{"status":"available","doknr":"NRWE-lgs/bonn/ag_siegburg/j2025/208_OWi_65_24_Urteil_20250130","ecli":"ECLI:DE:AGSU1:2025:0130.208OWI65.24.00","court":"Amtsgericht Siegburg","senate":"208. Strafabteilung","decided":"2025-01-30","aktenzeichen":"208 OWi 65/24","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Gründe:\n\n\r\n\nI.\n\n\r\n\nDer Betroffene wurde am 00.00.0000 in U. geboren. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen sind geordnet. Im Fahreignungsregister waren zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung ausweislich des Auszuges vom 25.06.2024 folgende Voreintragungen erfasst:\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\nAm 13.12.2022 (Eintritt der Rechtskraft 04.12.2020, Tag der Tat: 06.11.2020) wurde gegen den Betroffenen wegen der Benutzung eines elektronischen Geräts, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, in vorschriftswidriger Weise eine Geldbuße in Höhe von 225,00 EUR und ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\nAm 15.01.2021 (Eintritt der Rechtskraft 03.02.2021, Tag der Tat 25.09.2020) wurde gegen den Betroffenen wegen des Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 31 km/h eine Geldbuße in Höhe von 240,00 EUR und ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\nAm (Eintritt der Rechtskraft 16.2.2023, Tag der Tat 14.11.2022) wurde gegen den Betroffenen wegen Missachtung des Überholverbots das durch das Zeichen 276/277/277.1 angeordnet war, eine Geldbuße in Höhe von 70,00 EUR festgesetzt.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\nAm 20.07.2023 (Eintritt der Rechtskraft 08.08.2023, Tag der Tat 15.06.2023) wurde gegen den Betroffenen wegen der Missachtung des erforderlichen Mindestabstands zum vorausfahrenden Fahrzeug eine Geldbuße in Höhe von 120,00 EUR festgesetzt.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\nAm 23.3.2023 (Eintritt der Rechtskraft 4.8.2023, Tag der Tat 13.2.2023) wegen der Benutzung eines elektronischen Geräts, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, in vorschriftswidriger Weise eine Geldbuße in Höhe von 150,- EUR festgesetzt.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\nII.\n\n\r\n\nZur Sache konnte das Gericht folgende Feststellungen treffen:\n\n\r\n\nAm 22.03.2024 befuhr der Betroffenen gegen 14:35 Uhr die Axx in Fahrtrichtung P. in Höhe von Kilometer 13,4 in G. mit einem PKW der Marke L., Typ M. mit dem amtlichen Kennzeichen N01. Hierbei benutzte er bewusst eine E-Zigarette mit einem Display, indem er dieses mit der rechten Hand halbhoch in Brusthöhe hielt und Tippbewegungen durchführte um die Stärke der E-Zigarette einzustellen, wobei er seinen Blick vom Verkehrsgeschehen abwendete. Er wurde von dem Zeugen PK beobachtet und schließlich angehalten.\n\n\r\n\nIII.\n\n\r\n\nDie getroffenen Feststellungen beruhen auf der in der Hauptverhandlung vom durchgeführten Beweisaufnahme.\n\n\r\n\nDie Feststellungen zur Person beruhen auf der Verlesung des Auszuges aus dem Fahreignungsregisters, der des Bußgeldbescheides vom 19.04.2024 sowie den Angaben des Betroffenen.\n\n\r\n\nDie Feststellungen zur Sache ergeben sich aus der Einlassung des Betroffenen und der Vernehmung der Zeugen sowie der ergänzend verlesenen Anzeige Bl. 1,2 d.A. sowie deren Beiblatt Bl. 3 d.A.\n\n\r\n\nDer Betroffene hat sich dahingehend eingelassen, dass er kein Mobiltelefon in der Hand gehalten habe, sondern eine E-Zigarette, die über einen Display zur Veränderung des Stärkegrades verfügt. Er habe auf dem Display getippt, um den Stärkegrad zu verändern.\n\n\r\n\nIV.\n\n\r\n\nDer Betroffene hat sich daher der verbotswidrigen Benutzung eines elektronischen Geräts, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, schuldig gemacht. Bei der vorliegend verwendeten E-Zigarette handelt es sich um ein elektronisches Gerät im Sinne von § 23 Abs. 1a StVO.\n\n\r\n\nEine E-Zigarette stellt ein elektronisches Gerät im Sinne der Vorschrift des § 23 Abs. 1a S. 1 StVO dar. Denn nach der Neufassung der Norm unterfallen dem Benutzungsverbot nicht mehr nur \"Mobil- oder Autotelefone\". Die Norm ist vielmehr technikoffen formuliert (Eggert, in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, § 23 StVO Rn. 22). Erfasst wird nun jedes elektronische Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist (Eggert, in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, § 23 StVO Rn. 22). Hierzu zählt auch die vom Betroffenen nach seinen Behauptungen benutzte E-Zigarette. Nach der Einlassung des Betroffenen und des Inaugenschein genommenen Lichtbildes verfügt diese über ein Display, mit welchem verschiedene Dampf-Stärken und Einstellungen verändert werden können. Der Gesetzgeber hat mit der Neufassung des § 23 Abs. 1a) StVO beabsichtigt der unfallgefährlichen Ablenkung der Kraftfahrzeugführer durch Mobiltelefone und andere elektronische Gegenstände entgegenzuwirken. Der Gesetzgeber hat in der Gesetzesbegründung explizit darauf hingewiesen, dass das Ablenkungspotenzial entscheidend ist und den Kreis der beispielhaft genannten Geräte weit gefasst. Die Gefahr der Ablenkung besteht mithin bei der Bedienung einer E-Zigarette in gleichem Maße wie bei einem Mobiltelefon, da die Aufmerksamkeit vom Verkehr genommen wird.\n\n\r\n\nV.\n\n\r\n\nAufgrund der getroffenen Feststellungen war gegen den Betroffenen eine Geldbuße zu verhängen. Bei der Bemessung der konkreten Geldbuße hat sich das Gericht an der Regelgeldbuße des bundeseinheitlichen Tatbestandskataloges orientiert, wonach eine Geldbuße in Höhe von 100,00 EUR vorgesehen ist. Angesichts der Regelung des § 3 Abs. 1 BKatV, wonach eventuelle Voreintragungen des Betroffenen bei der Bemessung der Regelgeldbuße nicht berücksichtigt sind, war hier angesichts der vorhandenen Voreintragungen des Betroffenen eine Erhöhung der Geldbuße vorzunehmen. Der Betroffene ist nicht nur bereits einmal mit dem Benutzen eines elektronischen Geräts, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, in vorschriftswidriger Weise aufgefallen, sondern darüber hinaus in bereits 3 Fällen durch nicht unerhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung bzw. weitere Verkehrsordnungswidrigkeiten in Erscheinung getreten. Diese Ansammlung zeigt, dass zur Verstärkung der erzieherischen Wirkung des Bußgeldes eine Erhöhung geboten ist, da sich der Betroffene in der Vergangenheit durch die Verhängung mehrerer Bußgelder nicht von weiteren Verkehrsordnungswidrigkeiten hat abhalten lassen. Das Gericht hält unter Berücksichtigung der Gesamtumstände eine Erhöhung um 50,00- EUR auf eine Geldbuße von insgesamt 150,00 EUR für erforderlich, aber auch für ausreichend.\n\n\r\n\nV.\n\n\r\n\nSoweit das Gericht zunächst entschieden hat, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, ist dies als gegenstandslos zu betrachten, da über die Zulassung zur Rechtsbeschwerde grundsätzlich nur das Beschwerdegericht entscheiden kann und nicht das erstinstanzliche Gericht.\n\n\r\n\nVI.\n\n\r\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 1 OWiG, 465 StPO.","source":"nrwe","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bonn/ag_siegburg/j2025/208_OWi_65_24_Urteil_20250130.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-siegburg/2025-01-30/208-owi-65-24","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":4},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"BKatV 2013","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bonn/ag_siegburg/j2025/208_OWi_65_24_Urteil_20250130.html","attribution":{"source":"nrwe.justiz.nrw.de","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bonn/ag_siegburg/j2025/208_OWi_65_24_Urteil_20250130.html"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-siegburg/2025-01-30/208-owi-65-24","upstream":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bonn/ag_siegburg/j2025/208_OWi_65_24_Urteil_20250130.html","retrieved":"2026-09-30 06:09:17.087240+00:00"}}