{"status":"available","doknr":"OLD468706","ecli":"ECLI:DE:AGST3:2017:1013.14C132.17.00","court":"Amtsgericht Rheine","senate":null,"decided":"2017-10-13","aktenzeichen":"14 C 132/17","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 61,61 Euro nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 21.05.2017 sowie vorprozessual entstandene, nicht anrechenbare Rechtsanwaltskosten in Höhe von 83,54 Euro zu zahlen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Streitwert wird auf 61,61 Euro festgesetzt.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nVon der Darstellung eines Tatbestandes wurde gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.\n\n3\n\nEntscheidungsgründe:\n\n4\n\nDie Klage ist begründet.\n\n5\n\nDie Klägerin hat aus abgetretenem Recht einen restlichen Zahlungsanspruch aus der Vollkaskoversicherung des dort versicherten I mit der Beklagten in Höhe des ausgeurteilten Betrages.\n\n6\n\nDa der Versicherte sein Fahrzeug bei der Klägerin reparieren ließ und dabei auch eine Nachlackierung erforderlich war, entstanden Fahrzeugverbringungskosten zum Lackierer, da die Klägerin nicht über eine eigene Lackierwerkstatt verfügt. Gemäß Ziffer A.2.6.2 AKB ist die Beklagte verpflichtet, bei Reparatur des Fahrzeugs die hierfür erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes zu übernehmen, wenn der Versicherte dies durch eine Rechnung nachweist. Die Klägerin hat die Verbringungskosten in Höhe von 141,61 Euro in Rechnung gestellt, worauf die Beklagte lediglich 80,00 Euro pauschal gezahlt hat, sodass noch ein Restbetrag in Höhe von 61,61 Euro offen ist.\n\n7\n\nSoweit die Beklagte die Höhe der Kosten bestreitet, insbesondere den Arbeitsaufwand von 1,0 Stunden für die Verbringung zum Lackierer, hat sie hiermit keinen Erfolg. Denn die Klägerin hat konkret dargelegt, wie sich ihr Arbeitsaufwand von einer Stunde zusammensetzt. Dieser Kostenaufwand ist auch nachvollziehbar. Im Übrigen kommt es nicht darauf an, inwiefern der Arbeitsaufwand geringer oder günstiger gestaltet werden könnte, sondern nur auf die Frage, ob diese Kosten erforderlich im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB sind. Als erforderlich sind nach der ständigen Rechtsprechung des BGH diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (vgl. BGH NJW 2014, 1947, 1957).\n\n8\n\nEs kommt somit nur darauf an, ob der Versicherungsnehmer den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat. Insofern ist eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen. Somit darf sich der Versicherungsnehmer bei der Beauftragung einer Reparaturwerkstatt damit begnügen, eine in seiner Nähe ohne weiteres erreichbare Werkstatt aufzusuchen. Er muss keine Marktforschung nach dem kostengünstigsten Reparaturbetrieb betreiben. Daher genügt der Versicherungsnehmer seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung seiner Werkstatt. Diese Rechnungshöhe bildet bei der Schadenschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB (BGH a.a.O.).\n\n9\n\nEin einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Es müssten vielmehr konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Klägerin Preise verlangt, die deutlich über den ortsüblichen Preisen liegen und damit dem Versicherungsnehmer als überzogen hätte ins Auge  springen müssen. Dies ist bei den Überführungskosten des Fahrzeugs zum Lackierer von Rheine nach Hörstel-Bevergern zu einem Preis von 119,00 Euro netto jedoch nicht der Fall.\n\n10\n\nDer Zinsanspruch und die vorgerichtlichen nicht anrechenbaren Rechtsanwaltskosten rechtfertigen sich aus Verzug, §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.\n\n11\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.\n\n12\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\n13\n\nGegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,\n\n14\n\n1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder\n\n15\n\n2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.\n\n16\n\nDie Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.\n\n17\n\nDie Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Münster zu begründen.\n\n18\n\nDie Parteien müssen sich vor dem Landgericht Münster durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.\n\n19\n\nMit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.\n\n20\n\nUnterschrift","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/468706","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-rheine/2017-10-13/14-c-132-17","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313a","ref_norm":"313a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/468706","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/468706","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-rheine/2017-10-13/14-c-132-17","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/468706","retrieved":"2026-07-09 08:10:36.487571+00:00"}}