{"status":"available","doknr":"NRWE-lgs/muenster/ag_steinfurt/j2020/21_C_678_19_Urteil_20200128","ecli":"ECLI:DE:AGST1:2020:0128.21C678.19.00","court":"Amtsgericht Steinfurt","senate":"21. Abteilung für Zivilsachen","decided":"2020-01-28","aktenzeichen":"21 C 678/19","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird verurteilt, der Klägerin in den Geschäftsräumen der Beklagten Belegeinsicht zu gewähren durch Einsichtnahme der Kostenbelege über die in der Betriebskostenabrechnung 2017 eingestellten Kosten für den Telefonanschluss in Höhe von 5.280,00 EUR, die Reinigung der Flure Allgemeinfläche in Höhe von 7.054,20 EUR, die Fensterreinigung Treppenhaus in Höhe von 1.344,07 EUR, den Strom in Höhe von 5.733,63 EUR, die Heizkosten in Höhe von 18.781,95 EUR, die Hausmeisterkosten wegen der Verträge, der Gehalts- oder Lohnbescheinigungen und detaillierte Tätigkeitsnachweise in Höhe von 7.140,00 EUR, den Wartungsvertrag Aufzug in Höhe von 4.253,45 EUR, die Umlage Außenanlage in Höhe von 3.559,29 EUR, die Veranstaltung Gartensaal in Höhe von 7.628,58 EUR, den Strom Anteil Zähler in Höhe von 387,87 EUR und den Wasseranteil in Höhe von 206,78 EUR.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.\n\nDieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nOhne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie zulässige Klage hat mit dem hilfsweise gestellten Antrag auch in der Sache Erfolg.\n\nDer mit dem Hauptantrag geltend gemachte Anspruch auf Übersendung von Belegkopien ist unbegründet. Der Mieter einer nicht preisgebundenen Wohnung hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Übersendung von Belegkopien zur Betriebskostenabrechnung (BGH, Urteil v. 13.04.2010, Az. VIII ZR 80/09). Etwas anderes gilt nur im Ausnahmefall, etwa wenn eine Belegeinsicht vor Ort für den Mieter unzumutbar ist (vgl. BGH aaO.). Umstände, die einen solchen Ausnahmefall rechtfertigen könnten, sind vorliegend weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Beklagte hat die Belegeinsicht jedenfalls im Prozess ausdrücklich in ihren Geschäftsräumen, die sich in unmittelbarer Nachbarschaft zur Wohnung der Klägerin befinden, angeboten. Soweit die Klägerin geltend macht, die Beklagte habe auf ihre vorgerichtlichen Aufforderungen, ihr Belegeinsicht zu gewähren, nicht reagiert, begründet dies keinen Ausnahmefall. Insbesondere kann die Nichtreaktion der Beklagten nicht als Verweigerung der Einsichtgewährung verstanden werden. Bloßem Schweigen kommt grundsätzlich kein Erklärungswert zu (vgl. Palandt-Ellenberger, BGB, 77. Aufl. 2018, § 147, Rn. 3).\n\nDie Klage hat jedoch mit dem hilfsweise gestellten Antrag Erfolg. Der entsprechende Anspruch der Klägerin folgt aus §§ 535, 259 BGB.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.\n\nDer Streitwert wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt, § 45 Abs. 1 S. 2 GKG. Die Werte von Haupt- und Hilfsanspruch waren vorliegend zusammenzurechnen.\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\nGegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,\n\n1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder\n\n2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.\n\nDie Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.\n\nDie Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Münster zu begründen.\n\nDie Parteien müssen sich vor dem Landgericht Münster durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.\n\nMit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.","source":"nrwe","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/muenster/ag_steinfurt/j2020/21_C_678_19_Urteil_20200128.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-steinfurt/2020-01-28/21-c-678-19","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 535","ref_norm":"535","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313a","ref_norm":"313a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/muenster/ag_steinfurt/j2020/21_C_678_19_Urteil_20200128.html","attribution":{"source":"nrwe.justiz.nrw.de","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/muenster/ag_steinfurt/j2020/21_C_678_19_Urteil_20200128.html"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-steinfurt/2020-01-28/21-c-678-19","upstream":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/muenster/ag_steinfurt/j2020/21_C_678_19_Urteil_20200128.html","retrieved":"2026-09-30 06:51:48.146782+00:00"}}