{"status":"available","doknr":"OLD298373","ecli":"ECLI:DE:AGST2:2002:0412.3C450.01.00","court":"Amtsgericht Ibbenbüren","senate":null,"decided":"2002-04-12","aktenzeichen":"3 C 450/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des voll-\n\nstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n 2\n\nDer Kläger ist Halter eines Pkw Mercedes, der am 07.06.2001 bei einem Verkehrsunfall in Hörstel Bevergern beschädigt wurde. Er nimmt die Erstbeklagte als Fahrerin, die Zweitbeklagte als Haftpflichtversicherer des anderen unfallbeteiligten\n\n 3\n\nPkw auf Schadensersatz in Anspruch. \n\n 4\n\nDer Kläger war mit seinem Pkw auf den Parkplatz des Edeka Supermarktes in Bevergern gefahren, hatte in die rechte von zwei nebeneinanderliegenden Park-\n\n 5\n\nlücken eingeparkt und öffnete die Fahrertür, um sein Fahrzeug zu verlassen.\n\n 6\n\nIn diesem Augenblick fuhr die Beklagte in die freie Parklücke links neben dem\n\n 7\n\nPkw des Klägers. Dabei stieß sie gegen die geöffnete Tür, die dabei beschädigt\n\n 8\n\nwurde.\n\n 9\n\nMit der Klage macht der Kläger seinen unfallbedingten Schaden - unstreitig\n\n 10\n\n4.150,07 DM - geltend. \n\n 11\n\nDer Kläger behauptet, die Erstbeklagte sei rasant in die freie Parklücke gefahren, als er sich bereits mit einem Fuß aus seinem Fahrzeug herausbewegt habe. Dabei sei sie gegen die geöffnete Tür gefahren. Er selbst habe vor dem Öffnen der Tür aufmerksam nach hinten geschaut und sie dann bis zum Einrasten in der ersten Stufe, also bis zu einem Winkel von etwa 45 °, geöffnet. Den von hinten kommenden Wagen der Beklagten habe er gesehen, als er \"gut einen Meter\" von seiner Auto-\n\n 12\n\ntür entfernt gewesen sei.\n\n 13\n\nDer Kläger beantragt,\n\n 14\n\n die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn 4.150,07 DM\n\n 15\n\n nebst gesetzliche Zinsen seit dem 07. Juli 2001 zu zahlen.\n\n 16\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n 17\n\n die Klage abzuweisen.\n\n 18\n\nSie behaupten, die Erstbeklagte sei mit \"angepaßter\", geringer Geschwindigkeit\n\n 19\n\nin die Parklücke eingefahren. Als sie bereits eingebogen war, habe der Kläger\n\n 20\n\nseine Tür geöffnet und das einparkende Fahrzeug übersehen. Die Erstbeklagte\n\n 21\n\nhabe nicht mehr bremsen können und mit ihrer Stoßstange die sich öffnende Tür berührt. \n\n 22\n\nEntscheidungsgründe:\n\n 23\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n 24\n\nDem Kläger stehen Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten wegen des Verkehrsunfalls vom 07.06.2001 nicht zu.\n\n 25\n\nBei dem Betrieb des Pkw der Erstbeklagten wurde der Pkw des Klägers beschädigt. Damit ist die grundsätzliche Haftung der Beklagten aus den §§ 7 I StVG, \n\n 26\n\n3 PflichtVG begründet. Diese Ersatzpflicht ist auch nicht nach § 7 II StVG ausge-\n\n 27\n\nschlossen, denn es steht nicht fest, daß der Pkw für die Erstbeklagte ein unab-\n\n 28\n\nwendbares Ereignis im strengen Sinne dieser Vorschrift darstellt. Es ist aber\n\n 29\n\ndavon auszugehen, daß den Kläger ein so weit überwiegendes Verschulden\n\n 30\n\nan der Entstehung des Unfalls trifft, daß eine mitwirkende Verursachung der\n\n 31\n\nBeklagten dahinter vollständig zurücktritt.\n\n 32\n\nDer Kläger öffnete die Tür eines stehenden Pkw und hatte dabei die gesteigerten\n\n 33\n\nSorgfaltspflichten des § 14 I StVO zu erfüllen. Nach dieser Vorschrift muß derjenige, der aussteigt, sich so verhalten, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer\n\n 34\n\nausgeschlossen ist. Daraus folgt, daß der Kläger die linke Wagentür nur öffnen\n\n 35\n\ndurfte, wenn er sicher sein konnte, daß er andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdete. Das Gesetz schreibt insoweit höchste Sorgfalt des Aussteigenden vor.\n\n 36\n\nDie Anforderungen, die ein Verkehrsteilnehmer dabei beachten sollte, werden in der juristischen Literatur wie folgt beschrieben:\n\n 37\n\n\"Von innen sollte die linke Tür stets mit der rechten Hand, die rechte mit der linken\n\n 38\n\nHand geöffnet werden, weil dies den Öffnenden an rechtzeitigen Rückblick erinnert und diesen durch Körperdrehung erleichtert. Wer die linke Wagentür öffnen will,\n\n 39\n\nmuß zunächst nach hinten beobachten; reicht der Rückblick nicht weit genug, darf\n\n 40\n\ner die Tür langsam spaltweise öffnen (bis zur 10 cm), weiter erst, wenn mit Gewißheit niemand kommt. ... Türöffnen ohne vorherigen Rückblick ist unzulässig.\n\n 41\n\n... Bemerkt der Kraftfahrer, daß von hinten ein Fahrzeug naht, muß er dieses im Auge behalten und darf seine Tür nicht gefährdend öffnen.\" (Hentschel, RdNr. 5 \n\n 42\n\nund 6 zu § 14 StVO).\n\n 43\n\nDiesen Anforderungen genügte der Kläger nach seiner eigenen Sachverhalts-\n\n 44\n\ndarstellung nicht. Wenn er den rückwärtigen Verkehrsraum zunächst bei geschlossener Tür aufmerksam beobachtet hätte, so hätte er das herannahende\n\n 45\n\nund in unmittelbarer Nähe befindliche Fahrzeug der Beklagten wahrnehmen müssen.\n\n 46\n\nEr hätte darum die Tür gar nicht öffnen dürfen, bis er sich über die weiteren Bewegungen und das endgültige Verbleiben des Pkw der Beklagten absolute\n\n 47\n\nKlarheit verschafft hatte. Hätte er sich aufmerksam umgeschaut, so hätte er diesen Pkw nicht erst bemerkt, als dieser nur einen Meter von ihm entfernt war. Außerdem\n\n 48\n\nhätte er seine Fahrzeugtür keinesfalls im ersten Zuge bereits bis zum ersten Anschlag, also bis zu einem Winkel von 45 °, öffnen dürfen. Angesichts der Tatsache, daß links neben ihm nur eine Parklücke frei war, mußte er mit dem Einfahren eines anderen Fahrzeuges mit sehr geringem Seitenabstand rechnen.\n\n 49\n\nUnter diesen Umständen spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine alleinschuldhafte Unfallverursachung durch den Kläger. Da Einzelheiten der\n\n 50\n\nAnnäherung der Erstbeklagten und damit auch ihre Reaktionsmöglichkeiten\n\n 51\n\nstreitig und zudem nicht aufklärbar sind, kann nicht von einer absolut sicheren\n\n 52\n\nUnabwendbarkeit des Unfalls durch sie ausgegangen werden. Das Verschulden\n\n 53\n\ndes Klägers wiegt aber so schwer, daß die von dem Pkw der Beklagten aus-\n\n 54\n\ngehende Betriebsgefahr dahinter vollständig zurücktritt.\n\n 55\n\nUnter diesen Umständen war die Klage mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzu-\n\n 56\n\nweisen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298373","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-ibbenbueren/2002-04-12/3-c-450-01","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298373","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298373","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-ibbenbueren/2002-04-12/3-c-450-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298373","retrieved":"2026-07-09 03:22:02.417780+00:00"}}