{"status":"available","doknr":"NRWE-lgs/muenster/ag_rheine/j2020/14_C_264_19_Urteil_20200903","ecli":"ECLI:DE:AGST3:2020:0903.14C264.19.00","court":"Amtsgericht Rheine","senate":"Amtsgericht","decided":"2020-09-03","aktenzeichen":"14 C 264/19","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDer Streitwert wird auf 3.157,00 Euro festgesetzt.\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin begehrt die Rückabwicklung eines Kaufvertrages.\n\nDie Klägerin erwarb mit schriftlichem Kaufvertrag vom 18.07.2018 beim Beklagten ein Gebrauchtfahrzeug der Marke Opel Corsa 1.2.\n\nAm 12.04.2019 sprang das Fahrzeug nicht mehr an. Der ADAC teilte als Pannenursache mit: „Motor startet nicht bzw. schlecht, KW-Sensor prüfen lassen, Wasser im Öl gleich Motorspülung, Kühlwasser fehlt und Ablagerung im Ausgleichsbehälter“. Die genauen Reparaturkosten konnten in der Werkstatt nicht beziffert werden, da hierfür weitere Untersuchungen notwendig waren.\n\nMit anwaltlichem Schreiben vom 25.04.2019 wurde der Beklagte unter Fristsetzung aufgefordert, den Mangel am Motor zu beseitigen, ohne dass eine Rückmeldung erfolgte. Daraufhin erklärte die Klägerin den Rücktritt vom Kaufvertrag. Sie begehrt nunmehr die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs unter Anrechnung von 142,12 Euro als Gebrauchsvorteil, da sie mit dem Fahrzeug bereits 7.106 km zurückgelegt hatte.\n\nDie Klägerin behauptet, der Kaufpreis habe 3.300,00 Euro betragen. Im Kaufvertrag stehe nur deshalb ein Kaufpreis von 2.800,00 Euro, da sie für 500,00 Euro ihr Fahrzeug in Zahlung gegeben habe.\n\nMit dem Fahrzeug habe sie schon nach kurzer Zeit Probleme gehabt. Bereits im Oktober 2018 habe sie einen Ölwechsel machen lassen müssen. Im Dezember 2018 sei der Ölstand wieder so niedrig gewesen, dass ca. 100 – 150 ml Öl hätten nachgekippt werden müssen. Dasselbe sei nochmals im Februar 2019 der Fall gewesen. Im April sei der Wagen nicht mehr angesprungen. Die Mängel hätten bereits bei Übergabe des Fahrzeugs vorgelegen.\n\nBei der Berechnung der Nutzungsvergütung sei sie von einer Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs von 250.000 km ausgegangen.\n\nDie Klägerin beantragt,\n\nden Beklagten zu verurteilen, an sie 3.157,88 Euro nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.07.2019 Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs Opel Corsa 1.2 mit der Fahrzeugident-Nr. WOLOSDL0896###### zu zahlen sowie sie von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 413,64 Euro nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen\n\nund festzustellen, dass sich der Beklagte in Annahmeverzug befindet.\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n              die Klage abzuweisen.\n\nEr behauptet, es sei lediglich ein Kaufpreis in Höhe von 2.300,00 Euro vereinbart worden. Über ein weiteres Gebrauchtfahrzeug sei ein Ankaufvertrag von 500,00 Euro geschlossen worden.\n\nDas Fahrzeug sei bei Übergabe mangelfrei gewesen. Sofern die Klägerin vortrage, dass mehrfach Öl habe nachgefüllt werden müssen, stelle dies keinen Mangel dar, der ein Rücktrittsrecht einräume. Schließlich handele es sich bei dem Fahrzeug um ein über 10 Jahre altes Gebrauchtfahrzeug mit einem Kilometerstand von über 110.000 km. Wenn dort Öl nachgefüllt werden müsse, entspreche dies vielmehr der üblichen Abnutzungserscheinung.\n\nDer Pannenbeleg des ADAC zeige außerdem, dass die Probleme wohl aufgrund einer unsachgemäßen Behandlung des Fahrzeugs durch die Klägerin zurückzuführen seien. Der Hinweis, dass Kühlwasser fehle, deute klar auf eine fehlerhafte Bedienung durch die Klägerin hin.\n\nDie von der Klägerin veranschlagte Gesamtlaufleistung von 250.000 km sei unzutreffend. Vielmehr betrage die Laufleistung bei einem Fahrzeug der hier streitgegenständlichen Größenordnung allenfalls 150.000 km.\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.\n\nDas Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Insoweit wird auf das Gutachten des KFZ-Sachverständigen C vom 06.07.2020 (Bl. 73 ff. d. A.) Bezug genommen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Klage ist nicht begründet.\n\nDie Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages gemäß § 437 Nr. 2 BGB, da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Übergabe am 16.07.2018 keine Mängel aufwies.\n\nNach den Angaben des Sachverständigen C war Ursache für das nicht bzw. schlechte Starten des Motors der Kühlmittelverlust. Ursache für den Kühlmittelverlust war ein Defekt des Kurbelwellen-Positionssensors. Diesen Defekt hatte der Sachverständige durch das Auslesen des Fehlerspeichers feststellen können. Nach dem Auswechseln des Sensors durch den Sachverständigen konnte der Motor gestartet werden, ohne dass Probleme auftraten. Auch nach einer längeren Probefahrt von 150 km war ein Kühlmittelverlust nicht mehr feststellbar.\n\nDer Mangel am Kurbelwellen-Positionssensor hat jedoch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit noch nicht bei Übergabe des Fahrzeugs vorgelegen, da es nach den Angaben des Sachverständigen nicht möglich ist, mit einem solchen Defekt über 7.000 km ohne Probleme zu fahren.\n\nSofern der Sachverständige im Rahmen der Begutachtung außerdem Öl im Kühlwasser und Ablagerungen im Ausgleichsbehälter festgestellt hatte, handelt es sich zwar um Rückstände, die sehr wahrscheinlich schon bei Abschluss des Kaufvertrages am 16.07.2018 vorhanden waren, es handelt sich insoweit jedoch nicht um Sachmängel im Sinne von § 434 BGB, da das Fahrzeug trotz dieser Rückstände bzw. Ablagerungen ohne Einschränkungen gebrauchstauglich war. Aufgrund der Erneuerung der Kühlflüssigkeit durch den Sachverständigen sind diese Rückstände außerdem nicht mehr vorhanden.\n\nSofern die Klägerin mehrfach Öl nachfüllen musste, stellt dies bei einem 10 Jahre alten Pkw keinen Mangel dar.\n\nDa das Fahrzeug somit bei Übergabe frei von Sachmängeln war, steht der Klägerin kein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages zu.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\nGegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,\n\n1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder\n\n2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.\n\nDie Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.\n\nDie Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Münster zu begründen.\n\nDie Parteien müssen sich vor dem Landgericht Münster durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.\n\nMit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.\n\nHinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:\n\nDie Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.","source":"nrwe","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/muenster/ag_rheine/j2020/14_C_264_19_Urteil_20200903.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-rheine/2020-09-03/14-c-264-19","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 437","ref_norm":"437","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 434","ref_norm":"434","n":1}],"authoritative_source":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/muenster/ag_rheine/j2020/14_C_264_19_Urteil_20200903.html","attribution":{"source":"nrwe.justiz.nrw.de","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/muenster/ag_rheine/j2020/14_C_264_19_Urteil_20200903.html"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-rheine/2020-09-03/14-c-264-19","upstream":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/muenster/ag_rheine/j2020/14_C_264_19_Urteil_20200903.html","retrieved":"2026-09-30 06:44:23.547225+00:00"}}