{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:AGST3:2019:0319.4C117.18.00","court":"Amtsgericht Rheine","senate":"4. Abteilung für Zivilsachen","decided":"2019-03-19","aktenzeichen":"4 C 117/18","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an die Allianz RS-Service GmbH zu deren Schadensnummer AS2017-800##### auf das Konto DE 29 7008 0000 0302 #### ##  54,15 € (in Worten: vierundfünfzig Euro und fünfzehn Cent) nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.01.2018 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.\n\nDieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDen Parteien hat das Gericht gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Parteien vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien streiten über Rechtsverfolgungskosten hinsichtlich der Nacherfüllung aus einem Kaufvertrag.\n\nDer Kläger kaufte am 24.11.2016 bei der Beklagten einen PKW der Marke Mercedes Benz, Typ C 220 CDI, Fahrzeugidentifikationsnummer WDD 204002-1A-###### (2) zum Gesamtkaufpreis von 17.650,00 €. Bei dem Fahrzeug handelte es sich um ein Unfallfahrzeug, das durch die Beklagte in repariertem Zustand weiterverkauft wurde.\n\nIm Januar bzw. Februar 2017 bemerkte der Kläger am Fahrzeug verschiedene – insoweit streitige – Mängel. Der Kläger ließ das Fahrzeug durch ein Autohaus untersuchen. Das Autohaus fand verschiedene Mängel, welche dieses dem Beklagten per E-Mail vom 06.02.2017 mitteilte.\n\nDer Beklagte weigerte sich unter Bestreiten der Mängel zunächst, eine Mangelbeseitigung vorzunehmen. Der Kläger beauftragte daher seine Prozessbevollmächtigen.\n\nZwischenzeitlich ließ der Beklagte das Fahrzeug beim Kläger abholen und besserte die Mängel am Fahrzeug aus. Der Gegenstandswert der getätigten Nacherfüllung ist streitig. Der Kläger forderte in der Folge die Bezahlung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 958,19 EUR. Am 08.12.2017 bezahlte die Beklagte 147,56 EUR auf diese Forderung.\n\nDie Rechtsschutzversicherung des Klägers hatte die außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in voller Höhe den Prozessbevollmächtigten des Klägers erstattet. Der Kläger macht die Summe im eigenen Namen geltend. Er wurde hierzu von seiner Rechtsschutzversicherung beauftragt. Mit Schreiben vom 23.06.2017 forderte der Kläger die Beklagte zur Zahlung bis zum 03.07.2017 auf. In der Folge wurde die Beklagte wiederholt zur Zahlung der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten aufgefordert.\n\nDer Kläger behauptet, bei Gefahrübergang hätten verschiedene Mängel vorgelegen. Der Heckdeckel habe links und rechts ca. 5 mm zu hoch gestanden, zudem habe der Heckdeckel auf dem Stoßfänger aufgestanden bzw. angeschlagen. Weiterhin passe die Ersatzradwanne nicht, sie stehe am Querträger vorne und hinten an. Auch stehe die Heckleuchte an der linken Seitenwand an. Im Übrigen habe die Seitenwand links und rechts im oberen C-Säulenbereich einen sichtbaren Knick. Die Nacherfüllung habe daher den Wert, den die Beklagte mit Rechnung vom 10.02.2015 in Höhe von 10.769,58 EUR gegenüber der Vorbesitzerin des PKW zur Beseitigung des Unfallschadens geltend gemacht habe. Er meint deshalb, für die außergerichtliche Rechtsverfolgung sei dieser Gegenstandswert ausschlaggebend.\n\nEr beantragt,\n\ndie beklagte Partei wird verurteilt, an die Allianz RS-Service GmbH zu deren Schadennummer AS2017-800##### auf das Konto DE 29 7008 0000 0302 #### ## 810,63 EUR nebst 5,00 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 25.01.2018 zu bezahlen.\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n                            die Klage abzuweisen.\n\nSie behauptet, die Reparatur im Rahmen der Nacherfüllung habe nur einen Wert von 847,11 EUR gehabt. Die Mängel hätten jedenfalls nicht den vom Kläger vorgetragenen Umfang.\n\nDas Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 21.11.2018 durch den Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) X1 (Bl. 63 ff. d. A.) verwiesen. Im Übrigen wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Klage ist zulässig, aber nur teilweise begründet. Im Übrigen war sie abzuweisen.\n\nDer Kläger ist insbesondere prozessführungsbefugt. Zwar macht der Kläger das Recht im eigenen Namen geltend, verlangt aber die Zahlung an seine Rechtsschutzversicherung, die Allianz RS Service GmbH. Dadurch, dass die Rechtsschutzversicherung des Klägers die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung beglichen hat, ist der Anspruch auf Erstattung nach § 86 VVG auf sie übergegangen. Zu diesem Zeitpunkt war die Klage noch nicht rechtshängig. Im Rahmen einer gewillkürten Prozessstandschaft kann der Kläger gegen die Beklagte vorgehen. Eine solche erfordert eine § 185 BGB entsprechende Ermächtigung, ein eigenes schutzwürdiges Interesse auf Seiten des Prozessstandschafters und des Rechtsinhabers sowie das Fehlen schutzwürdiger Belange auf Seiten des Beklagten. (BGH, NJW 2017, 488 m.w.N.; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl. 2012, Vor § 50 Rn. 44) Die Allianz RS Service GmbH hat den Kläger zur Geltendmachung des Anspruchs im eigenen Namen ermächtigt. Der Kläger hat als Prozessstandschafter ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Klage, weil er durch die Zahlung eines Dritten im Verhältnis zu seiner Rechtsschutzversicherung eine Rückstufung vermeiden kann. (vgl. OLG Celle, Urteil vom 08.08.2006 - 14 U 36/06). Die Rechtsschutzversicherung vermeidet eine eigene Rechtsstreitigkeit. Schutzwürdige Interessen auf Seiten der Beklagten, die gegen eine Geltendmachung des Anspruchs im Rahmen einer gewillkürten Prozessstandschaft sprechen, sind nicht ersichtlich.\n\nDie Klage ist nur in Höhe von 54,15 EUR begründet.\n\nEin Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten steht dem Kläger aus §§ 437 Nr. 3, 280 I, 249 BGB zu. Die Parteien haben unstreitig einen Kaufvertrag geschlossen. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme war das Fahrzeug bei Übergabe auch mangelbehaftet war. Die Anspruchsvoraussetzungen liegen daher vor.\n\nRechtsverfolgungskosten sind nur dann ersatzfähig, wenn der Geschädigte die Beauftragung eines Anwalts für erforderlich halten durfte. (MüKoBGB/Oetker, 8. Aufl. 2019, BGB, § 249 Rn. 181) Das durch den Kläger zur Untersuchung beauftragte Autohaus setzte sich mit der Beklagten nach dem Fund der verschiedenen Mängel in Verbindung und forderte die Beklagte zur Nachbesserung auf. Diese Aufforderung ist dem Kläger zuzurechnen. Ob das Autohaus als Vertreter i.S.d. § 164 BGB oder nur als Bote handelte, kann dahinstehen. Trotz dieser Aufforderung hat sich die Beklagte zunächst geweigert, die Mängel zu beseitigen oder eine weitere Prüfung der Mängel vorzunehmen. Daher durfte sich der Kläger herausgefordert fühlen, einen Rechtsanwalt zur Rechtsverfolgung einzuschalten.\n\nDer Höhe nach ist der Anspruch aber nur noch im Umfang von 54,15 EUR begründet.\n\nDer Gegenstandswert der Nacherfüllung durch die Beklagte ist zwischen den Parteien streitig. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme geht das Gericht von Mangelbeseitigungskosten, nach denen sich der Gegenstandswert richtet, von 1.049,78 EUR brutto aus. Das Gericht schließt sich insofern den nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Ausführungen des Sachverständigen an, an dessen Sachkunde kein Anlass zu Zweifeln besteht. Der Sachverständige Dipl.-Ing. X1 kommt in seinem Gutachten, das auf einer Auswertung von durch den Kläger am 06.02.2017 aufgenommenen Fotografien beruht, zu dem Schluss, dass folgende dokumentierte Mängel nachzubessern waren:\n\n- Der Heckdeckel stand links und rechts ca. 5 mm zu hoch,\n\n- Die Heckleuchte war links zu eng in die Rückleuchtenaufnahme der Seitenwand eingebaut,\n\n- Die Seitenwand hat rechts im oberen C-Säulenbereich einen leichten Knick aufgewiesen.\n\nDie übrigen vom Kläger behaupteten Mängel seien nicht zweifelsfrei dokumentiert. Die Kosten der Nacherfüllung für die Mängel würden 1.049,78 EUR einschließlich Mehrwertsteuer betragen.\n\nWeitere Mängel, die über die durch den Sachverständigen festgestellten Mängel hinausgehen, sind durch den darlegungs- und beweisbelasteten Kläger nicht hinreichend dargetan worden. Es bleibt deshalb bei dem durch den Sachverständigen festgestellten Gegenstandswert in oben genannter Höhe.\n\nDer Sachverständige X1 hat in nachvollziehbarer Weise einerseits das Vorliegen der Mängel, wie sie anhand der Fotografien erkennbar waren, bewiesen und zweifelsfrei die Kosten einer Nacherfüllung dokumentiert. Das Gericht geht deshalb von einem Gegenstandswert der Nacherfüllung in Höhe von bis zu 1.500,00 EUR aus. Damit ergeben sich nach vg. Gegenstandswert außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von brutto 201,71 EUR (1,3 Geschäftsgebühr 149,50 EUR zzgl. 20,00 EUR Pauschale zzgl. 19% MwSt.). Hierauf hat die Beklagte eine Zahlung in Höhe von 147,56 EUR geleistet, so dass der tenorierte Betrag noch offensteht.\n\nDie Nebenforderung folgt aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.\n\nDie Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, weil die Klage nur in Höhe von circa 7 % der Forderung des Klägers begründet ist.\n\nDie Entscheidung zur Vollstreckbarkeit ergibt sich für beide Parteien aus §§ 708 Nr. 1, 711 ZPO.\n\nDer Streitwert wird auf 810,63 EUR festgesetzt.\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\nGegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,\n\n1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder\n\n2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.\n\nDie Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.\n\nDie Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Münster zu begründen.\n\nDie Parteien müssen sich vor dem Landgericht Münster durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.\n\nMit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-rheine/2019-03-19/4-c-117-18","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-rheine/2019-03-19/4-c-117-18","retrieved":"2026-10-28 16:07:41.834836+00:00"},"card":{"id":"ag-rheine/2019-03-19/4-c-117-18","court":"AG Rheine","court_id":"ag-rheine","court_as_stated":"Amtsgericht Rheine","panel":"4. 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