{"status":"available","doknr":"OLD225047","ecli":"ECLI:DE:AGST3:2011:0207.012L009.10.00","court":"Amtsgericht Rheine","senate":null,"decided":"2011-02-07","aktenzeichen":"012 L 009/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nIn dem Verfahren zur Zwangsverwaltung des Erbbaurechts\n\nGrundbuchbezeichnung:\n\n#####\n\nwerden die Vergütung und die Auslagen des Zwangsverwalters C, N, S für den Abrechnungszeitraum vom 27.08.2010 bis 22.11.2010 wie folgt festgesetzt:\n\n809,20 EUR Vergütung\n\nsowie 21,65 EUR Auslagen\n\nzzgl. ges. Mehrwertsteuer\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nBei einem Zwangsverwaltungsobjekt, das durch Vermietung und Verpachtung genutzt wird, erhält der Zwangsverwalter als Regelvergütung grundsätzlich 10 % der im Abrechnungszeitraum eingezogenen Mieten (§ 18 Abs. 1 Satz 1 ZwVwV).\n\n3\n\nFalls die geschuldete Miete nicht eingezogen werden konnte, erhält der Verwalter 20 % der Regelvergütung (§ 18 Abs. 1 Satz 2 ZwVwV), die dann gegebenenfalls bei einer späteren Zahlung dieser Mietrückstände auf die Regelvergütung anzurechnen sind (§ 18 Abs. 1 Satz 3 ZwVwV).\n\n4\n\nMindestens erhält der Verwalter jedoch eine Gesamtvergütung von 600,00 €, § 20 Abs. 1  ZwVwV.\n\n5\n\nNach den Ausführungen des Zwangsverwalters sind die Mieten nicht vom Zwangsverwalter eingezogen, sondern unmittelbar vom Pächter an die betreibende Gläubigerin unter Missachtung des Zwangsverwaltungsverfahrens gezahlt worden. Ein Mieteinzug zugunsten des Zwangsverwaltungskontos ist nicht erfolgt. Das Konto ist masselos. Folgerichtig hat der Zwangsverwalter auch die gerichtliche Geltendmachung der nicht gezahlten Mieten im Zuge eines Mahnverfahrens unter gesonderter anwaltlicher Unterstützung angestrengt. Für eine Anwendung von § 18 Abs. 1 Satz 1 ZwVwV ist daher mangels eingezogener Mieten kein Raum. Es hat eine Abrechnung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 ZwVwV zu erfolgen.\n\n6\n\nDie tatsächlich entstandenen Auslagen sind, soweit sie angemessen sind, zu erstatten. \n\n7\n\nNeben der Auslagenpauschale werden als besondere Auslagen auch das erforderliche Rechtsanwaltshonorar für die gerichtliche Geltendmachung der rückständigen Ansprüche im Zuge des Mahnverfahrens erstattet, § 21 Abs. 2 ZwVwV.\n\n8\n\nWegen der Einzelheiten der Vergütungs- und Auslagenberechnung wird auf den Vergütungsantrag des Zwangsverwalters verwiesen, der den Beteiligten vorliegt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/225047","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-rheine/2011-02-07/012-l-009-10","cited_norms":[{"jurabk":"ZwVwV","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":5},{"jurabk":"ZwVwV","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"ZwVwV","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/225047","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/225047","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-rheine/2011-02-07/012-l-009-10","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/225047","retrieved":"2026-07-09 01:45:32.532202+00:00"}}