{"status":"available","doknr":"OLD368989","ecli":"ECLI:DE:AGSU1:2025:0702.124C150.24.00","court":"Amtsgericht Siegburg","senate":null,"decided":"2025-07-02","aktenzeichen":"124 C 150/24","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nsind auf Grund des Beschlusses gemäß § 269 III ZPO des Amtsgerichts Siegburg 124 C 150/24 vom 09.05.2025 von dem Kläger\n\n388,27 EUR - dreihundertachtundachtzig Euro und siebenundzwanzig Cent -\n\nnebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 09.05.2025 an die Beklagten zu erstatten.\n\nDie Berechnung der gerichtlichen Kosten ist beigefügt.\n\nDie Berechnung der außergerichtlichen Kosten ist bereits übersandt.\n\nDer dieser Kostenfestsetzung zugrunde liegende Titel ist vollstreckbar.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nDie geltend gemachten Fahrtkosten nach VV 7003 RVG und das Abwesenheitsgeld VV 7005 Nr. 1 RVG sind in vollem Umfang tatsächlich entstanden und erstattungsfähig.\n\n3\n\nWie bereits richtig vorgetragen, wurde die Klage 30 Min. vor Terminsbeginn zurückgenommen. Diese Information erreichte die Prozessbevollmächtigte der Beklagten jedoch nicht mehr rechtzeitig, da sie zu diesem Zeitpunkt bereits auf dem Weg von M. zum Gerichtstermin in Siegburg war.\n\n4\n\nDie Reisekosten eines beim Prozessgericht nicht zugelassenen und weder am Gerichtsort noch am Geschäfts- oder Wohnort der Prozesspartei ansässigen Prozessbevollmächtigten zur Terminswahrnehmung sind jedenfalls insoweit zu erstatten, als sie sich im Rahmen der erstattungsfähigen Reisekosten halten, die angefallen wären, wenn die Partei einen Prozessbevollmächtigten entweder am Gerichtsort oder an ihrem Geschäfts- oder Wohnort beauftragt hätte. (vgl. BGH NJW-RR 2004, 858).\n\n5\n\nDies ist vorliegend zu befürworten. Hätte die Bekl. zu 2) vorliegend einen Anwalt an ihrem Geschäftsort in Y. beauftragt, wären in etwa gleich hohe Reisekosten entstanden, wie durch die Beauftragung der hiesigen Prozessbevollmächtigten in M..\n\n6\n\nZur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf den Vortrag der Prozesbevollmächtigten der Beklagten im Schreiben vom 27.05.2025 Bezug genommen.\n\n7\n\nHingegen war die in Ansatz gebrachte 1,2-fache Terminsgebühr VV 3104 RVG in Höhe von 152,40 EUR ersatzlos zu streichen.\n\n8\n\nWie die Klägerseite richtig vorträgt beginnt der Termin mit dem Aufruf der Sache.\n\n9\n\nVorliegend wurde der Termin jedoch tatsächlich aufgehoben, bevor die anberaumte Terminsstunde begonnen hatte. Aufgerufen wurde die Sache nicht.\n\n10\n\nAufgrund der kurzfristigen Aufhebung hat die zuständige Richterin die angereisten Parteien persönlich informiert und lediglich das Ergebnis im Protokoll festgehalten. Über den Antrag der Prozessbevollmächtigten der Beklagten wurde sodann entschieden.\n\n11\n\nDies löst vorliegend keine 1,2-fache Terminsgebühr VV 3104 RVG aus.\n\n12\n\nDer zur Festsetzung angemeldete Zeugenvorschuss in Höhe von 60,00 EUR wurde bereits durch die Gerichtskasse erstattet. Insoweit wird auf die Gerichtskostenrechnung vom 16.05.2025 Bezug genommen. Weitere etwaige vorschussweise gezahlte Gerichtskosten waren keine hinzuzusetzen.\n\n13\n\nSomit gelangen insgesamt 388,27 EUR zur Festsetzung. Die 19%-ige MWSt reduziert sich entsprechend auf 61,99 EUR.\n\n14\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\n15\n\nGegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, sofern der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Siegburg, Neue Poststraße 16, 53721 Siegburg, oder dem Beschwerdegericht, dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.\n\n16\n\nDie sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Siegburg oder dem Landgericht Bonn eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.\n\n17\n\nDie sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.\n\n18\n\nÜbersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht 200 EUR ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gegeben.\n\n19\n\nSie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Siegburg, Neue Poststraße 16, 53721 Siegburg einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.\n\n20\n\nDie Erinnerung muss innerhalb einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Siegburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dem Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.\n\n21\n\nHinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:\n\n22\n\nDie Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.\n\n23\n\nWeitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/368989","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-siegburg/2025-07-02/124-c-150-24","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/368989","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/368989","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-siegburg/2025-07-02/124-c-150-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/368989","retrieved":"2026-07-09 05:00:34.786361+00:00"}}