in Höhe von 6.141,47 EUR nebst 6,22 % Zinsen hieraus seit dem 01. Juli 2003 und \n\n 380,01 EUR rückständige Zinsen\n\n an den Kläger zu zahlen.\n\n \n\nWegen der weitergehenden Zinsforderung wird die Klage abgewiesen.\n\n2. Die Beklagte wird verurteilt, ab 01.Juli 2003 laufenden Unterhalt in Höhe von 472,94 EUR monatlich im voraus an den Kläger zu zahlen.\n\n \n\n3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.\n\n \n\n4. Das Urteil ist hinsichtlich der rückständigen Unterhaltsforderungen bis zum 31. März 2003 in Höhe von 5274,36 EUR, der Zinsforderung und der Kosten des Rechtsstreits gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7000,00 € vorläufig vollstreck-bar.\n\nIm übrigen ist das Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstre-ckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\nDer am 21. April 1988 geborene Kläger ist der Enkel der Beklagten und nimmt diese auf Zahlung von Verwandtenunterhalt für die Zeit ab Oktober 2001 in Anspruch. Der Kläger lebt im Haushalt seiner allein sorgeberechtigten Mutter. Er besucht eine Wuppertaler Privatschule; für den Schulbesuch war im Jahr 2001 ein monatlicher Beitrag in Höhe von 850,00 DM zu zahlen. \n\n 2\n\nDer Wechsel auf eine Privatschule wurde von der allein sorgeberechtigten Mutter des Klägers vorgenommen, weil die Leistungen des Klägers auf dem zuvor besuchten städtischen Gymnasium für eine Übernahme am Ende der Erprobungsstufe nicht ausreichten. Der Schulwechsel erfolgte auf ärztlichen Rat. Nach dem Schulwechsel haben sich die Leistungen des Klägers erheblich verbessert.\n\n 3\n\nDer Vater des Klägers wurde durch Urteil des Amtsgerichts X vom 14. August 2002 (Az. 67 F 267/01) rechtskräftig verurteilt, ab September 2001 Unterhalt in Höhe des Regelbetrages und die Kosten für den Privatschulbesuch anteilig in Höhe von 400 DM = 204,52 EUR zu zahlen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Urteils verwiesen.\n\n 4\n\nDie zugesprochenen Unterhaltsbeträge konnten nicht vollstreckt werden. Der Vater des Klägers hat am 18. März 2003 die eidesstattliche Versicherung abgegeben; er erzielt monatliche Einkünfte in Höhe von 445,93 € und verfügt über kein verwertbares Vermögen.\n\n 5\n\nDie Beklagte bezieht seit dem 1. November 2000 eine Rente und hat zudem Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Sie war bis Ende 2001 Eigentümerin des Mehrfamilienhauses T-Straße 10b und erzielte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Das Haus wurde an die Lebensgefährtin von dem Vater des Klägers verkauft.\n\n 6\n\nSeit Oktober 2003 bezieht die Beklagte Regelaltersrente von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Höhe von 204,41 €.\n\n 7\n\nWegen der Höhe der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und aus Vermietung und Verpachtung wird auf die Einkommensteuererklärungen der Beklagten für die Jahre 2001 und 2002 und den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 (Bl. 63 – 67 und Bl. 76 – 88 d.A.) verwiesen.\n\n 8\n\nDie Beklagte bewohnt eine in ihrem Eigentum stehende Wohnung. Die monatlichen Kosten für Wohngeld, Energiekosten und Grundbesitzabgaben belaufen sich auf 281,50 €.\n\n 9\n\nDer Kläger beantragt, zu erkennen:\n\n 10\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Unterhaltsrückstände in Höhe von 6.141,47 € nebst 6,97 % Zinsen seit dem 1. Juni 2003 und 380,01 € rückständige Zinsen sowie ab 1. Juli 2003 monatlich im voraus 472,94 € Unterhalt zu zahlen.\n\n 11\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n 12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 13\n\nSie behauptet, der Kläger sei nicht ihr Enkel und ist der Meinung, sie sei nicht leistungsfähig.\n\n 14\n\nWegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.\n\n 15\n\nEntscheidungsgründe\n\n 16\n\nDie Klage hat in der Sache weitgehend Erfolg.\n\n 17\n\nDie Beklagte ist gem. § 1601 f, 1607 Abs. 2 BGB verpflichtet, dem Kläger Unterhalt im zuerkannten Umfang zu zahlen. \n\n 18\n\n1)\n\n 19\n\nDie Behauptung der Beklagten, der Kläger sei nicht ihr Enkel, ist im Unterhaltsverfahren unbeachtlich. Der Sohn der Beklagten wird rechtlich als Vater des Klägers angesehen, solange die Vaterschaft nicht erfolgreich angefochten wurde.\n\n 20\n\n2)\n\n 21\n\nDie Voraussetzungen des § 1607 Abs. 2 BGB sind erfüllt, weil der Kläger seinen – im Urteil des Amtsgerichts X vom 14.8.2002 titulierten – Unterhaltsanspruch gegen seinen Vater nicht vollstrecken kann.\n\n 22\n\nDer Vater des Klägers hat die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Er verfügt über ein monatliches Einkommen, das unterhalb der Freigrenze des § 850d ZPO liegt und über keinerlei Vermögen. Weitere Vollstreckungsmaßnahmen haben deshalb keine Aussicht auf Erfolg.\n\n 23\n\n3)\n\n 24\n\nDie Beklagte ist verpflichtet, neben dem Regelunterhalt in Höhe von 100 % des Regelbetrages einen Anteil der Kosten für den Privatschulbesuch des Klägers in Höhe von 204,52 € zu tragen.\n\n 25\n\nDie Kosten für den Privatschulbesuch erhöhen den Bedarf des Klägers und sind auch von der nachrangig haftenden Großmutter anteilig zu tragen. Die Mutter des Klägers zahlt mehr als die Hälfte des Schulgeldes. Die Beklagte ist dem Vortrag des Klägers zur Höhe des Bedarfs nicht entgegengetreten und trägt insbesondere nicht vor, dass sie mit einer unangemessen hohen Quote an den Kosten beteiligt wird.\n\n 26\n\n4)\n\n 27\n\nDie Beklagte ist als leistungsfähig anzusehen.\n\n 28\n\nNach Auffassung des Gerichts ist es grundsätzlich angemessen, Großeltern, die ihren Enkeln gegenüber unterhaltspflichtig sind, einen erhöhten angemessenen Selbstbehalt in Höhe von 1250,00 € zuzubilligen. Eine diesbezügliche Regelung zur Bestimmung des Selbstbehalts der Großeltern ist in den Leitlinien der Oberlandesgerichte nicht enthalten. Eine Orientierung an den Beträgen, die die Leitlinien für gegenüber ihren Eltern unterhaltspflichtige Kinder vorsehen, erscheint sachgerecht (so auch OLG Dresden, FamRZ 2003, 1211 f.). Der in Abschnitt D1 der Düsseldorfer Tabelle für unterhaltspflichtige Kinder festgelegte Selbstbehalt beträgt 1250,00 €. \n\n 29\n\nVorliegend ist der Selbstbehalt der Beklagten um den Betrag von\n\n 30\n\n440,00 € - 281,50 € = 158,50 €\n\n 31\n\nauf 1.091,50 €\n\n 32\n\nzu kürzen, weil in dem erhöhten Selbstbehalt Mietkosten von 440,00 € enthalten sind, die Wohnungskosten der Beklagten sich aber nur auf 281,50 € belaufen. Ob der Selbstbehalt der Beklagten weiter abzusenken ist, muss vorliegend nicht entschieden werden, weil die Beklagte im streitbefangenen Zeitraum auch bei Zubilligung des erhöhten Selbstbehalts leistungsfähig ist.\n\n 33\n\nOktober bis Dezember 2001\n\n 34\n\nIm Jahr 2001 reichten die Einkünfte der Beklagten aus, um den Unterhaltsbedarf des Klägers zu decken. Die Beklagte erzielte folgende Einkünfte:\n\n 35\n\nEinkünfte aus Vermietung 24.487,00 DM\n\n 36\n\nDen Einkünften sind die – in der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten berücksichtigte – Absetzung für Abnutzung in Höhe von 4.084,00 DM\n\n 37\n\nzuzuschlagen. Abschreibungskosten sind bei der Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens nur zu berücksichtigen, wenn und soweit sich der Wert des Wirtschaftsgutes tatsächlich verringert. Das ist bei Immobilien in der Regel nicht der Fall, weil der Wertverlust des Gebäudes durch die Wertsteigerung des Grundstücks ausgeglichen wird. Ein tatsächlicher Wertverlust der Immobilie wird von der beweis- und darlegungspflichtigen Beklagten nicht behauptet. \n\n 38\n\nSumme der (unterhaltsrechtlich relevanten) Einkünfte aus Vermietung 28.571,00 DM\n\n 39\n\nin Euro 14.608,12 €\n\n 40\n\nRente 6282,00 DM = 3.211,94 €\n\n 41\n\nEinkommen aus nichtselbständiger Arbeit 12.000,00 DM = 6.135,50 €\n\n 42\n\nabzüglich\n\n 43\n\nSozialversicherungsbeiträge (Arbeitnehmeranteil) 1.249,00 €\n\n 44\n\nberufsbedingte Aufwendungen (Pauschale, 5 % des bereinigten Einkommens) 244,33 €\n\n 45\n\nanrechenbares Einkommen 4.642,18 €\n\n 46\n\nNach Abzug der Einkommenssteuer in Höhe von 230,08 €\n\n 47\n\nverblieb der Beklagten ein Nettoeinkommen von 22.232,15 €\n\n 48\n\nDas monatliche Durchschnittseinkommen betrug 1.852,62 € \n\n 49\n\nNach Abzug des Selbstbehalts stand der Beklagten ein Betrag von 761,12 € zur Unterhaltszahlung zu Verfügung.\n\n 50\n\nJanuar 2002 bis September 2003\n\n 51\n\nDurch den Verkauf des Hauses verringern sich die Einkünfte der Beklagten im Jahr 2002 wie folgt:\n\n 52\n\nEinküfte aus nichtselbständiger Arbeit 4.642,18 €\n\n 53\n\nRente 3.319,00 €\n\n 54\n\nEinkünfte aus Kapitalvermögen (Darlehen an die Lebensgefährtin des Sohnes) 4.933,00 €\n\n 55\n\nSumme der Einkünfte 12.894,18 €\n\n 56\n\nDas monatliche Durchschnittseinkommen beträgt 1.074,51 €\n\n 57\n\nMit diesem Einkommen wäre die Beklagte unterhaltsrechtlich nicht mehr leistungsfähig. Da die Beklagte durch den Hausverkauf in Kenntnis ihrer Unterhaltspflicht die Einkommensminderung wissentlich herbeigeführt hat, werden ihr die vor dem Hausverkauf erzielten Einkünfte in Höhe von 1.852,62 € weiterin fiktiv zugerechnet.\n\n 58\n\nOb der Hausverkauf im kollusiven Zusammenwirken erfolgte, um die Unterhaltsansprüche des Klägers gezielt zu vereiteln, kann dahinstehen. Die wissentliche Herbeiführung der Leistungsunfähigkeit reicht aus, um die fiktive Anrechnung der Mieteinkünfte unterhaltsrechtlich zu rechtfertigen.\n\n 59\n\nZeitraum ab Oktober 2003\n\n 60\n\nDie Beklagte bezieht ab Oktober 2003 Regelaltersrente in Höhe von 204,41 €\n\n 61\n\nmonatlich. Ob die Beklagte ihre Berufstätigkeit auch nach dem Eintritt in das Rentenalter fortgesetzt hat, wird nicht vorgetragen. \n\n 62\n\nSelbst wenn man zugunsten der Beklagten annimmt, dass die Arbeitstätigkeit nur bis September 2003 ausgeübt wurde, verringert sich das Einkommen ab Oktober 2003 lediglich auf \n\n 63\n\n14.608,12 € + 3319,00 € + 12 x 204,41 € = 20.380,04 €\n\n 64\n\nDas monatliche Durchschnittseinkommen beträgt 1.698,34 €\n\n 65\n\nZur Unterhaltszahlung verbleibt ein Betrag von 606,84 € \n\n 66\n\n5)\n\n 67\n\nFür die Zeit von Oktober 2001 bis Juni 2003 wird rückständiger Unterhalt wie folgt geschuldet:\n\n 68\n\nOktober bis Dezember 2001: 3 x (525,00 DM + 400,00 DM ) = 2775,00 DM = 1418,83 €\n\n 69\n\nJanuar 2002 bis Juni 2003\n\n 70\n\n18 x (269,00 € + 204,52 €) = 8523,36 €\n\n 71\n\nSumme 9942,19 €\n\n 72\n\nAbzüglich Zahlungen\n\n 73\n\n3 x 353,00 DM = 1059,00 DM = 541,46 €\n\n 74\n\n18 x 180,49 € = 3248,82 €\n\n 75\n\nRückstand 6151,91 €\n\n 76\n\nDa rückständiger Unterhalt für den Zeitraum von Oktober 2001 bis Juni 2003 nur in Höhe von 6141,47 € eingeklagt wurde, kann Unterhalt auch nur in dieser Höhe zugesprochen werden (§ 308 Abs. 1 ZPO).\n\n 77\n\n6)\n\n 78\n\nFür den rückständigen Unterhalt sind bis zum 30. Juni 2003 Verzugszinsen in Höhe von 380,01 € aufgelaufen. Auf die Zinsberechnung im Schriftsatz des Klägers vom 30. Juni 2003 wird verwiesen. Der rückständige Unterhalt ist gem. § 286, 288 ab 1. Juli 2003 mit 6,22 % zu verzinsen. Der Basiszinssatz wurde am 1.7.2003 von 1,97 % auf 1,22 % gesenkt.\n\n 79\n\nHinsichtlich der weitergehenden Zinsforderung war die Klage abzuweisen.\n\n 80\n\n7)\n\n 81\n\nAb Juli 2003 schuldet die Beklagte laufenden Unterhalt in Höhe von\n\n 82\n\n284,00 € + 204,52 € = 488,52 €.\n\n 83\n\nDer laufende Unterhalt wird gem. § 308 Abs. 1 ZPO nur in der eingeklagten Höhe von 472,94 € zugesprochen. Unterhaltszahlungen seit dem 1. Juli 2003 wurden nicht berücksichtigt, da die Parteien hierzu nichts vorgetragen haben.\n\n 84\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 8, 709 ZPO\n\n 85\n\nStreitwert: 6141,47 € + 380,01 + 12 x 472,94 € = 12.196,76 €","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288809","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-wuppertal/2004-01-21/67-f-153-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1607","ref_norm":"1607","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850d","ref_norm":"850d","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288809","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288809","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-wuppertal/2004-01-21/67-f-153-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288809","retrieved":"2026-07-09 03:07:34.082799+00:00"}}