{"status":"available","doknr":"OLD313511","ecli":"ECLI:DE:AGSU1:1994:0824.12C312.94.00","court":"Amtsgericht Siegburg","senate":null,"decided":"1994-08-24","aktenzeichen":"12 C 312/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.160,00 DM nebst\n\n 4 % Zinsen seit dem 21.03.94 zu zahlen.\n\n Die weitergehende Klage wird abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.\n\n3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\n- Ohne Tatbestand gem. § 495 a ZPO -\n\n1\n\nDie Klage ist im Wesentlichen begründet.\n\n 2\n\nDer Klägerin steht gem. §§ 812 Abs. 1 S. 1 BGB, 5 WohnvermittlG ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Maklerprovision gegen den Beklagten zu, da er diese zu Unrecht erhalten hat. Gern. § 2 Abs. 2 WohnvermittlG. Steht dem Wohnungsvermittler kein Provisionsanspruch zu, wenn er Verwalter der vermieteten Räume ist. Verwalter ist dabei, wer\n\n 3\n\nTätigkeiten vornimmt, die in Bezug auf das vermietete Objekt dem Vermieter obliegen (s. Mansees, BMR 86, 345).\n\n 4\n\nDafür genügt auch eine verwaltende Tätigkeit geringfügiger Art, die erkennen läßt daß der Vermittler vorrangig Interessen des Vermieters wahrnimmt (LG Frankfurt, WuM 81, 23), so daß Zweifel an seiner Eigenschaft als neutraler\n\n 5\n\nVermittler bestehen (LG Frankfurt, a.a.O; LG Bonn NJW—RR 86, 181).. \n\n 6\n\nAusreichend sind daher u. a. die Entgegennahme von Mängelanzeigen bzw. Reparaturwünschen der Mieter, die Beaufsichtigung von Arbeiten am Mietobjekt oder die Übergabe bzw. die Abnahme der Wohnung u. Ein- bzw. Auszug der Mieter (s. Mansees, a.a.O. S. 345 m. w. Nachw.).\n\n 7\n\nWie der mit dem Beklagten geschlossene Hausmeistervertrag zeigt, obliegen dem Beklagten in mehrfacher Hinsicht Verwaltungsaufgaben. So ergibt sich daraus etwa die Zuständigkeit für die Durchführung kleinerer technischer Reparaturen sowie für \"Verwalterhilfsarbeiten\" wie die Zuteilung der Waschküchenbenutzung an die Mieter oder die Sorge für die Einhaltung der Hausordnung. Darüber hinaus ist der Beklagte im erheblichen Umfang in die Wohnungsvermietung eingeschaltet, da ihm die Ausstellung von Mietverträgen, die Übergabe und Abnahme von Wohnungen und die Entgegennahme von Mietbewerbungen übertragen worden ist. Insgesamt ist es daher gerechtfertigt, den Beklagten als Verwalter der vermieteten Wohnung anzusehen, so daß er zur Rückzahlung der zu Unrecht empfangenen Provision verpflichtet ist.\n\n 8\n\nDer Zinsanspruch beruht auf §§ 284 Abs. 1, 288 BGB, jedoch nur i. M. von 4 %‚ da die Klägerin eine Unrechtannahme zu einem höheren Zinssatz nicht bewiesen hat.\n\n 9\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO, die\n\n 10\n\nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708\n\n 11\n\nNr. 11, 713 ZPO.\n\n 12\n\nStreitwert: 1.160,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313511","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-siegburg/1994-08-24/12-c-312-94","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 495a","ref_norm":"495a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313511","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313511","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-siegburg/1994-08-24/12-c-312-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313511","retrieved":"2026-07-09 03:44:56.010589+00:00"}}