{"status":"available","doknr":"NRWE-lgs/muenster/ag_tecklenburg/j2020/10_Ds_71_Js_154_20_434_20_Urteil_20201106","ecli":"ECLI:DE:AGTE:2020:1106.10DS71JS154.20.43.00","court":"Amtsgericht Tecklenburg","senate":"Einzelrichter","decided":"2020-11-06","aktenzeichen":"10 Ds 71 Js 154/20 -434/20","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer/Die Angeklagte wird wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Verletzung der Vertraulichkeit des gesprochenen Wortes zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen in Höhe von 20,00 Euro verurteilt.\n\nDer/Die Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine/ihre notwendigen Auslagen.\n\nAngewendete Vorschriften: §§ 113 Abs. 1, 201, 205, 52 StGB\n\nGründe\n\n(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz StPO)\n\nDas Gericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:\n\nAm 01.11.2019 gegen 12:55 Uhr befuhr der/die Angeschuldigte mit seinem/ihrem PKW der Marke – Bezeichnung -, mit dem amtlichen Kennzeichen – Nummernschild - die Straße in – Ort - , in Fahrtrichtung – Ort - , mit einer Geschwindigkeit von etwa 105 km/h bei einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h. Als der/die Angeschuldigte bemerkte, dass er/sie von einer Radar-Geschwindigkeitskontrolle erfasst wurde, drehte er/sie um und fuhr zurück zu dem Radarmessgerät, wo sich der Polizeibeamte – Name - aufhielt, der auch die Messung zuvor vorgenommen hatte.\n\nDer/Die Angeklagte beschwerte sich bei dem Zeugen über die Messung. Daraufhin forderte der Zeuge – Name - den/die Angeschuldigte/n auf, zur Durchführung einer Identitätsfeststellung seinen/ihren Führerschein auszuhändigen. Der Aufforderung kam der/die Angeschuldigte auch zunächst nach. Als der Polizeibeamte jedoch die Personalien notieren wollte, riss der/die Angeschuldigte dem Beamten den Führerschein wieder aus der Hand. Anschließend holte er/sie sein Mobiltelefon hervor und filmte den Beamten während der nach wie vor durchzuführenden Identitätenfeststellung. Dabei wusste der/die Angeschuldigte, dass der Zeuge – Name - mit der Aufnahme nicht einverstanden ist und er/sie auch in keiner anderweitigen Weise dazu berechtigt ist, das Gespräch aufzunehmen. Anschließend ging der/die Angeschuldigte zurück zu seinem PKW und fuhr davon.\n\nBei der Strafzumessung hat das Gericht strafmildernd vor allem bedacht, dass der/die Angeklagte bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist und er/sie hinsichtlich des Filmens des Zeugen geständig war.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.","source":"nrwe","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/muenster/ag_tecklenburg/j2020/10_Ds_71_Js_154_20_434_20_Urteil_20201106.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-tecklenburg/2020-11-06/10-ds-71-js-154-20-434-20","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 201","ref_norm":"201","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 465","ref_norm":"465","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 205","ref_norm":"205","n":1}],"authoritative_source":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/muenster/ag_tecklenburg/j2020/10_Ds_71_Js_154_20_434_20_Urteil_20201106.html","attribution":{"source":"nrwe.justiz.nrw.de","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/muenster/ag_tecklenburg/j2020/10_Ds_71_Js_154_20_434_20_Urteil_20201106.html"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-tecklenburg/2020-11-06/10-ds-71-js-154-20-434-20","upstream":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/muenster/ag_tecklenburg/j2020/10_Ds_71_Js_154_20_434_20_Urteil_20201106.html","retrieved":"2026-09-30 06:38:23.103804+00:00"}}