{"status":"available","doknr":"OLD296143","ecli":"ECLI:DE:AGW:2002:0919.31C285.02.00","court":"Amtsgericht Wuppertal","senate":null,"decided":"2002-09-19","aktenzeichen":"31 C 285/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nDie Klage ist nicht begründet.\n\n 2\n\nDie Beklagte ist nicht verpflichtet, die streitgegenständlichen Gutscheine der Klägerin einzulösen.\n\n 3\n\nDie Gutscheine waren nur für ein Jahr gültig. Dies ergibt sich aus dem Aufdruck und der auf diesem beruhenden Willen der Parteien.\n\n 4\n\nSelbst wenn man davon ausgeht, dass die Klägerin selbst die Gutscheine am 2. März 2000 erworben hat, ergibt sich eine Gültigkeitsdauer nur bis zum 2. März 2001.\n\n 5\n\nDie Parteien gehen zutreffend davon aus, dass hier allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des AGB-Gesetzes vorliegen.\n\n 6\n\nDie Gültigkeitsklausel hält jedoch einer Inhaltskontrolle anhand des AGB-Gesetzes stand.\n\n 7\n\nEin Verstoß gegen § 9 AGB-Gesetz, wie er hier allein in Betracht kommt, ist nicht gegeben.\n\n 8\n\nEine unangemessene Benachteiligung der Klägerin entgegen dem Gebot von Treu und Glauben lässt sich nicht feststellen.\n\n 9\n\nDurch die Begrenzung auf ein Jahr war es der Klägerin möglich, 365 Tage lang die Gutscheine einzulösen, da die Anlage der Beklagten täglich geöffnet ist. Das verstößt weder gegen Treu und Glauben noch benachteiligt es die Klägerin in unzumutbarer Weise.\n\n 10\n\nDie Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind auch nicht mit wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren. Zwar mag es zutreffen, dass hier eine gesetzliche Verjährungsfrist von 30 Jahren eingreifen würde. Es bedarf keiner weiteren Darlegung, dass diese Frist abgekürzt werden kann. Die Frage ist nur, welche Frist gegebenenfalls zu kurz ist. Das ist bei der Einjahresfrist nicht der Fall.\n\n 11\n\nEine Einschränkung wesentlicher Rechte und Pflichten der Klägerin ist ebenso wenig erkennbar, wie eine Gefährdung des Vertragszwecks.\n\n 12\n\nDamit ist die Vereinbarung zwischen den Parteien, die Gültigkeit auf ein Jahr zu beschränken, wirksam.\n\n 13\n\nDie Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abzuweisen.\n\n 14\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nummer 11, 713 ZPO.\n\n 15\n\nDie Berufung wird nicht zugelassen.\n\n 16\n\nEiner der in § 511 Absatz 4 Nummern 1 und 2 aufgeführten Gründe für die Zulässigkeit der Berufung ist nicht ersichtlich.\n\n 17\n\nStreitwert: 92,03 €","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296143","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-wuppertal/2002-09-19/31-c-285-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296143","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296143","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-wuppertal/2002-09-19/31-c-285-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296143","retrieved":"2026-07-09 03:18:38.871502+00:00"}}