{"status":"available","doknr":"OLD294102","ecli":"ECLI:DE:AGW:2003:0211.36C189.01.00","court":"Amtsgericht Wuppertal","senate":null,"decided":"2003-02-11","aktenzeichen":"36 C 189/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Klägerseite kann die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, sofern nicht die Beklagtenseite zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine selbstschuldnerische, unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer bundesdeutschen Bank oder Sparkasse erfolgen.\n\n1\n\nTatbestand\n\n 2\n\nDie Parteien streiten um Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit zwei Waschstraßenbenutzungen vom 13.10.2000 und 23.10.2000.\n\n 3\n\nDer Kläger ist Eigentümer eines PKW Mercedes Benz S 511, amtliches Kennzeichen XX.\n\n 4\n\nDie Beklagte betreibt in Y eine Waschstraße. Im Bereich der Einfahrt verweist die Beklagte auf Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dort heißt es unter 4.: \"Bei Eintritt eines Schadens durch den Waschgang in der Waschanlage haftet der Waschanlagenunternehmer für den unmittelbaren Schaden. Folgeschäden werden nicht ersetzt, es sei denn, dass den Waschanlagenunternehmer eine Haftung aus grobem Verschulden trifft.\" Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 22 d.A. verwiesen.\n\n 5\n\nDas Fahrzeug des Klägers wurde am 13.10.2000 und am 23.10.2000 in der Waschstraße der Beklagten gereinigt. Dabei ist unstreitig, dass der rechte Außenspiegel bei der Einfahrt in die Waschstraße äußerlich unbeschädigt war. Es ist aber streitig, ob der Spiegel innerliche Defekte aufwies und was innerhalb der Waschstraße passierte. Der Kläger macht geltend, dass sein zuvor (auch innerhalb des Spiegels) unbeschädigtes Fahrzeug während den beiden Waschstraßenbenutzungen am rechten Außenspiegel beschädigt wurde und verlangt den Ersatz der Reparaturkosten.\n\n 6\n\nDer Kläger ließ am 16. und am 17.10.2000 den Schaden am Außenspiegel reparieren und musste hierfür DM 1.928,44 bezahlen. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 4 d.A. verwiesen. Für die zweite Reparatur vom 25. und 26.10.2000 musste wiederum der gleiche Betrag von DM 1.928,44 aufgewendet werden. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 5 d.A. verwiesen. Für die Reparaturzeit von 4 Tagen macht der Kläger Nutzungsausfall von DM 780,- geltend, zuzüglich einer Pauschale von DM 40,-.\n\n 7\n\nMit Schreiben vom 10.04.2001 teilte die Beklagte der Fa. Z mit: \"(....) Die Behandlung dieses an sich schon ärgerlichen Schadens ist für uns völlig unverständlich, zumal wir am 13.02.2001 die Bearbeitung angemahnt hatten und uns in einem weiteren Telefongespräch Anfang März schnellstmögliche Erledigung zugesagt worden war. Wir bitten nunmehr dringend um sofortige Klärung. (...)\" Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 9 d.A. verwiesen.\n\n 8\n\nTrotz Fristsetzung zum 01.12.2000 hat die Beklagte keine Zahlungen erbracht.\n\n 9\n\nDer Kläger ist der Ansicht,\n\n 10\n\ndie Beklagte habe mit Schreiben vom 10.04.2001 selbst ihre Zahlungspflicht eingeräumt.\n\n 11\n\nDer Kläger behauptet,\n\n 12\n\nvor der jeweiligen Einfahrt in die Waschstraße sei der rechte Außenspiegel nicht nur äußerlich, sondern auch innerlich unbeschädigt gewesen.\n\n 13\n\nDurch einen Fehler der Waschstraße hätten am 13.10.2000 die Bürsten der Waschstraße den Außenspiegel an der rechten Beifahrerseite abgerissen. Dieser sei dann auf die Leiste des Fensters der Beifahrerseite geschlagen. Anschließend sei der Spiegel so über die Fensterscheibe gezogen worden, dass ein deutlich sichtbarer Kratzer entstanden sei. Der Spiegel sei lose gewesen. Das Gehäuse sei herausgerissen gewesen. Der Schaden sei direkt anschließend dem Personal der Beklagten gemeldet und aufgenommen worden.\n\n 14\n\nDieser Ablauf habe sich am 23.10.2000 an dem gerade erst reparierten Wagen wiederholt.\n\n 15\n\nDer Kläger beantragt,\n\n 16\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an den Kläger DM 4.676,88 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.12.2000 zu zahlen.\n\n 17\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n 18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 19\n\nSie behauptet,\n\n 20\n\nes sei ausgeschlossen, dass das Schadensbild am Fahrzeug des Klägers durch einen Fehler der Waschstraße verursacht sei.\n\n 21\n\nNach dem Waschgang vom 13.10.2000 sei der Seitenspiegel eingeklappt gewesen und sei unbeweglich gewesen. Die Zierleiste und der Seitenspiegel hätten zwei Kratzspuren von der Zierleiste bis zur Mitte der Scheibe aufgewiesen. Dagegen sei der Spiegel auch weiterhin äußerlich völlig unbeschädigt gewesen.\n\n 22\n\nNach dem zweiten Waschgang vom 23.10.2000 sei der Seitenspiegel offensichtlich automatisch eingefahren gewesen. Er habe sich nicht wieder ausfahren lassen. Es seien minimale Kratzspuren auf Zierleiste und Seitenscheibe erkennbar gewesen. Auch hier sei der Außenspiegel äußerlich völlig unbeschädigt gewesen.\n\n 23\n\nWegen des weitergehenden Parteivortrags wird auf die zur Akte gereichten wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.\n\n 24\n\nDas Gericht hast Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen S, L und T sowie durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen W nebst dessen mündlicher Erläuterung. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 18.01.2001, Bl. 50 bis 52 d.A., diejenige vom 20.09.2002, Bl. 159 bis Bl. 161 und diejenige vom 07.01.2003, Bl. 178 bis Bl. 180 d.A. verwiesen, wegen des schriftlichen Gutachtens auf Bl. 65 bis Bl. 96 d.A.\n\n 25\n\nEntscheidungsgründe\n\n 26\n\nDie Klage ist bereits dem Grunde nach aus Beweisgründen unbegründet. Der Kläger kann aus keinerlei rechtlichem Gesichtspunkt heraus von der Beklagten die Erstattung seiner Reparaturkosten, von Nutzungsausfall und einer Kostenpauschale verlangen.\n\n 27\n\nGrundsätzlich trifft den Nutzer einer Waschstraße die (Dsarlegungs- und) Beweislast dafür, dass die Schadensursache allein aus dem Gefahrenkreis des Betreibers der Waschanlage, also der Beklagten, herrühren kann (vgl. LG Wuppertal, r+s 1996,265). Dieser (Darlegungs- und) Beweislast kann dadurch genügt werden, dass der Kläger nachweist, dass der Schaden allein während der Durchfahrt der Waschstraße verursacht worden sein kann (vgl. LG Stuttgart, DAR 1987, 227, LG Bonn DAR 1997, 74). Der insoweit beweisbelastete Kläger erbringt jedoch keinen Nachweis, dass der jeweilige Schaden am Spiegel gerade durch einen Fehler der Waschstraße hervorgerufen worden ist. Insoweit trifft ihn die Last der Beweislosigkeit.\n\n 28\n\nI.\n\n 29\n\nDie Zeugen bestätigen nicht, dass der Spiegel unmittelbar nach den beiden Waschstgraßenbenutzungen mechanisch abgerissen war und nur noch an den Kabeln hing.\n\n 30\n\nDer Zeuge S gibt an, nach dem ersten Waschgang sei der Außenspiegel nicht abgerissen gewesen. Er sei angeklappt gewesen. Er habe sich allerdings nicht mehr in seine ursprüngliche Lage zurückklappen lassen. Er kann wegen der von ihm bestätigten Lage der Beschädigungen an der Zierleiste und an der Scheibe nicht ausschließen, dass diese durch einen zu weit angedrückten Spiegel verursacht worden sein können.\n\n 31\n\nDie Verhältnisse seien nach dem zweiten Waschvorgang sinngemäß gleich gewesen, aber mit einem weniger stark ausgeprägtem Schadensbild.\n\n 32\n\nDem stehen die Angaben des Zeugen L nicht entgegen.\n\n 33\n\nDer Zeuge L bestätigt zwar, dass der Wagen bei der Ankunft in der Werkstatt nach dem ersten Schadenereignis in der Weise beschädigt war, dass der Außenspiegel praktisch abgerissen war, völlig aus seiner Verankerung herausgerissen war und nur noch an den elektrischen Kabeln hing. Der Zeuge hat das Fahrzeug aber stets erst in der Werkstatt erstmals gesehen. Selbst wenn die Angaben des Zeugen inhaltlich zutreffend sind (wovon das Gericht im ürigen ausgeht), ist nicht ausgeschlossen, dass sich der Zustand des Spiegels in der Zeit zwischen Verlassen der Waschstraße und Übergabe an die Werkstatt verändert hat. Deswegen lässt die Aussage des Zeugen nicht den Schluss darauf zu, dass der Spiegel bei dem ersten Ereignis bereits nach Verlassen der Waschstraße nur noch an den Kabeln hing.\n\n 34\n\nWegen des zweiten Ereignisses bestätigt der Zeuge sogar die Angaben des Zeugen S, dass selbst bei Ankunft in der Werkstatt der Spiegel noch mechanisch (also nicht lediglich über die Kabel) mit dem Wagen verbunden war.\n\n 35\n\nII.\n\n 36\n\nDer Kläger erbringt auch keinen Nachweis für seine Behauptung, der Außenspiegel sei bei der Einfahrt in die Waschstraße jeweils auch innerlich unbeschädigt gewesen.\n\n 37\n\nDie Angaben der insoweit vernommenen Zeugen T sind unergiebig. Sie hat keine Wahrnehmung über den inneren technischen Zustand des Außenspiegels in ausreichend engem Zusammenhang mit den Schadenereignissen in der Waschstraße. Insbesondere hat sie nicht unmittelbar vor dem Waschgang die ordnungsgemäße technische Verstellfunktion des spiegels selbst ausprobiert oder wahrgenommen.\n\n 38\n\nEs besteht auch kein Bedürfnis, wegen des (nach Schluss der mündlichen Verhandlung) erfolgten neuen Sachvortrag im Schriftsatz vom 21.01.2003 die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen, & 296a ZPO. Die Angaben im Zusammenhang, um einen tragfähigen Indizienbeweis zu begründen.\n\n 39\n\nIII.\n\n 40\n\nAuch die schriftlichen und mündlichen Angaben des Sachverständigen, dessen gut nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen sich das Gericht zu eigen macht, lassen den sicheren Schluss auf eine Fehlfunktion der Waschstraße nicht zu.\n\n 41\n\nDer Sachverständige bestätigt schriftlich und bestätigt dies mündlich, dass der ihm vorliegende (reparaturbedingt) demontierte Spiegel den sicheren Schluss darauf zulässt, dass die mechanischen Zerstörungen an der Spiegelhalterung nur durch Aufbringen erheblicher Kräfte erklärbar sind. Andererseits ist das Spiegelgehäuse selbst bezüglich der Lackierung unbeschädigt, Hieraus kann geschlossen werden, dass ein Rangierschaden als Schadensache nicht in Betracht kommt, weil dies zu Lackschäden geführt hätte. Es muss also \"weich\" eine trotzdem erhebliche Kraft gewirkt haben. Dies lässt sich zwanglos nur dadurch erklären, dass diese Kraft über einen \"weichen\" Gegenstand entgegen der Fahrtrichtung, also nach vorne, auf den ausgeklappten Spiegel eingewirkt hat, diesen ohne Lackschaden so weit nach vorne gedrückt hat, bis die Halterungen brachen und der Spiegel erst dann in die Gegenrichtung angeklappt wurde. Weil bei diesem Anklappvorgang die Halterungen bereits zerstört waren, konnte der schon beschädigte Spiegel nunmehr bis auf die Oberfläche der Zierleiste und der Scheibe geraten und dort Schäden verursachen. Ohne diese Vorschäden ist eine Beschädigung gerade durch die in der Waschstraße herrschenden Kräfte nicht nachweisbar. Im Rahmen der Begutachtung ist nämlich – auch wegen zwischenzeitlicher Umbauten – kein Nachweis für eine Fehlfunktion der Waschstraße erbracht worden. Der normale Betriebsablauf führt nicht zu den notwendigen erheblichen mechanischen Kräften durch den Andruck der Reinigungswalzen. Alleine der Umstand, dass der Sachverständige eine Beschädigung durch die Waschstraße nicht ausschließen kann, begründet keine diesbezügliche Überzeugung des Gerichtes, dass der Schaden durch die Waschstraße verursacht worden sein muss.\n\n 42\n\nIn diesem Zusammenhang ist eine Vorschädigung der inneren Spiegelmechanik auch keine fiktive, lebensfremde Überlegung. Die Zeugin T bestätigt nämlich, dass der Kläger schon früher systematisch den Spiegel beim Parken angeklappt hat, um Beschädigungen durch Passanten zu vermeiden, so in engen Parklücken.\n\n 43\n\nIV.\n\n 44\n\nSonstige geeignete Beweismittel werden klägerseits nicht angeboten.\n\n 45\n\nDas Gericht hat auch keine Veranlassung, von einer Beweislastumkehr zu Lasten der Beklagten auszugehen. Wie bereits oben dargestellt, ist es nicht nur eine fiktive, sondern eine selbsst vom Kläger wahrgenommene und dessen eigenes Handeln bestimmende (also ernsthafte) Möglichkeit, dass der Spiegel versehentlich oder vorsätzlich, so durch vorbeigehende Passanten, nach vorne mechanisch belastet wurde, ohne äußere Schäden wieder zurückklappte und dennoch innerlich zerstört war. Auch der Umstand, dass ein derartiges Ereignis dann zweimal kurz hintereinander vorgekommen sein müsste, schließt diese Ereignisvariante nicht mit hinreichender Sicherheit aus. Jedenfalls erscheint es für den unbefangenen Beobachter ebenfalls als nicht als sonderlich wahrscheinlich, dass der Kläger nach dem ersten Schadenereignis bereits wenige Tage später wieder \"freiwillig\" die Waschstraße nutzt.\n\n 46\n\nV.\n\n 47\n\nEntgegen der Ansicht der Klägerseite enthält das Schreiben der Beklagten vom 10.04.2001 nach seinem Wortlaut weder ausdrücklich noch nach Auslegung eine Erklärung des Inhalts, die als Schuldanerkenntnis der Beklagtenseite gewertet werden könnte.\n\n 48\n\nSonstige tragfähige Anspruchsgrundlagen sind für das Gericht nicht ersichtlich.\n\n 49\n\nVI.\n\n 50\n\nDa der Klageanspruch bereits dem Grunde nach nicht nachgewiesen ist, kommt es auf die Frage der Schadenshöhe und die Anwendbarkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingen nicht mehr an.\n\n 51\n\nNachdem das Gericht mehrfach auf seine Bedenken hingewiesen hat, war die Klage daher ohne weiteren gerichtlichen Hinweis abzuweisen.\n\n 52\n\nSoweit die an sich nachgelassenen Schriftsätze vom 09.01.2003, 21.01.2003 und 30.01.2003 tatsächliches neues Vorbringen enthalten, bleibt dieses gemäß § 296a ZPO unberücksichtigt und bietet auch keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Wegen der Frage einer an sich denkbaren erneuten Vernehmung der Zeugen T im Zusammenhang mit dem Fahrtenbuch wird auf die Ausführungen zu II. verwiesen.\n\n 53\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294102","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-wuppertal/2003-02-11/36-c-189-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 296a","ref_norm":"296a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294102","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294102","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-wuppertal/2003-02-11/36-c-189-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294102","retrieved":"2026-07-09 03:15:43.049577+00:00"}}