{"status":"available","doknr":"OLD380552","ecli":"ECLI:DE:AGST3:2023:0607.14C253.22.00","court":"Amtsgericht Rheine","senate":null,"decided":"2023-06-07","aktenzeichen":"14 C 253/22","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 546,41 Euro nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2022 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 81,68 Euro nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.12.2022 zu zahlen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Streitwert wird auf 546,41 Euro festgesetzt.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nVon der Darstellung eines Tatbestandes wurde gemäß § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.\n\n3\n\nEntscheidungsgründe:\n\n4\n\nDie Klage ist begründet.\n\n5\n\nDer Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Schadenersatz aufgrund des Unfallereignisses vom 00.00.0000 in Höhe des ausgeurteilten Betrages gemäß § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 VVG.\n\n6\n\nDas Unfallereignis wurde von den Beklagten nicht bestritten, vielmehr wurde die Haftung dem Grunde nach unstreitig gestellt. Streitig zwischen den Parteien ist lediglich, ob aufgrund des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls der Stoßfänger am Fahrzeug des Klägers beschädigt wurde, der einen Austausch erforderlich machte, sowie ob durch den Unfall aufgrund eines Altschadens überhaupt eine Schadenvertiefung eingetreten war.\n\n7\n\nDies konnte zu Gunsten des Klägers beantwortet werden.\n\n8\n\nDenn nach dem Ergebnis des eingeholten schriftlichen Sachverständigengutachtens des Dipl.-Ing. A vom 02.05.2023 steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beschädigungen mittig am Stoßfänger durch das Beklagtenfahrzeug verursacht wurden und dass zur Beseitigung dieses Schadens ein Austausch des Stoßfängers erforderlich ist. Die seitliche Kontaktspur an der rechten Außenseite des Stoßfängers lässt sich hingegen dem Unfallhergang nicht zuordnen, so dass in diesem Bereich ein nicht reparierter Vorschaden vorliegt. Der Anstoß gegen die Stoßfängermitte war jedoch intensitätsstärker als der Anstoß an der Seite. Durch den Anstoß gegen die Stoßfängermitte wurde der Stoßfänger erneuerungsbedürftig beschädigt, so dass eine Schadenserweiterung eingetreten ist.\n\n9\n\nDer Sachverständige hat zudem festgestellt, dass an dem vorhandenen Stoßfänger des Klägerfahrzeugs Anstoßspuren vorhanden waren und die Höhenkorrespondenz der Kontaktbereiche beider Fahrzeuge gegeben war, so dass der Anstoß durch das Beklagtenfahrzeug gegen die Stoßfängermitte des klägerischen Fahrzeugs mit technischen Mitteln nachvollziehbar ist.\n\n10\n\nDie Beklagten können sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Sachverständige einen Nachweis eines Anstoßes des  Beklagtenfahrzeug gegen das klägerische Fahrzeug mit technischen Mitteln nicht mit Sicherheit feststellen konnte, da nach den Angaben des Sachverständigen nicht auszuschließen ist, dass die Schäden durch ein anderes Fahrzeug verursacht worden sind.\n\n11\n\nDenn zum einen ist unbestritten geblieben, dass der Beklagte zu 2) rückwärts gegen das Fahrzeug des Klägers gefahren ist. Zum anderen ergibt sich aus der polizeilichen Ermittlungsakte, dass eine Zeugin angegeben hatte, gesehen zu haben, wie ein silberner Mercedes mit dem Kennzeichen XYZ beim Ausparken rückwärts gegen den abgestellten Pkw des Klägers gestoßen sei. Es habe einen deutlichen Knall gegeben und der Pkw des Klägers habe sich deutlich bewegt. Die eingetroffene Polizei stellte am Pkw des Klägers zudem fest, dass die Kunststoffabdeckung des Kühlergrills in einer Höhe von 30 - 50 cm beschädigt war. Somit liegen nach Auffassung des Gerichts ausreichend objektive Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beklagte zu 2) mit nicht nur unerheblicher Energie mittig gegen das Fahrzeug des Klägers gefahren ist  und dabei den Stoßfänger am klägerischen Fahrzeug beschädigt hat. Anhaltspunkte für ein anderes Unfallereignis  im mittigen Stoßfängerbereich sind weder ersichtlich noch vorgetragen worden.\n\n12\n\nDer Kläger hat somit einen Anspruch auf Erstattung seines Gesamtschadens in Höhe von 546,41 Euro.\n\n13\n\nDer Zinsanspruch und der Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten beruht auf Verzug gemäß §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.\n\n14\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/380552","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-rheine/2023-06-07/14-c-253-22","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313a","ref_norm":"313a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/380552","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/380552","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-rheine/2023-06-07/14-c-253-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/380552","retrieved":"2026-07-09 05:29:26.742761+00:00"}}