{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:AGST3:2019:1031.4C26.18.00","court":"Amtsgericht Rheine","senate":"Amtsgericht","decided":"2019-10-31","aktenzeichen":"4 C 26/18","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.\n\nDieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\nTatbestand:\n\nDie Beklagte ist die private Krankenversicherung des Klägers. Der Kläger ist vermindert hörfähig und benötigt deshalb auf beiden Ohren Hörgeräte. Er arbeitet als leitende Kraft in einem Kreditinstitut und hat dadurch häufig Konferenzen mit einer größeren Anzahl von Personen.\n\nNach den Vertragsbedingungen der Beklagten erstattet diese dem Kläger alle vier Jahre Hörgeräte. Für das Vertragsverhältnis gelten die Bedingungen MB/KK 2009.\n\nDer Kläger wollte nach fünf Jahren ein neues Hörgerät kaufen und begab sich deshalb zum Fachgeschäft S in D.\n\nDer Kläger kaufte Hörgeräte nebst Zubehör zu einem Preis von 5.682,00 EUR. Die Beklagte zahlte hierauf 3.000,00 EUR.\n\nDer Kläger behauptet, dass günstigere Modelle, als das von ihm erworbene Hörgerät, nicht seine Anforderungen erfüllen würden. Das von ihm gekaufte Hörgerät sei notwendig, um die Hörfähigkeit wieder herzustellen. Die günstigeren Geräte seien dazu nicht in gleicher Art und Weise geeignet. Das von ihm erworbene Gerät sei medizinisch notwendig.\n\nDer Kläger beantragt,\n\n1.       die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.682,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.11.2017 zu zahlen;\n\n2.       die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorgerichtlich entstandene, nicht anrechenbare Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 179,27 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n              die Klage abzuweisen.\n\nSie behauptet, das vom Kläger erworbene Hörgerät stelle eine Übermaßversorgung im Sinne von § 5 Abs. 2 MB/KK 2009 dar. Vorliegend sei mit diesem Hörgerät das medizinisch notwendige Maß überstiegen, so dass sie die Leistung auf einen angemessenen Betrag herabsetzen dürfe. Dieser angemessene Betrag liege hier bei 1.500,00 EUR pro Hörgerät. Das vom Kläger erworbene Hörgerät weise Zusatzfunktionen auf, die nicht medizinisch notwendig seien. Es gäbe genug Alternativgeräte, die auch ein verständliches Hören in Besprechungen und Konferenzen ermöglichen, die zu einem Preis von bis zu 1.500,00 EUR pro Hörgerät erworben werden könnten.\n\nDas Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung von Sachverständigengutachten und Anhörungen der Sachverständigen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Gutachten des U vom 20.11.2018 (Bl. 127 ff. d. A.) und auf das Gutachten des G vom 28.07.2019 (Bl. 211 ff. d. A.). Darüber hinaus wird wegen der Anhörung der Sachverständigen auf das Protokoll vom 31.10.2019 (B. 275 ff. d. A.) verwiesen.\n\nIm Übrigen wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 2.682,00 EUR aus dem zwischen den Parteien geschlossenen privaten Krankenversicherungsvertrag. Ein Betrag in Höhe von insgesamt 5.682,00 EUR für das vom Kläger erworbene Hörgerät BEYOND 440 ist nicht medizinisch notwendig, um die Hörfähigkeit des Klägers wieder herzustellen.\n\nNach der durchgeführten Beweisaufnahme ist das Gericht vielmehr davon überzeugt, dass auch günstigere Modelle in einem Preisrahmen von 1.500,00 EUR pro Hörgerät ausreichend sind. Das Gericht ist davon überzeugt, dass hier das streitgegenständlich vom Kläger erworbene Hörgerät eine Übermaßversorgung im Sinne von § 5 Abs. 2 MB/KK darstellt. Die Beklagte war daher berechtigt, ihre Leistung auf einen angemessenen Betrag, der nach Überzeugung des Gerichts insgesamt 3.000,00 EUR für zwei Hörgeräte ausmacht, zu kürzen.\n\nDas medizinisch notwendige Maß ist dann überstiegen, wenn das Hilfsmittel einerseits zusätzlich, nicht benötigte Funktionen oder Ausstattungsmerkmale aufweist und andererseits zugleich preiswertere, den notwendigen medizinischen Anforderungen für den jeweiligen Versicherungsnehmer entsprechende Hilfsmittel ohne diese zusätzlichen Funktionen oder Ausstattungsmerkmale zur Verfügung stehen (BGH NJW-RR 2015, 984). Dies ist vorliegend gegeben. Das Gericht schließt sich insofern den nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Ausführungen des Sachverständigen G an, an dessen Sachkunde kein Anlass zu Zweifeln besteht. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten ausführlich dargelegt, welche Anforderungen ein Hörgerät des Klägers haben müssen. Er hat insofern insbesondere berücksichtigt, dass der Kläger hier auch an Konferenzen teilnimmt. Hierzu hat er herausgearbeitet, dass der Kläger in vielen beruflichen und alltäglichen Hörsituationen Hörgeräte benötigt (Bl. 214 d. A.). Er hat sodann aufgrund dieser persönlichen Anforderungen des Klägers herausgearbeitet, welche Ausstattung notwendig und ausreichend ist:\n\n1.       mindestens 4-kanalige Signalverarbeitung\n\n2.       adaptive Störschallreduzierung/-unterdrückung\n\n3.       adaptive Richtmikrofontechnik\n\n4.       Mehrprogrammigkeit\n\n5.       Adaptive Rückkopplungsunterdrückung\n\n6.       beidohriges Telefonieren (Ear-to-Ear-Funktion).\n\nDer Sachverständige hat den Kläger insofern testweise neben dem streitgegenständlichen Hörgerät fünf weitere Hörgeräte zur Probe angepasst. Hierbei ist er zu folgenden Ergebnissen gekommen:\n\nWidex BEYOND 440 B4-F2P in Trageeinstellung – Eigengerät von Herrn W\n\nFreifeldmessung, 65 dB, 1 m Abstand, HG bds.                            90 % Hörgewinn mit Einsilbern\n\nFreifeldmessung, 65 dB, 60 dB Störschall, 1 m Abstand, HG bds.              60 % Hörgewinn mit Einsilbern\n\nWidex Unique 110 U1 FS-P\n\nFreifeldmessung, 65 dB, 1 m Abstand, HG bds.                            85 % Hörgewinn mit Einsilbern\n\nFreifeldmessung, 65 dB, 60 dB Störschall, 1 m Abstand, HG bds.              50 % Hörgewinn mit Einsilbern\n\nUnitron T Moxi Dura 600 (xP) baugleich mit dem Unitron Moxi fit 600\n\nFreifeldmessung 65 dB, 1 m Abstand, HG bds.                            90 % Hörgewinn mit Einsilbern\n\nFreifeldmessung 65 dB, 60 dB Störschall, 1 m Abstand, HG bds.              45 % Hörgewinn mit Einsilbern\n\nPhonak Audeo V30-312 (xP)\n\nFreifeldmessung, 65 dB, 1 m Abstand, HG bds.                            80 % Hörgewinn mit Einsilbern\n\nFreifeldmessung, 65 dB, 60 dB Störschall, 1 m Abstand, HG bds.              45 % Hörgewinn mit Einsilbern\n\nResound ENYA EY462 DRW\n\nFreifeldmessung, 65 dB, 1 m Abstand, HG bds.                            80 % Hörgewinn mit Einsilbern\n\nFreifeldmessung, 65 dB, 60 dB Störschall, 1 m Abstand, HG bds.              50 % Hörgewinn mit Einsilbern\n\nKINDzeno K4 EX 100/baugleich mit Oticon Nero 2 Pro\n\nFreifeldmessung, 65 dB, 1 m Abstand, HG bds.                            90 % Hörgewinn mit Einsilbern\n\nFreifeldmessung 65 dB, 60 dB Störschall, 1 m Abstand, HG bds.              50 % Hörgewinn mit Einsilbern.\n\nDes Weiteren hat der Sachverständige hierzu erläutert, dass die Hörsysteme Widex Unique 110 U1 FS-P, Unitron T Moxi Dura 600 (xP) und  KINDzeno K4 EX 100/baugleich mit Oticon Nero 2 Pro als gleichwertig anzusehen seien. Die leichten Abweichungen würden sich dadurch erklären lassen, dass der Kläger das streitgegenständliche Hörsystem über einen längeren Zeitraum im Alltag getragen hat und dass dieses im Rahmen von Feinanpassungsterminen für sein Hörverlust optimiert wurde. Die drei gleichwertigen Hörgeräte hätten einen Preis von 1.3290, EUR, 1.290,00 EUR und 1.490,00 EUR.\n\nBei dem vom Kläger gewählten Hörgerät würde es insgesamt acht Funktionen geben, die nicht medizinisch notwendig seien. Zwei weitere Funktionen seien bereits in preisgünstigeren Hörsystemen bzw. in sogenannten Null-Tarifgeräten enthalten.\n\nDiesem Ergebnis steht auch nicht das Gutachten des Sachverständigen U entgegen. Dieser Sachverständige hat sich insofern lediglich mit den Angaben des Klägers auseinander gesetzt und festgehalten, dass hier ein subjektiver Mehrwert des streitgegenständlichen Hörsystems gegenüber preiswerteren Alternativen zu sehen sei. Messtechnisch sei dieser Mehrwert jedoch nicht nachweisbar. Der Sachverständige hat sich daher darauf beschränkt zu würdigen, ob der von dem Kläger geschilderte subjektive Mehrwert ihm glaubwürdig geschildert worden sei. Mit den einzelnen Vergleichsgeräten aus dem Beweisbeschluss hat sich der Gutachter aber nicht auseinandergesetzt.\n\nMangels Hauptforderung besteht auch kein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf die geltend gemachten Nebenforderungen.\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, 709 ZPO.\n\nDer Streitwert wird auf 2.682,00 EUR festgesetzt.\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\nGegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,\n\n1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder\n\n2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.\n\nDie Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.\n\nDie Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Münster zu begründen.\n\nDie Parteien müssen sich vor dem Landgericht Münster durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.\n\nMit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.\n\nHinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:\n\nDie Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-rheine/2019-10-31/4-c-26-18","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-rheine/2019-10-31/4-c-26-18","retrieved":"2026-10-28 16:09:55.397118+00:00"},"card":{"id":"ag-rheine/2019-10-31/4-c-26-18","court":"AG Rheine","court_id":"ag-rheine","court_as_stated":"Amtsgericht Rheine","panel":"Amtsgericht","date":"2019-10-31","dockets":["4 C 26/18"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:AGST3:2019:1031.4C26.18.00","ids":{"ecli":"ECLI:DE:AGST3:2019:1031.4C26.18.00"},"cite_as":"AG Rheine, Urteil vom 31.10.2019 – 4 C 26/18","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-rheine/2019-10-31/4-c-26-18","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.\n\nDieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.","basis":"source_label","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/91","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"91","label":"§ 91 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/130a","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"130a","label":"§ 130a ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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