{"status":"available","doknr":"OLD126867","ecli":"ECLI:DE:AGVIE:2016:0121.34C359.15.00","court":"Amtsgericht Viersen","senate":null,"decided":"2016-01-21","aktenzeichen":"34 C 359/15","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nOhne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).\n\n2\n\nEntscheidungsgründe:\n\n3\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n4\n\nDer Klägerin steht gegenüber der Beklagten ein Schadensersatzanspruch auf Zahlung weiterer 11,- EUR für fiktive Entsorgungskosten nicht zu. Fiktive Entsorgungskosten sind nicht nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erstattungsfähig (vgl. LG Hannover, Urteil vom 25.03.2008 - Aktenzeichen 14 S 83/07, BeckRS 2009, 13893, m.w.N.).\n\n5\n\nDarüber hinaus hat die Klägerin schon nicht dargelegt, aus welchem Grund ein Abzug neu für alt hinsichtlich des fiktiv geltend gemachten, neuen Reifens zu unterbleiben hat. Aufgrund der Darlegungslast hinsichtlich der Schadenshöhe geht dies zu ihren Lasten.\n\n6\n\nDer Klägerin steht auch kein Anspruch auf Erstattung von weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 16,- EUR zu. Der geltend gemachte Gebührensatz von 1,5 ist übersetzt. Insoweit bedurfte es nicht zwingend der Einholung eines Gutachtens des Vorstands der Rechtsanwaltskammer nach § 14 Abs. 2 RVG, weil es sich hier nicht um einen Rechtsstreit zwischen Rechtsanwalt und Mandant, sondern um einen Rechtsstreit mit einem erstattungspflichtigen Dritten handelt (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 30. Oktober 2012 - Az. I-9 U 5/12). Gemäß § 2 Abs. 2 RVG iVm. Nr. 2300 des Vergütungsverzeichnisses in der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG kann eine Geschäftsgebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig, mithin \"überdurchschnittlich\" war. Demgegenüber ist die Schwellengebühr von 1,3 die Regelgebühr für durchschnittliche Fälle (vgl. BGH NJW 2012, 2813). Hier ist von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Der Unfall ereignete sich in Deutschland. Es kommt deutsches Recht zur Anwendung. Allein der Umstand, dass die Beklagte ihren Sitz in Tallinn (Estland) hat, rechtfertigt noch nicht die Annahme eines umfangreichen und schwierigen Falles (vgl. OLG Hamm, aaO). Wie sich aus der vorgelegten außergerichtlichen Korrespondenz ergibt, wurde der vorprozessuale Schriftverkehr ohnehin mit der Regulierungsbeauftragten der Beklagten, der xxx mit Sitz in xxx, geführt.\n\n7\n\nMangels Hauptforderung besteht kein Zinsanspruch.\n\n8\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.\n\n9\n\nDer Streitwert wird auf 11,50 EUR festgesetzt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/126867","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-viersen/2016-01-21/34-c-359-15","cited_norms":[{"jurabk":"RVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313a","ref_norm":"313a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/126867","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/126867","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-viersen/2016-01-21/34-c-359-15","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/126867","retrieved":"2026-07-09 00:20:50.652855+00:00"}}