{"status":"available","doknr":"OLD382150","ecli":"ECLI:DE:AGST2:2023:0314.41F286.22.00","court":"Amtsgericht Ibbenbüren","senate":null,"decided":"2023-03-14","aktenzeichen":"41 F 286/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag vom 07.09.2022, die Ehe aufzuheben und der Hilfsantrag, die Ehe zu scheiden, werden zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Gegenstandswert wird auf 32.760 € festgesetzt.\n\nDie Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.\n\n1\n\n41 F 286/22\n\n2\n\nErlassen am 14.03.2023\n\n3\n\ndurch Verlesen der Beschlussformel\n\n4\n\nJustizbeschäftigte\n\n5\n\nals Urkundsbeamtin der\n\n6\n\nGeschäftsstelle\n\n7\n\nAmtsgericht Ibbenbüren\n\n8\n\nFamiliengericht\n\n9\n\nBeschluss\n\n10\n\nIn der Familiensache\n\n11\n\ndes Herrn\n\n12\n\nAntragstellers,\n\n13\n\nVerfahrensbevollmächtigter:\n\n14\n\nRechtsanwälte\n\n15\n\ngegen\n\n16\n\ndie Frau\n\n17\n\nAntragsgegnerin,\n\n18\n\nVerfahrensbevollmächtigter:\n\n19\n\nRechtsanwälte\n\n20\n\nhat das Amtsgericht - Familiengericht (FamFG) - Ibbenbüren\n\n21\n\nauf die mündliche Verhandlung vom 31.01.2023\n\n22\n\ndurch die Richterin am Amtsgericht\n\n23\n\nbeschlossen:\n\n24\n\n1. Der Antrag vom 07.09.2022, die Ehe aufzuheben und der Hilfsantrag, die Ehe zu scheiden, werden zurückgewiesen.\n\n25\n\n2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n26\n\n3. Der Gegenstandswert wird auf 32.760 € festgesetzt.\n\n27\n\n4. Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des      jeweils zu vollstreckenden Betrages.\n\n28\n\nGründe:\n\n29\n\nI.\n\n30\n\nDie Beteiligten lernten sich am 17.06.2022 am Beach am Aasee in Ibbenbüren\n\n31\n\nkennen. Die Antragsgegnerin war zu der Zeit noch mit dem Zeugen\n\n32\n\nverlobt. Diesen wollte sie am 23.09.2022 heiraten.\n\n33\n\nInnerhalb kürzester Zeit entschlossen sich die Beteiligten zu heiraten, wobei\n\n34\n\nzwischen ihnen streitig ist, von wem die Initiative ausging und wer den\n\n35\n\nHochzeitstermin mit dem Standesamt vereinbart hat.\n\n36\n\nDie Ehe wurde am 12.08.2022 vor dem Standesamt Sylt zu Eheregisternummer  geschlossen.\n\n37\n\nWeder vor noch nach Eheschließung lebten die Beteiligten zusammen.\n\n38\n\nDer Antragsteller behauptet, das Verhalten der Antragsgegnerin habe sich direkt\n\n39\n\nnach Eheschließung geändert. Körperliche Nähe habe sie nicht mehr zugelassen.\n\n40\n\nNur einmalig vor der Eheschließung habe es körperlichen Kontakt gegeben.\n\n41\n\nAls er sie zur Rede gestellt habe, warum sie sich so verändert habe, habe die\n\n42\n\nAntragsgegnerin ihn verschiedentlich beschimpft und angeschrien, ihn u.a. als\n\n43\n\nDreckstück und armer Schlucker bezeichnet.\n\n44\n\nAm 28.08.2022 habe die Antragsgegnerin dem Antragsteller bei einem Spaziergang\n\n45\n\nheftig auf den Oberarm geschlagen, als er ihr vorgehalten habe, dass sie eigentlich\n\n46\n\nkeine richtige Beziehung hätten.\n\n47\n\nAn Samstag der Ibbenbürener Kirmes habe die Antragsgegnerin ihm ihre\n\n48\n\nHandtasche gegen den Kopf geschlagen und gemeint, sein Steuerberater habe sie\n\n49\n\nüber den Tisch gezogen.\n\n50\n\nMittlerweile sei die Antragsgegnerin wieder mit dem Zeugen gesehen\n\n51\n\nworden, sei mit ihm auf einem Oktoberfest in Düsseldorf und auf einem Peter Maffay\n\n52\n\nKonzert gewesen.\n\n53\n\nDer Antragsteller meint, die Antragsgegnerin habe offenbar nie die Vorstellung\n\n54\n\ngehabt, die Ehe tatsächlich zu vollziehen.\n\n55\n\nAußerdem habe die Antragsgegnerin einmal geäußert, sie werde mit ihm nur dann\n\n56\n\nzusammenleben, wenn er ihr eine Immobilie kaufe und sie im Grundbuch stehe.\n\n57\n\nDie Antragsgegnerin habe permanent unter finanziellen Schwierigkeiten gelitten. Sie\n\n58\n\nhabe sich von dem Zeugen 15.000 € geliehen. 5.000 € habe der Zeuge\n\n59\n\nihr geschenkt, wegen der nun zurückgeforderten 10.000 € behaupte die\n\n60\n\nAntragsgegnerin, der Zeuge habe ihre Unterschrift gefälscht. Außerdem habe sie ein\n\n61\n\nFahrrad und einen Pkw BMW einbehalten, obwohl der Zeuge Eigentümer\n\n62\n\nsei. Zudem habe sie zu Unrecht behauptet, der Zeuge  habe sie zusammengeschlagen.\n\n63\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n64\n\ndie am 12.08.2022 vor dem Standesbeamten des Standesamtes auf\n\n65\n\nSylt, Heiratsregister-Nummer  geschlossene Ehe der Parteien aufzuheben,\n\n66\n\nhilfsweise\n\n67\n\ndie am 12.08.2022 vor dem Standesbeamten des Standesamtes auf\n\n68\n\nSylt, Heiratsregister-Nummer  geschlossene Ehe der Parteien zu scheiden.\n\n69\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n70\n\ndie Anträge zurückzuweisen.\n\n71\n\nDie Antragsgegnerin wendet ein, sie sei von der Ernsthaftigkeit des Heiratswillens\n\n72\n\ndes Antragstellers ausgegangen.\n\n73\n\nDer Antragsteller sei, obwohl am 17.06.2022 auch über die für den 23.09.2022\n\n74\n\ngeplante Hochzeit mit dem Zeugen gesprochen worden sei, am\n\n75\n\n18.06.2022 mit ihr in Kontakt getreten. Am 30.07.2022 habe er in einer WhatsApp\n\n76\n\nNachricht geschrieben, dass er sie heiraten wolle und zwar nicht am 23.09. Der\n\n77\n\nAntragsteller habe beim Standesamt Ibbenbüren den Termin für den 23.09.2022\n\n78\n\nabgesagt und den Termin beim Standesamt Sylt vereinbart.\n\n79\n\nDie Antragsgegnerin macht weiter geltend, der Antragsteller habe sich auch schon\n\n80\n\nvor der Eheschließung um das Anmieten bzw. Kaufen einer Wohnung bemüht, habe\n\n81\n\nihr mehrere Wohnungsbilder geschickt sowie Nachrichten über einen\n\n82\n\nBesichtigungstermin.\n\n83\n\nSie hätten sich wechselseitig in verschiedenen WhatsApp Nachrichten ihre Liebe\n\n84\n\nbekundet, der Antragsteller u.a. noch am 28.08.2022.\n\n85\n\nVöllig unerwartet habe er dann am 03.09.2022 geschrieben, dass er die Scheidung\n\n86\n\neinreichen werde.\n\n87\n\nDie Antragsgegnerin legt weiter dar, sie habe den Antragsteller noch am 08.09. und\n\n88\n\n18.09.2022 angeschrieben, dass sie an der Ehe festhalten werde, dass sie mit ihm\n\n89\n\nzusammen sein wolle.\n\n90\n\nDas Gericht hat die Beteiligten persönlich angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten\n\n91\n\nwird auf das Protokoll der nichtöffentlichen Sitzung vom 31.01.2023 und die\n\n92\n\nwechselseitig zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, insbesondere die\n\n93\n\nWhatsApp Kommunikation Bezug genommen.\n\n94\n\nII.\n\n95\n\nDer Hauptantrag, die am 12.08.2022 geschlossene Ehe aufzuheben, ist nicht\n\n96\n\nbegründet.\n\n97\n\nDie Voraussetzungen des § 1314 BGB liegen nicht vor.\n\n98\n\nDie Tatbestände des § 1314 Abs. 1 BGB scheiden offensichtlich aus.\n\n99\n\nAuch wenn der Antragsteller zwischenzeitig behauptet, die Antragsgegnerin sei\n\n100\n\noffenbar psychisch erkrankt, sind Anhaltspunkte für eine Geschäftsunfähigkeit nicht\n\n101\n\nzu erkennen.\n\n102\n\nDie Voraussetzungen von § 1314 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 4 und auch Nr. 5 BGB\n\n103\n\nscheiden aus.\n\n104\n\nSelbst wenn der Antragsteller mittlerweile davon überzeugt ist, die Antragsgegnerin\n\n105\n\nhabe nicht ernsthaft die Ehe schließen wollen, die wechselseitigen Verpflichtungen\n\n106\n\neiner ehelichen Lebensgemeinschaft im Sinne von § 1353 Abs. 1 BGB nicht gewollt,\n\n107\n\nweil es nach der Hochzeit nicht mehr zum Geschlechtsverkehr gekommen sei, reicht\n\n108\n\ndies für die Annahme von § 1314 Abs. 2 Nr. 5 BGB nicht aus. Nach dem Wortlaut ist\n\n109\n\nerforderlich, dass beide Eheleute sich bei Eheschließung einig sind, dass sie keine\n\n110\n\nVerpflichtungen im Sinne von § 1353 BGB begründen wollen. Ein solches\n\n111\n\nEinvernehmen ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vielmehr lassen die\n\n112\n\nwechselseitigen WhatsApp Nachrichten darauf schließen, dass die Beteiligten\n\n113\n\nernsthaft heiraten wollten und auch gewillt waren, zusammenzuleben und\n\n114\n\nfüreinander da zu sein.\n\n115\n\nAuch der Tatbestand des § 1314 Abs. 2 Nr. 3 BGB ist nicht erfüllt.\n\n116\n\nSelbst wenn man unterstellt, dass die Antragsgegnerin den Antragsteller über ihre\n\n117\n\nfinanziellen und vermögensrechtlichen Verhältnisse getäuscht haben sollte, wenn sie\n\n118\n\n– wie er behauptet – unter permanenten wirtschaftlichen Schwierigkeiten gelitten\n\n119\n\nhaben sollte, ist dies schon nach dem Wortlaut des § 1314 BGB kein\n\n120\n\nAufhebungskriterium. Die Täuschung über Vermögensverhältnisse ist in § 1314 Abs. 2\n\n121\n\nNr. 3 BGB ausdrücklich ausgenommen („dies gilt nicht, wenn“).\n\n122\n\nVor diesem Hintergrund bedarf es auch nicht der Vernehmung des vom Antragsteller\n\n123\n\nbenannten Zeugen Peselmann, ob dieser der Antragsgegnerin Geld geliehen habe,\n\n124\n\nihr Hochzeitskleidung gekauft habe, ihre Schuhe bezahlt habe und die\n\n125\n\nAntragsgegnerin sich nun weigere, das Geld zurückzuzahlen.\n\n126\n\nSchließlich kommen als Umstände einer arglistigen Täuschung nur solche in\n\n127\n\nBetracht, die mindestens mitursächlich für die Eheschließung geworden sind.\n\n128\n\nDer Antragsteller wusste, als er die Antragsgegnerin am 17.06.2022 am Beach am\n\n129\n\nAasee in Ibbenbüren kennengelernt hat, dass sie eigentlich am 23.09.2022 Herrn\n\n130\n\nheiraten wollte. Er hat die Antragsgegnerin dem Zeugen „ausgespannt“.\n\n131\n\nEr hat in einer WhatsApp deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er sehr entschlossen\n\n132\n\nsei, die Antragsgegnerin zu heiraten. Er hat ausgeführt, er wolle sie heiraten, wolle\n\n133\n\nnicht bis zum 23.09. warten. Er würde seinen Porsche verkaufen, sein letztes Hemd\n\n134\n\nfür sie geben. Auch ist den weiteren Nachrichten zu entnehmen, dass nicht die\n\n135\n\nAntragsgegnerin den Hochzeitstermin vereinbart hat, sondern der Antragsteller\n\n136\n\neigeninitiativ sich um einen schnellen Termin auf Sylt bemüht hat.\n\n137\n\nObwohl der Antragsteller wusste, dass die Antragsgegnerin sich wenige Wochen vor\n\n138\n\nder Eheschließung noch in einer anderen Beziehung befunden hat, wollte er nicht\n\n139\n\nwarten, wie sich die Beziehung zwischen ihnen beiden entwickelt.\n\n140\n\nEr wollte offenbar die Antragsgegnerin, ihre Charaktereigenschaften, Stärken,\n\n141\n\nSchwächen, Eigenarten gar nicht erst genauer kennenlernen. Er wollte nicht vorher\n\n142\n\nprüfen, wie sie sich im Zusammenleben verhält, wie sie in unterschiedlichen\n\n143\n\nSituationen, bspw. bei Konflikten reagiert. All dies hat den Antragsteller vor der\n\n144\n\nEheschließung offenbar nicht interessiert.\n\n145\n\nEs kann deswegen nicht angenommen werden, dass der Antragsteller von der\n\n146\n\nEheschließung Abstand genommen hätte, hätte er gewusst, dass die\n\n147\n\nAntragsgegnerin – was im Übrigen von ihr bestritten wird – im Streit ihm auf den Arm\n\n148\n\nschlägt oder mit einer Handtasche um sich schlägt, dass sie ihn beleidigt.\n\n149\n\nEine Ursächlichkeit ist nicht erkennbar; der Antragsteller war zur Ehe fest\n\n150\n\nentschlossen (vgl. dazu LG Rostock in FamRZ 2003, 598 Rn. 22, 23).\n\n151\n\nIm Übrigen berechtigen gewisse Enttäuschungen, Schwächen oder Lügen eines\n\n152\n\nPartners nicht zur Aufhebung der Ehe (Wellenhofer in Münchener Kommentar zum\n\n153\n\nBGB, 9. Auflage 2022, § 1314 Rn. 18; M. Otto in BeckOGK, Stand 01.10.2022, §\n\n154\n\n1314 Rn. 17).\n\n155\n\nSchließlich können Umstände, die vor der Eheschließung nicht thematisiert werden,\n\n156\n\nd.h. die Vorstellungen nur eines Ehepartners nicht Gegenstand einer – mindestens\n\n157\n\nbedingt vorsätzlichen – Täuschung des anderen Ehepartners sein (vgl. OLG Köln in\n\n158\n\nFamRZ 2000, 819 Rn. 24). Der Antragsteller hat jedenfalls nicht behauptet,\n\n159\n\nmit der Antragsgegnerin vorher besprochen zu haben, bspw. wie oft es nach der\n\n160\n\nHeirat zum Geschlechtsverkehr kommen soll, wie die Lebensgemeinschaft in\n\n161\n\nwirtschaftlicher Hinsicht ausgestaltet sein soll, wer die Miete bezahlt, wer eine\n\n162\n\nImmobilie finanziert und wer von beiden als Eigentümer eingetragen wird.\n\n163\n\nVor diesem Hintergrund ist es irrelevant, dass der Antragsteller meint, die\n\n164\n\nAntragsgegnerin habe nach der Hochzeit nicht mehr mit ihm schlafen wollen.\n\n165\n\nAuch aus dem jüngsten Vorbringen des Antragstellers, wie die Antragsgegnerin sich\n\n166\n\ngegenüber ihrem früheren Verlobten verhalten haben soll und welche\n\n167\n\nAuseinandersetzungen es aktuell zwischen dem Zeugen und der Antragsgegnerin\n\n168\n\ngeben soll, ergibt sich keine im Sinne von § 1314 Abs. 2 Nr. 3 BGB relevante\n\n169\n\nTäuschung.\n\n170\n\nZwar kann das Verschweigen wesentlicher Umstände eine Täuschung durch\n\n171\n\nUnterlassen darstellen, allerdings nur dann, wenn eine Offenbarungspflicht besteht.\n\n172\n\nEine allgemeine Offenbarungspflicht ist zu verneinen (M. Otto a.a.O. Rn. 21). Zu\n\n173\n\nunterscheiden ist auch, ob es sich um fortwirkende oder in der Vergangenheit\n\n174\n\nliegende, abgeschlossene Umstände handelt.\n\n175\n\nDer Antragsteller behauptet, die Antragsgegnerin habe sich von ihrem früheren\n\n176\n\nVerlobten Geld geliehen und behaupte nun, ihre Unterschrift auf dem\n\n177\n\nDarlehensvertrag sei gefälscht. Außerdem habe die Antragsgegnerin ein Fahrrad und\n\n178\n\neinen Pkw BMW des Herrn behalten, obwohl er Eigentümer sei. Zudem\n\n179\n\nleide sie an unkontrollierbaren Wutausbrüchen und befinde sich langjährig in\n\n180\n\npsychiatrischer Behandlung.\n\n181\n\nSelbst wenn man unterstellt, dass der Zeuge  diesen Vortrag bestätigt,\n\n182\n\nstellte dies keine tatbestandliche Täuschungshandlung dar. Die Antragsgegnerin ist\n\n183\n\nund war nicht verpflichtet, derartige Umstände zu offenbaren. Offenbarungspflichtige\n\n184\n\nerhebliche Vorstrafen oder verbrecherische Erwerbsquellen liegen nicht vor.\n\n185\n\nAußerdem ist überhaupt nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin vorsätzlich\n\n186\n\ngehandelt hat (vgl. M. Otto a.a.O. Rn. 21.1; OLG Brandenburg in NJW-RR 2021,\n\n187\n\n867, 868).\n\n188\n\nIII.\n\n189\n\nDer Hilfsantrag ist ebenso wenig begründet.\n\n190\n\nVoraussetzung für eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres ist neben dem\n\n191\n\nScheitern der Ehe im Sinne von § 1565 Abs. 1 BGB, dass gemäß § 1565 Abs. 2 BGB\n\n192\n\ndie Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des\n\n193\n\nanderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.\n\n194\n\nAn das Vorliegen der „unzumutbaren Härte“ sind strenge Anforderungen zu stellen.\n\n195\n\nDie unzumutbare Härte muss sich auf das Eheband, d.h. auf das „Weiter-\n\n196\n\nMiteinander-Verheiratet-Sein“ und nicht bloß auf die Fortsetzung des ehelichen\n\n197\n\nZusammenlebens beziehen. Das Merkmal der Härte erfasst die individuelle,\n\n198\n\nsubjektive Befindlichkeit des Antragstellers. Das Tatbestandsmerkmal „unzumutbar“\n\n199\n\nmuss sich aus der Sicht eines außenstehenden objektiven Beurteilers ergeben.\n\n200\n\nZudem muss die Unzumutbarkeit in der Person des anderen Ehegatten begründet\n\n201\n\nsein (Thormeyer in jurisPK BGB, Stand 15.11.2022, § 1565 Rn. 19). Ob eine\n\n202\n\nunzumutbare Härte vorliegt, kann nur nach einer umfassenden Prüfung und\n\n203\n\nBewertung der Lebensumstände, des ehelichen Umfeld und auch der jeweiligen\n\n204\n\npersönlichen Einstellung des beantragenden Ehegatten im konkreten Einzelfall\n\n205\n\nfestgestellt werden (Thormeyer a.a.O. Rn. 19). Für die Annahme einer Härte ist\n\n206\n\njedenfalls nicht ausreichend, dass beim Antragsteller ein dramatisches Gefühl der\n\n207\n\nHärte ausgelöst wird, weil die Ehe (aus seiner Sicht) gescheitert ist (Weber in\n\n208\n\nMünchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2022, § 1565 Rn. 90). Erforderlich ist in\n\n209\n\nsubjektiver Hinsicht eine über das Scheitern der Ehe hinausgehende psychische\n\n210\n\nBelastung, allein weil die Ehe auf dem Papier weiter besteht\n\n211\n\n(Unger/Hartmann/Franzius in BeckOGK, Stand 01.11.2022, § 1565 Rn. 125).\n\n212\n\nEine besondere psychische Belastung hat der Antragsteller schon nicht substantiiert\n\n213\n\ndargelegt. Er meint lediglich, er müsse sich nicht beleidigen oder schlagen lassen,\n\n214\n\nwolle mit der Antragsgegnerin nicht zusammen sein, weil diese offensichtlich nur\n\n215\n\nfinanzielle Hintergedanken gehabt habe.\n\n216\n\nDamit bringt der Antragsteller vielmehr – durchaus nachvollziehbar – zum Ausdruck,\n\n217\n\nin seinen Erwartungen und Vorstellungen enttäuscht, in seiner Ehre und Eitelkeit\n\n218\n\ngekränkt zu sein, sich einen anderen, respektvollen Umgang gewünscht zu haben.\n\n219\n\nEs mag auch sein, dass er mit der Antragsgegnerin keine eheliche\n\n220\n\nLebensgemeinschaft aufnehmen und fortsetzen will, wenn sie sich in\n\n221\n\nKonfliktsituationen so verhält, wie von ihm behauptet.\n\n222\n\nObjektiv betrachtet unzumutbar ist das bloße Verheiratetsein auf dem Papier\n\n223\n\ndeswegen nicht.\n\n224\n\nSelbst wenn man unterstellt, die Antragsgegnerin habe, nachdem sie den\n\n225\n\nAntragsteller kennengelernt hat, noch ein Konzert oder sonst ein Fest mit ihrem\n\n226\n\nvorherigen Verlobten besucht oder sei mit ihm einkaufen gewesen, begründet auch\n\n227\n\ndas keine unzumutbare Härte.\n\n228\n\nUngeachtet des Umstandes, dass die Verletzung der ehelichen Treuepflicht als\n\n229\n\nsolche keinen Härtegrund darstellt, lässt sich dem Vorbringen des Antragstellers\n\n230\n\nschon nicht entnehmen, die Antragsgegnerin sei ihm fremdgegangen. Selbst wenn\n\n231\n\ndie Antragsgegnerin noch Gefühle für den Zeugen\n\n232\n\nhätte, begründete auch das objektiv betrachtet keine unzumutbare Härte. Dazu hat das OLG München\n\n233\n\nausgeführt, dass bei dem Scheidungsbegehren einer Frau, die drei Tage nach der\n\n234\n\nEheschließung telefonisch von einer engen Freundin erfährt, dass der neben ihr\n\n235\n\nsitzende Ehemann ihr gerade seine Liebe offenbart habe und ihr später zusätzlich\n\n236\n\nbekannt wird, dass der Mann am Tag vor der Hochzeit dieser Freundin eine\n\n237\n\nentsprechende Liebesbekundung per E-Mail geschickt habe, eine unzumutbare\n\n238\n\nHärte zu verneinen sei (Thormeyer a.a.O. Rn. 20; OLG München in FamRZ 2011,\n\n239\n\n218 Rn. 9 ff.).\n\n240\n\nAuch das weitere Vorbringen des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe den\n\n241\n\nZeugen heiraten wollen, obwohl er sie brutal zusammengeschlagen\n\n242\n\nhabe, begründet keine unzumutbare Härte. Insbesondere lässt sich dies nicht als\n\n243\n\ncharakterlichen Mangel qualifizieren. Ein solches Verhalten mag, die Richtigkeit\n\n244\n\nunterstellt, für all jene, die keine Gewalterfahrungen in einer Beziehung und keine\n\n245\n\nemotionale Abhängigkeit erfahren haben, nicht nachvollziehbar sein. Gleichwohl\n\n246\n\ngeschieht es nicht selten, dass Frauen, die über lange Zeit Gewalt durch ihren\n\n247\n\nPartner erlebt haben, es nicht schaffen, diesen zu verlassen.\n\n248\n\nEbenso wenig lässt sich aus dem Vorbringen des Antragstellers zu den finanziellen\n\n249\n\nAuseinandersetzungen zwischen der Antragsgegnerin und dem Zeugen\n\n250\n\nschließen, dass ihm das bloße Verheiratetsein bis zum Ablauf des Trennungsjahres\n\n251\n\nohne eheliches Zusammenleben unzumutbar ist.\n\n252\n\nIV.\n\n253\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 2 S. 1 FamFG.\n\n254\n\nDie Wertfestsetzung ergibt sich unter Berücksichtigung des vom Antragsteller\n\n255\n\nmitgeteilten Einkommens beider Beteiligten und der Entscheidung über Haupt- und\n\n256\n\nHilfsantrag aus §§ 39 Abs. 1 S. 2, 43 FamGKG.\n\n257\n\nDie Anordnungen zur Vollstreckbarkeit folgen §§ 112, 113 FamFG i.V.m. § 709 ZPO.\n\n258\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\n259\n\nGegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Die\n\n260\n\nBeschwerde kann sowohl gegen den Beschluss insgesamt, als auch gegen den\n\n261\n\nScheidungsausspruch oder jede Entscheidung in einzelnen Folgesachen eingelegt\n\n262\n\nwerden. Wird jedoch eine Folgesache vermögensrechtlicher Art isoliert angefochten,\n\n263\n\nist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600\n\n264\n\nEuro übersteigt; dieser Wert gilt nicht für die Entscheidung zum\n\n265\n\nVersorgungsausgleich.\n\n266\n\nBeschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss\n\n267\n\nbeeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht -\n\n268\n\nIbbenbüren, Münsterstr. 35, 49477 Ibbenbüren schriftlich in deutscher Sprache durch\n\n269\n\neinen Rechtsanwalt einzulegen.\n\n270\n\nDie Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen\n\n271\n\nBekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Ibbenbüren\n\n272\n\neingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des\n\n273\n\nBeschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.\n\n274\n\nFällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder\n\n275\n\nSonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.\n\n276\n\nDie Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die\n\n277\n\nErklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie\n\n278\n\nist zu unterzeichnen.\n\n279\n\nDarüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen\n\n280\n\nund diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der\n\n281\n\nschriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten\n\n282\n\nnach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie\n\n283\n\ndie Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Hamm,\n\n284\n\nHeßlerstr. 53, 59065 Hamm - eingegangen sein.\n\n285\n\nHinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:\n\n286\n\nDie Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die\n\n287\n\nelektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für\n\n288\n\ndie Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten\n\n289\n\nelektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der\n\n290\n\nverantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß\n\n291\n\n§ 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen\n\n292\n\nRahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere\n\n293\n\nelektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die\n\n294\n\nPflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem\n\n295\n\n01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit\n\n296\n\nden Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen\n\n297\n\nAkte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs\n\n298\n\nvom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs\n\n299\n\nmit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird\n\n300\n\nhingewiesen.\n\n301\n\nWeitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.\n\n302\n\nRichterin am Amtsgericht\n\n303","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/382150","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-ibbenbueren/2023-03-14/41-f-286-22","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1314","ref_norm":"1314","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1353","ref_norm":"1353","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1565","ref_norm":"1565","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 150","ref_norm":"150","n":1},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/382150","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/382150","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-ibbenbueren/2023-03-14/41-f-286-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/382150","retrieved":"2026-07-09 05:33:54.511512+00:00"}}