{"status":"available","doknr":"OLD282574","ecli":"ECLI:DE:AGST3:2005:0121.18F412.03.00","court":"Amtsgericht Rheine","senate":null,"decided":"2005-01-21","aktenzeichen":"18 F 412/03","doktyp":"Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nIn Abänderung des Versäumnisurteils des Amtsgerichts X vom 16.12.2001 - 9 F 775/00 - wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin ab dem 20.09.2004 eine monatliche Unterhaltsrente in Höhe von 342,00 EUR, zahlbar und fällig bis zum 3. eines jeden Monats im Voraus zu zahlen.\n\nIm übrigen ist die Klage zurückgenommen.\n\nNach einem Streitwert von (342 - 260,76) x 12 + 60) = 1.034,88 trägt die Kläge-rin 1/10, der Beklagte 9/10 der Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist für die Klägerin ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleis-tung in Höhe von 110 % des beitreibbaren Betrages abwenden, wenn die Kläge-rin nicht vor Beginn der Zwangsvollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n 2\n\nDie Klägerin ist die Tochter des Beklagten aus dessen geschiedener Ehe mit der Mutter der Klägerin. Die Klägerin, 19jährig, ist Schülerin und ohne eigenes Einkommen. Der Beklagte ist Kraftfahrer. Er wohnt in F und arbeitet bei der Fa. S. H. in U/X2. Im Jahre 2003 erzielte er dort Einkünfte nach Maßgabe der von ihm vorgelegten Verdienstbescheinigungen für die Zeit von Januar 2003 bis Dezember 2003 in durchschnittlicher Höhe von 1.952,52 EUR. Wegen der Einzelheiten der Einkommensbescheide wird auf Bl. 19 bis 30 d.A. Bezug genommen.\n\n 3\n\nDurch Versäumnisurteil des AG X, wie im Tenor näher bezeichnet, war der Beklagte verurteilt worden, an die Klägerin 510,00 DM, entsprechend 260,76 EUR/Monat, zu zahlen.\n\n 4\n\nDie Klägerin hat am 08.12.2003 Stufenklage erhoben und zunächst Auskunft verlangt und sodann Zahlungsklage in Höhe des sich aus der Auskunft ergebenden Beträge angekündigt.\n\n 5\n\nNach erteilter Auskunft hat die Klägerin zunächst Prozesskostenhilfe nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 27.02.2004 für eine Klage auf Abänderung eines gerichtlichen Vergleichs des AG X vom 15.09.1999 (9 F 645/99) begehrt. Mit Beschluss vom 30.04.2004 wurde ihr teilweise Prozesskostenhilfe bewilligt und zwar, soweit sie einen laufenden Unterhalt von monatlich 265,00 EUR zu zahlen beantragen wollte.\n\n 6\n\nIn der mündlichen Verhandlung vom 02.07.2004 hat sie den Antrag nach Maßgabe der bewilligten Prozesskostenhilfe gestellt, zugleich Prozesskostenhilfe für einen weitergehenden Klageantrag beantragt.\n\n 7\n\nWegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll vom 02.07.2004 und hinsichtlich der Prozesskostenhilfebewilligung auf den Beschluss vom 30.04.2004 Bezug genommen.\n\n 8\n\nDie Klägerin hatte nicht bedacht, dass der Vergleich aus dem Jahre 1999 bereits durch Versäumnisurteil des AG X vom 16.02.2004 - 8 F 775/00 - abgeändert worden war.\n\n 9\n\nWegen des Inhaltes des Versäumnisurteils des AG X wird auf die bei den Gerichtsakten sich befindende Fotokopie ( Bl. 94/95 d.A.) Bezug genommen.\n\n 10\n\nNunmehr beantragt die Klägerin,\n\n 11\n\nden Beklagten zu verurteilen, in Abänderung des Versäumnisurteils des AG X vom 16.02.2001 - 9 F 775/00 - den Beklagten zu verurteilen, an sie ab Zustellung, dem 20.09.2004, eine monatliche Unterhaltsrente in Höhe von 419,00 EUR abzüglich 77,00 EUR hälftiges Kindergeld, mithin 342,00 EUR zu zahlen. \n\n 12\n\nDer Beklagte hat die Klageforderung in Höhe von 265,00 EUR/Monat anerkannt und im übrigen beantragt,\n\n 13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 14\n\nEr trägt vor, seine Ehefrau sei ab Mitte 2004 arbeitslos, so dass sie auch einen Unterhaltsanspruch gegen ihn habe.\n\n 15\n\nDer Beklagte hat auflagegemäß Lohnbescheinigungen bis einschließlich Oktober 2004 sowie Bewilligungsbescheid des Arbeitsamtes F betreffend seine Ehefrau vorgelegt.\n\n 16\n\nWegen der Unterlagen wird auf Bl. 138 - 142 d.A. Bezug genommen.\n\n 17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n 18\n\nSoweit der Beklagte die Klageforderung anerkannt hat, war das Versäumnisurteil des Amtsgerichts X seinem Anerkenntnis gemäß abzuändern.\n\n 19\n\nDarüber hinaus ist die auf § 323 ZPO gestützte Klage zulässig und in der zuletzt gestellten Fassung begründet.\n\n 20\n\nDem liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:\n\n 21\n\nDas Gericht hat die Einkommensbescheide des \n\n 22\n\nBeklagten ausgewertet und hat unter Berücksichtigung\n\n 23\n\nder Steuerklasse 3, 0,5 Kinderfreibeträge, \n\n 24\n\nein monatliches durchschnittliches \n\n 25\n\nNettoeinkommen aus Erwerbstätigkeit in Höhe von 1.952,52 EUR\n\n 26\n\nerrechnet.\n\n 27\n\nZu diesem Einkommen ist ein anteiliger Steuer-\n\n 28\n\nerstattungsanspruch in Höhe von 98,16 EUR\n\n 29\n\nhinzuzurechnen.\n\n 30\n\nDiesen Betrag hat das Gericht aus dem Einkommens-\n\n 31\n\nsteuerbescheid für das Jahr 2002 errechnet, in dem\n\n 32\n\nes den erstatteten Betrag von 1.611,49 EUR entsprechend\n\n 33\n\ndem Einkommen des Beklagten und seiner Ehefrau \n\n 34\n\naufgeteilt hat.\n\n 35\n\nAuf den Beklagten entfällt ein Anteil von 34/46. Dieser\n\n 36\n\nBetrag ergibt auf 12 Monate verteilt den eingesetzten\n\n 37\n\nBetrag.\n\n 38\n\nDas Gericht hat nicht die Steuerklasse IV beim Beklagten zu Grunde gelegt, sondern die Steuerklasse III. Durch die Wahl der Steuerklasse IV hat der ein wesentlich höheres Einkommen als seine Ehefrau erzielende Beklagte seine Nettoeinkünfte übermäßig steuerlich belastet und macht auch keinen Sinn. Diese Steuerklassenwahl würde nur dann sinnvoll sein, wenn die Ehegatten nahezu gleich Einkünfte erzielten.\n\n 39\n\nDem Beklagten entsteht durch die steuerliche Behandlung seiner Einkünfte nach der Steuerklasse III auch kein Nachteil, weil ihm der momentane Steuernachteil später im Wege der Steuererklärung wieder zu Gute kommt, da dann in jedem Falle die Splittingtabelle zur Anwendung kommt.\n\n 40\n\nDas Gericht hat aber, obwohl der Beklagte hierzu nichts \n\n 41\n\nvorgetragen hat, 5 % berufsbedingte Aufwendungen \n\n 42\n\nvon dem Nettoeinkommen von 1.952,00 EUR, mithin 97,60 EUR\n\n 43\n\nberücksichtigt, obwohl der Beklagte entsprechende\n\n 44\n\nKosten nicht geltend gemacht hat. Aus den überreichten\n\n 45\n\nVerdienstbescheinigungen ergibt sich jedoch, dass \n\n 46\n\nder Beklagte in U/X2 arbeitet und von\n\n 47\n\nseinem Wohnort F die Arbeitsstelle erreichen\n\n 48\n\nmuss.\n\n 49\n\nZwar hat der Unterhaltsschuldner grundsätzlich berufsbedingte Aufwendungen im Einzelnen nachzuweisen. Vorliegend sah das Gericht jedoch auf Grund der Tatsache, dass Arbeitsstelle und Wohnort auseinander fallen, für eine Schätzung nach § 287 BGB hinreichend Anhaltspunkte.\n\n 50\n\nDie berufsbedingten Aufwendungen hat es daher mit 5 % vom Nettoeinkommen geschätzt.\n\n 51\n\nVon dem verbleibenden Nettoeinkommen i.H.v. 1.953,08 EUR\n\n 52\n\nsind die vom Arbeitgeber geleisteten Vermögens-\n\n 53\n\nwirksamen Leistungen in Höhe von 13,29 EUR\n\n 54\n\nin Abzug zu bringen.\n\n 55\n\nEs verbleiben daher zur Unterhaltsberechnung 1.939,79 EUR.\n\n 56\n\nVon diesem Einkommen ist der Beklagte der Klägerin und seiner Ehefrau zum Unterhalt verpflichtet.\n\n 57\n\nBei der Bemessung des Bedarfes eines Kindes im Haushalt eines Elternteils legt das Gericht in ständiger Rechtsprechung die Unterhaltstabelle zu den I Leitlinien zu Grunde. Diese entspricht der \"Düsseldorfer Tabelle” und bestimmt den Unterhalt in Abhängigkeit vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen nach der Altersstufe des Kindes unter Eingruppierung des Unterhaltspflichtigen in eine bestimmte Einkommensgruppe.\n\n 58\n\nBei einem Nettoeinkommen des Beklagten in Höhe von rd. 1.940,00 EUR\n\n 59\n\nermittelt sich der Kindesunterhaltsbedarf nach der\n\n 60\n\nTabelle zu den I Leitlinien aus der Einkommens-\n\n 61\n\ngruppe 5.\n\n 62\n\nEr beträgt 419,00 EUR.\n\n 63\n\nEs ist zu prüfen, ob der Beklagte neben der Unterhaltspflicht \n\n 64\n\ngegenüber seiner Ehefrau den Unterhaltsbedarf der Klägerin\n\n 65\n\nbefriedigen kann, wobei, da die Klägerin dies durch eine Schul-\n\n 66\n\nbescheinigung nachgewiesen hat, davon auszugehen ist, das sie\n\n 67\n\nprivilegierte Volljährige gem. § 1603 Abs. 2 S.2 BGB ist und daher\n\n 68\n\nmit der Ehefrau unterhaltsrechtlich gleichen Rang genießt.\n\n 69\n\nDa vorliegend der Kläger und seine Ehefrau über prägende Einkünfte verfügen, bemisst sich der Bedarf der Ehefrau nach den beiderseitigen prägenden Einkünften.\n\n 70\n\nDie Berechnung des Unterhaltsbedarfs des berechtigten Ehegatten wird dadurch verkürzt, dass die Gattenquote aus der Differenz der beiderseitigen prägenden Einkünfte gebildet wird. Kindesunterhalt, der die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hat, ist vorweg vom Einkommen abzuziehen, es sei denn, es liegt ein Mangelfall vor (vgl. BGH FamRZ 2003, 363).\n\n 71\n\nDabei ist zu berücksichtigen, dass dem Erwerbstätigen vorab ein Anteil seines Einkommens als Erwerbstätigenbonus zusteht. Hierdurch sollen nicht bezifferbare Belastungen erfasst und auch ein Erwerbsanreiz geschaffen werden.\n\n 72\n\nVorliegend beträgt der Erwerbstätigenbonus für den Beklagten 208,00 EUR. Er errechnet sich aus dem anteilig verminderten Erwerbseinkommen nach der Formel 1.855 - (419 x (1855 : 914)).\n\n 73\n\nDas Einkommen, welches dem Bedarf der Ehefrau \n\n 74\n\nzugrunde zulegen ist, beträgt (1.521 - 208 = ) 1.313,00 EUR.\n\n 75\n\nDer Unterhaltsanspruch der Ehefrau beträgt unter\n\n 76\n\nBerücksichtigung ihres eigenen Einkommens aus \n\n 77\n\nArbeitslosengeld in Höhe von (104,51 x 4,33 =) \n\n 78\n\n453,00 EUR auf (1.313 - 453) x ½ = 430,00 EUR.\n\n 79\n\nDaraus folgt, dass der Beklagte, selbst wenn er den Anspruch\n\n 80\n\nseiner Ehefrau auf Ehegattenunterhalt befriedigt, ein Rest-\n\n 81\n\neinkommen von 1.104,00 EUR übrig behält.\n\n 82\n\nDer Beklagte ist also leistungsfähig, den Unterhalt, den die\n\n 83\n\nKlägerin begehrt, zu zahlen.\n\n 84\n\nDa die Mutter der Klägerin das auf sie entfallende gesetzliche \n\n 85\n\nKindergeld in Höhe von 154,00 EUR bezieht, ist auf den Unter-\n\n 86\n\nhaltsanspruch der Klägerin in Höhe von 419,00 EUR\n\n 87\n\ndas hälftige Kindergeld mit 74,00 EUR\n\n 88\n\nin Anrechnung zu bringen.\n\n 89\n\nEs verbleibt somit ein Anspruch von 342,00 EUR,\n\n 90\n\ndem ausgeurteilten Betrag.\n\n 91\n\nEntgegen der Auffassung des Beklagten ist nur die Hälfte des Kindergeldes auf den Unterhalt der Klägerin anzurechnen, § 1612 b Abs. 5 BGB. Diese Vorschrift gilt nunmehr auch für volljährige Kinder. Die Anrechnung des hälftigen Kindergeldes ist vorliegend auch deshalb gerechtfertigt, weil die Mutter der Klägerin zwar keinen Bar- jedoch Naturalunterhalt in Form von Wohnungsgewährung, F2 und übrige Naturalleistungen leistet.\n\n 92\n\nEine volle Anrechnung des Kindergeldes auf den Bedarf der Klägerin käme nur dann in Betracht, wenn sie eine eigene Wohnung unterhielte und der Beklagte ausschließlich den Unterhaltsbedarf des Kindes in voller Höhe sicherstellen würde. Dieser betrüge dann allerdings auch bei einem auswärtig untergebrachten, in Ausbildung sich befindenden Kind ca. 600,00 EUR.\n\n 93\n\nSoweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat - das betrifft den Zeitraum ab November 2003 - 20.09.2004 - waren ihr die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Da der Differenzbetrag zwischen dem bereits durch das abgeänderte Versäumnisurteil titulierten und den gemäß Protokoll vom 02.07.2004 verlangten Unterhalt nur etwa 5,00 EUR ausmacht, waren ihr von den Gesamtkosten nicht mehr als 1/10 aufzuerlegen.\n\n 94\n\nIm Übrigen ist der Beklagte voll unterlegen und hat daher die Kosten des Rechtsstreits im Übrigen zu tragen.\n\n 95\n\nDie Entscheidung über die Vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Ziff. 8, 11, § 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282574","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-rheine/2005-01-21/18-f-412-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1603","ref_norm":"1603","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1612b","ref_norm":"1612b","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 323","ref_norm":"323","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282574","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282574","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-rheine/2005-01-21/18-f-412-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282574","retrieved":"2026-07-09 02:57:30.947289+00:00"}}