{"status":"available","doknr":"OLD286934","ecli":"ECLI:DE:AGSU2:2004:0430.10C136.03.00","court":"Amtsgericht Königswinter","senate":null,"decided":"2004-04-30","aktenzeichen":"10 C 136/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 386,31 Euro nebst 5 % Zinsen über \n\n dem Basiszinssatz seit dem 7.3.2003 zu zahlen.\n\n2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen\n\n3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 16 % und die Beklagte 84 %.\n\n4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\n5. Eine Berufung gegen das Urteil wird nicht zugelassen. \n\nDie Entscheidung ergeht gemäß §§ 313 a, 495 a, 511 IV ZPO ohne Tatbestand.\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n2\n\nDie Klage war überwiegend begründet.\n\n3\n\nDer Klägerin steht gegen die Beklagte ein\nZahlungsanspruch in Höhe von 386,31 Euro aus §§\n611, 398 ff. BGB zu.\n\n4\n\nNach vorgelegter Abtretungserklärung war die\nKlägerin berechtigt die Ansprüche der U2 GmbH & Co.\nKG, im folgenden Zenentin genannt, im eigenen Namen geltend zu\nmachen, wobei gegen die Globalabtretung rechtlich keine Bedenken\nbestanden (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Auflage, § 398\nRandzahl 35).\n\n5\n\nDadurch dass die Beklagte in der Zeit vom 4.1.2003 bis\n7.1.2003 vier mal 190er Verbindungen anwählte, kam mit der\nZedentin als Plattformanbieter dieser Nummern, wie auch mit den\nMehrwertdienstanbietern eine Telekommunikationsdienstvertrag\nzustande (vgl. Lienhard in NJW 2003, 3592 (3594)). Aufgrund\ndessen konnte auch dahinstehen ob die Zedentin und die\nMehrwertdienstanbieter identisch sind. Nachdem die Beklagte die\nAnsprüche der Zedentin nach Rechnungsstellung der U AG vom\n5.2.2003 nicht beglich, war die Zedentin, und damit auch die\nKlägerin aus abgetretenem Recht befugt, die Ansprüche\nim Hinblick auf das Gebot der einheitlichen Rechnungslegung nach\n§ 15 TKV insgesamt geltend zu machen.\n\n6\n\nEine Vertragsbeziehung bestand auch dann, wenn die Angebote\nder Mehrwertdienstanbieter durch einen auf dem Computer der\nBeklagten unwissentlich installierten Dialer angenommen wurden.\nGrundsätzlich ist eine Computererklärung dem Verwender\noder Anlagenbetreiber zuzurechnen. Die generelle,\nstillschweigende Erklärung, sich alle\nComputererklärungen, die vom eigenen Rechner ausgehen zu\neigen zu machen, muss aus Gründen der Verkerhssicherheit\nauch solche Manipulationen erfassen (vgl. Lienhard in NJW 2003,\n3592 (3594)).\n\n7\n\nEine gegenteilige Annahme, gestützt zumeist auf\nBilligkeit und Schutzwürdigkeitaspekte (vgl. so etwa AG\nFreiburg in NJW 2002, 2559; AG Mönchengladbach in MMR 2003,\n606 ff.; LG Kiel in MMR 2003, 422 ff.) erscheint dem Gericht\nnicht zutreffend, da die Fragen des Verbraucherschutzes und des\nVertragsabschlusses vermischt werden. Insbesondere hat der\nBundesgerichtshof im Urteil vom 4.3.2004, Aktenzeichen III ZR\n96/03 das Zustandekommen eines Vertrages als solchen auch bei\nEinsatz eines Dialers nicht in Zweifel gezogen, sondern in\nentsprechender Anwendung von § 16 III TKV dem Netzbetreiber\ndas Risiko des ungewollten Dialereinsatzes zugewiesen und dem\nKunden im Fall des fehlenden Verschuldens von einer\nVergügungspflicht befreit.\n\n8\n\nZum schlüssigen Vortrag einer Vertragsbeziehung war die\nKlägerin auch nicht gehalten die einzelenen Mehrwertanbieter\nder Beklagten namhaft zu machen (sowohl LG Kiel in MMR 2003, 422\nff.). Dem Verbraucher steht aufgrund gesetzlicher Regelung\nlediglich ein Anspruch auf Nennung des Rufnummernbetreibers zu.\nEine Pflicht zur Preisgabe des Dienstanbieters besteht hingegen\nlaut Gesetz nicht (vgl. Rösler in NJW 2002, 2930 (2931)).\nDie Annahme einer solchen Pflicht im Wege der Auslegung erscheint\ndem Gericht nicht angängig,insbesondere da eine Regelung,\ndass bei Einwendungen gegen Rechnungen nur der Dienstanbieter die\nForderung geltend machen kann am Widerstand des Bundesrates bei\nder Gesetzgebung gescheitert ist (vgl. Rösler in NJW 2002,\n2930 (2931)). Hinzu kommt, dass der Rufnummernbetreiber bereits\nüber die Regulierungsbehörde Telekommunikation und Post\n(RegTP) zu ermitteln ist. Auch die Neuregelung des § 43 a\nTKG, welche am 15.8.2003 in Kraft getreten ist, sieht bei der\nAnbietung von 0190er Nummern lediglich eine Auskunftpflicht der\nRegulierungsbehörde hinsichtlich des Dienstanbieters vor\n(vgl. Rösler in NJW 2003, 2633 (2634)). Aufgrund dieser\nAspekte bestand auch ein Leistungsverweigerungs- bzw.\nZurückbehaltungsrecht der Beklagten nicht.\n\n9\n\nAufgrund des Vertrages stand der Zedentin auch ein Anspruch\nvon 386,31 Euro zu.\n\n10\n\nDie Zedentin bzw. Klägerin rechnet die Kontakte\nentsprechende § 16 I, II TKV durch\nEinzelgesprächsnachweis unter Angaben von Ort, Zeit, Dauer\nund Rufnummer ab. Eine solche Abrechnung birgt den Anschein\ndafür, dass die abgerechneten Verbindungen richtig\nregistriert und erfasst wurden. Dieser Anscheinsbeweis kann nur\nerschüttert werden, wenn ein vom Geschehensablauf\nabweichender Sachverhalt behauptet und die ernste und nicht nur\nvage Möglichkeit einer solchen Abweichung dargetan wird\n(vgl. LG Ingoldstadt in Archiv PT 1995, 230 ff., Rösler in\nNJW 2002, 2930 (2931)). Diesen Anforderungen genügt das vage\nBestreiten der Beklagten, die Zedentin habe ihr\nBetriebsabläufe und Abrechnungen nicht überprüft\nund auch keine Unregelmäßigkeiten festgestellt\nnicht.\n\n11\n\nDer Zahlungspflicht der Beklagten stand auch nicht eine\nentsprechende Anwendung von § 16 III TKV entgegen.\n\n12\n\nDer Verbraucher wird in entsprechender Anwendung von § 16\nIII TKV von einer Zahlungspflicht lediglich dann befreit, wenn\ndie Telekommunikationsverbindung durch einen dem Verbraucher\nunbekannten Internetdialer zustande gekommen ist und den\nVerbraucher daran kein Verschulden trifft. In diesem Falle\nerscheint es angemessen, das Telekommunikationsunternehmen,\nwelches durch das Angebot von 0190er Nummern Vorteile zieht, mit\ndem Mißbrauchsrisiko zu belasten (vgl. BGH, Urteil vom\n4.3.2004, Aktenzeichen: III ZR 96/03). Aufgrund des Wortlautes\nvon § 16 III TKV ist es jedoch Aufgabe des Verbrauchers und\ndamit der Beklagten darzutun und zu beweisen, dass die Verbindung\ndurch einen Dialer verursacht wurde, insbesondere, da ansonsten\ndem Telekommunikationsunternehmen der kaum zu führende\nNegativbeweis aufgebürdet würde (vgl. Rösler in\nNJW 2002, 2930 (2931)). Diesem steht auch nicht die Entscheidung\ndes Bundesgerichtshof vom 4.3.2004 entgegen, da im dargelegten\nSachverhalt, entgegen der Auffassung der Revision, das\nBerufungsgericht rechtsfehlerfrei das Vorhandensein eines Dialers\nfestgestellt hatte. Ein geeigneter Beweis wurde von der\nbeweisbelasteten Beklagten, trotz Hinweis des Gerichtes nicht\nerbracht.\n\n13\n\nAufgrund gleicher Beweislage führt auch ein EG\nRichtlinien Konforme Auslegung und Anwendung von § 241 a BGB\nauf den vorliegenden Sachverhalt nicht dazu, dass die\nZahlungspflicht der Beklagten entfällt. Aufgrund dessen\nkonnte dahinstehen, ob eine Anwendung von § 241 a BGB\ngegenüber dem Lösungsansatz des Bundesgerichtshofs der\nvorzugswürdigere Lösungsansatz wäre (vgl. Lienhard\nin NJW 2003, 3592 (3596, 3597)).\n\n14\n\nDer Beklagten stand auch kein Widerrufsrecht nach den\nGrundsätzen des Fernabsatzgesetzes zu.\n\n15\n\nDurch Inanspruchnahme der Leistungen des\nMehrwertdienstanbieters wurde der Beginn der Dienstleistung\nselbst vom Verbraucher veranlasst, so dass § 312 d III BGB\nzur Anwendung kommt (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Auflage,\n§ 312 b. Rdz. 7).\n\n16\n\nSchließlich konnte sich die Beklagte auch nicht auf eine\nUnwirksamkeit des Vertrages aufgrund von Anfechtung nach\n§§ 123, 142 ff. BGB berufen. Aufgabe der Beklagten\nwäre es gewesen, einen Sachverhalt darzutun und zu beweisen,\nwelcher eine Anfechtung auf Grund von arglistiger Täuschung\nrechtfertigt. Die Beklagte hätte daher darlegen und beweisen\nmüssen, dass sie zur Abgabe der Willenserklärung durch\neinen unbekannten Internetdialer veranlasst wurde. Ein\nentsprechender Beweis wurde ebenfalls nicht geführt.\n\n17\n\nDer Gebührenforderung stand schließlich auch nicht\nder Einwand des § 138 BGB entgegen.\n\n18\n\nDienstleistungen, welche ggfs. unter § 138 BGB fallen\nwürden, werden von der Beklagten nicht behauptet und\nwürden dem Netzbetreiber auch nicht zur Last fallen (vgl.\nBGH in NJW 2002, 361 ff.).\n\n19\n\nAuch auf Grund von § 138 II BGB konnte eine Unwirksamkeit\ndes Vertrages nicht angenomme werden. Aufgabe der Beklagten\nwäre es gewesen, sowohl in objektiver, als auch in\nsubjektiver Hinsicht die Voraussetzungen des § 138 II BGB\ndarzutun und zu beweisen (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 63.\nAuflage, § 138 Randzahl 23).\n\n20\n\nAn einer solchen Darlegung und einem Beweisantritt fehlt es.\nDass die Unerfahrenheit, eine Willensschwäche, ein Mangel an\nUrteilsvermögen oder eine Zwangslage seitens der Zedentin\nausgenutzt wurde um den Vertrag abzuschließen, wird von der\nBeklagten nicht vorgebracht, so dass es nicht entscheidend darauf\nankam, ob die verlangte Gebühr überhöht erscheint.\nHinzu kommt, dass die Klägerin vorträgt die Gebühr\nsei angegeben worden und vom Kunden bestätigt worden, wobei\ndie Gebühr die Struktur habe, dass zunächst eine\nhöhere Gebühr gefordert werden und sodann der Dienst\ndauerhaft zu geringeren Gebühren in Anspruch genommen werden\nkann. Auch dieses steht einer Anwendung von §138 BGB\nentgegen. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die\nGebührenforderung, welche die Klägerin geltend macht,\nunter der Anwendung des nunmehrigen § 43 bTKG keinen Bestand\nhaben würde und nichtig im Sinne vom § 138 BGB\nwäre (vgl. Rösler in NJW 2003, 2633 (2635)). Diese\nNeuregelungen sind jedoch frühestens zum 15.8.2003 in Kraft\ngetreten und daher auf die vorliegende Forderung nicht\nanwendbar.\n\n21\n\nDie Nebenansprüche, soweit berechtigt, erfolgen aus\n§§ 286 ff. BGB. Mahnkosten konnten nicht beansprucht\nwerden, da die ohnehin bestrittenen Mahnungen unsubstantiiert\nohne Datum dargelegt werden. Inkassokosten konnten ebenfalls\nnicht beansprucht werden. Dabei bedurfte es keiner\nabschließenden Entscheidung, ob Inkassokosten\ngrundsätzlich zu dem ersatzfähigen Verzugsschaden\nzählen. Da die Beklagte bereits mit Schreiben vom 20.3.2003\nder Forderung entgegengetreten ist, konnte die Zedentin nicht\ndavon ausgehen, dass aufgrund der Einschaltung eines\nInkassobüros am 30.5.2003 Zahlungen seitens der Beklagten\nerfolgen würden. Aufgrund dessen konnten Inkassokosten als\nnicht notwendige Kosten, nicht beansprucht werden (vgl.\nParlandt/Heinrichs, BGB, 63. Auflage, § 286 Randzahl\n49).\n\n22\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 92 I ZPO. Da aufgrund\ndes Unterliegens mit insgesamt 80,13 Euro Nebenforderungen nicht\nvon einem geringfügigen Unterliegen auszugehen war, konnte\n§ 92 II ZPO nicht angewand werden (vgl. Zöller/Herget,\nZPO, 24. Auflage, § 92 Randzahl 11). Die Kostenquote war\ndaher aus dem hypotetischen Streitwert aus Hauptforderung, Zinsen\nund Nebenforderungen zu ermitteln.\n\n23\n\nDie Entscheidung über die vorläufige\nVollstreckbarkeit erfolgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713\nBGB.\n\n24\n\nEine Berufung gegen das Urteil war nicht zuzulassen, da die\nVoraussetzungen des § 511 IV ZPO nicht vorlagen.\n\n25\n\nStreitwert: 386,31 Euro.\n\n26\n\nF\n\n27\n\nRichter am Amtsgericht\n\n28\n\nAusgefertigt\n\n29\n\nC\n\n30\n\nJustizfachangestellter\n\n31\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286934","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koenigswinter/2004-04-30/10-c-136-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 241a","ref_norm":"241a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 511","ref_norm":"511","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 312d","ref_norm":"312d","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286934","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286934","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koenigswinter/2004-04-30/10-c-136-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286934","retrieved":"2026-07-09 03:04:44.718938+00:00"}}