{"status":"available","doknr":"OLD211750","ecli":"ECLI:DE:AGSU1:2012:0314.118C408.11.00","court":"Amtsgericht Siegburg","senate":null,"decided":"2012-03-14","aktenzeichen":"118 C 408/11","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n              Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\n              Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\n              Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe\n\n              von 450,- € abwenden, sofern nicht die Beklagte ihrerseits vor der\n\n              Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\nDie Beklagte führte im Auftrag der Klägerin einen Transport von Portallehren bzw. einer Portallehre durch, wobei die Teile/das Teil abhanden kam(en). Vorliegend macht die Klägerin Ersatz des ihr insoweit erwachsenen Schadens geltend.\n\n2\n\nDie Klägerin hat zunächst Zahlung von Schadensersatz in Höhe von insgesamt 2.513,30 € verlangt, nämlich 1.426,30 € an Kosten der erforderlichen Ersatzbeschaffung für das von ihr bei der Firma M entliehene Teil, 900,- € an entgangenen Mieteinnahmen für die Portallehre(n), wie ihr von Seiten der Firma M in Rechnung gestellt, Kosten der Transportkiste von 162,- € sowie eine Unkostenpauschale über den Betrag von 25,- €.\n\n3\n\nIm Termin vom 23.9.2011 hat die Klägerin den Ersatzbetrag auf 2.934,90 € erhöht und insoweit insgesamt Freistellung geltend gemacht. Der Klägervertreter hat hierzu im Termin längere mündliche Ausführungen gemacht, die von ihm jedoch nicht zu Protokoll erklärt worden sind.Die Klägerin beantragt,\n\n4\n\n              die Beklagte zu verurteilen,\n\n5\n\n              1. die Klägerin freizustellen von einer Schadensersatzforderung der Firma\n\n6\n\n              M in Höhe von 2.934,90 € zzgl. 8 Prozentpunkte\n\n7\n\n              Zinsen über Basiszinssatz seit dem 5.7.2011;\n\n8\n\n              2. die Klägerin von der außergerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr in\n\n9\n\n              Höhe von 316,18 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem\n\n10\n\n              jeweiligen Basiszinssatz seit dem 3.8.2011 freizustellen;\n\n11\n\n              3. an die Klägerin 25,00 € als Unkostenpauschale zu zahlen zzgl.\n\n12\n\n              5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 5.7.2011.\n\n13\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n14\n\n              die Klage abzuweisen.\n\n15\n\nDie Beklagte hatte die ursprünglich geltend gemachten Schadenspositionen umfassend bestritten und hat sich zu dem geänderten Sachvortrag nicht mehr eingelassen.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Verhandlungsprotokoll vom 23.9.2011 Bezug genommen.\n\n17\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n18\n\nDie Klage ist unzulässig.\n\n19\n\nDie Klägerin hat die Klage in dem Verhandlungstermin vom 23.9.2011 in der Weise umgestellt, dass der verlangte Ersatz betragsmäßig erhöht und das Klagebegehren zugleich von Leistung auf Freistellung abgeändert wurde.\n\n20\n\nInsoweit liegt eine Klageerhöhung in Kombination mit einer Klageänderung vor, wobei die Besonderheit gegeben ist, dass dieser Vorgang in der mündlichen Verhandlung erfolgt ist, mithin § 261 II ZPO zum Zuge kommt.\n\n21\n\nDie Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt danach in dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder (hier nicht gegeben) ein den Erfordernissen des § 253 II Nr. 2 ZPO entsprechender Schriftsatz zugestellt wird.\n\n22\n\nDer Klägervertreter hat im Termin den Klageantrag in der geänderten Form gestellt. Dieser muss indessen den Anforderungen des § 253 II Nr. 2 ZPO genügen, anderenfalls zwar Rechtshängigkeit eintritt, jedoch die Klage als unzulässig abzuweisen ist (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 28. Auflage, § 261 Rdnr. 6).\n\n23\n\nDen danach zu stellenden Anforderungen genügt die Vorgehensweise der Klägerin nicht.\n\n24\n\nEs fehlt an der bestimmten Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs.\n\n25\n\nDie seitens des Klägervertreters im Termin erfolgte mündliche Anspruchsbegründung der aus mehreren Teilforderungen zusammengesetzten komplexen Gesamtforderung durfte von dem Richter – wie seitens des Klägervertreters mehrfach energisch hervorgehoben wurde – nicht unterbrochen werden, was jedoch zu deren Protokollierung erforderlich gewesen wäre. Ohne Protokollierung dieses neu gefassten Sachvortrages fehlt es aber für Gericht und Gegner an einem einlassungsfähigen bzw. subsumtionsfähigen prozessualen Vorbringen, da dieses hierfür zwingend – schon aus Klarstellungsgründen und zur Rechtskrafteingrenzung – schriftlich fixiert sein muss. Spätestens nach dem Beschluss des Gerichts, mit dem der klägerseitige Antrag auf Bewilligung einer „Schriftsatzfrist“ zurückgewiesen wurde, hätte es dem Klägervertreter oblegen, seinen neuen Sachvortrag zu Protokoll zu erklären und dem Abteilungsrichter ein entsprechendes Diktat zu ermöglichen, was er indessen nicht getan hat.\n\n26\n\nAuf den nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen, nicht nachgelassenen Schriftsatz der Klägerseite vom 23.9.2011 kann insoweit nicht abgestellt werden.\n\n27\n\nNach allem ist die Klage mit den prozessualen Nebenentscheidungen aus §§ 91 I, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO als unzulässig abzuweisen.\n\n28\n\nStreitwert: 2.959,90 €","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/211750","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-siegburg/2012-03-14/118-c-408-11","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/211750","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/211750","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-siegburg/2012-03-14/118-c-408-11","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/211750","retrieved":"2026-07-09 01:29:27.961696+00:00"}}