{"status":"available","doknr":"OLD253436","ecli":"ECLI:DE:AGSU1:2008:0710.109C352.07.00","court":"Amtsgericht Siegburg","senate":null,"decided":"2008-07-10","aktenzeichen":"109 C 352/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n 2\n\nDie Klägerin nimmt die Beklagten auf Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 18.05.07 auf der X-Straße in Y ereignet hat. Damals fuhr die Beklagte zu 1 mit ihrem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Fahrzeug auf den Wagen der Klägerin auf. Die Klägerin bezifferte den ihr dadurch entstandenen Schaden – wegen dessen Darstellung im einzelnen auf die Klageschrift verwiesen wird – mit insgesamt 1.492,34 € und macht diesen Betrag gegen die Beklagten geltend.\n\n 3\n\nSie behauptet, der geltend gemachte Schaden sei ihr durch das Unfallereignis entstanden.\n\n 4\n\nDie Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 1.492,34 € und vorgerichtliche Kosten von 186,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz seit dem 01.06.07 zu zahlen.\n\n 5\n\nDie Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.\n\n 6\n\nSie behaupten, der Klägerin sei durch den Unfall kein Schaden entstanden; das von ihr eingeholte Gutachten dokumentiere lediglich die an ihrem Wagen vorhandenen Vorschäden.\n\n 7\n\nWegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den Akteninhalt verwiesen.\n\n 8\n\nDas Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Beweisthemas wird auf den Beweisbeschluss vom 11.01.2008 und wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme auf das Gutachten des Sachverständigen T vom 02.05.2008 Bezug genommen.\n\n 9\n\nEntscheidungsgründe\n\n 10\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n 11\n\nDie Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten Betrages. Denn aufgrund der Beweisaufnahme ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass ihr durch den Unfall ein Schaden entstanden ist. Wie aus dem Gutachten des Sachverständigen T hervorgeht, dessen überzeugende Ausführung dem Gericht sich zu eigen macht, sind durch den Unfall zwar oberflächliche Lackverkratzungen am hinteren Stoßfänger des Fahrzeugs der Klägerin eingetreten. Ein Schaden ist ihr dadurch jedoch nicht entstanden, weil dieser Stoßfänger damals schon rundherum gravierende ereignisfremde Beschädigungen aufwies. Damit unterliegt die Klage in vollem Umfang der Abweisung.\n\n 12\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.\n\n 13\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253436","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-siegburg/2008-07-10/109-c-352-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253436","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253436","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-siegburg/2008-07-10/109-c-352-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253436","retrieved":"2026-07-09 02:16:43.188580+00:00"}}