{"status":"available","doknr":"OLD243255","ecli":"ECLI:DE:AGST1:2009:0305.4C310.08.00","court":"Amtsgericht Steinfurt","senate":null,"decided":"2009-03-05","aktenzeichen":"4 C 310/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 386,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 77,24 EUR seit dem 04.03.2008, 04.04.2008, 04.05.2008, 04.06.2008 und 04.07.2008 zu zahlen, sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 83,54 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.10.2008 zu zahlen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 20 % und die Beklagte zu 80 %.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Berufung gegen das Urteil wird nicht zugelassen.\n\nVon der Abfassung des Tatbestandes wird gem. § 313 a ZPO abgesehen.\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n 2\n\nDie Klage ist zulässig.\n\n 3\n\nDie Klage ist zudem überwiegend begründet, denn der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung des Mietzinses in Höhe von 386,20 € aus § 535 Abs.2 BGB. \n\n 4\n\nEs ist unstreitig, dass der von der Beklagten angemietete Stellplatz von März bis Juli 2008 (5 Monate) sich weiterhin in einem mangelhaften Zustand befand. So waren insbesondere der Schotterplatz und die Zuwegung nicht ausreichend befestigt, so dass bei Regenwetter der Stellplatz nicht ordentlich genutzt werden konnte. Dies stellt einen zur Minderung berechtigenden Umstand i.S.d. § 536 BGB da. Da der Stellplatz in seiner Tauglichkeit erheblich eingeschränkt war, erachtet das Gericht sogar eine Minderung um 100 % für berechtigt. Allerdings bedeutet dies, dass die Beklagte monatlich lediglich um 20,00 € mindern durfte, denn das ist der für den Stellplatz im Mietvertrag ausgewiesene Mietzins. Insofern liegen nämlich zwei Mietverträge innerhalb eines Vertragsformulars vor, der über die Wohnung und der über den Stellplatz. Eine Minderung über den vereinbarten Stellplatzmietzins hinaus, ist nicht gerechtfertigt, da die Wohnung unstreitig mangelfrei ist.\n\n 5\n\nEin Entfallen der Minderungsbefugnis scheidet vorliegend aus. Soweit der Kläger vorgetragen hat, es habe eine Absprache zwischen ihm und der Beklagten gegeben, wonach die von ihm geschuldeten Befestigungsarbeiten erst nach der Durchführung von Vorarbeiten zur Errichtung eines Carports durch die Beklagte zu erbringen gewesen seien, so ist er für diese streitige Behauptung beweisfällig geblieben.\n\n \n 6\n\nDie Zinsentscheidung folgt aus Verzug, §§ 284 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB. \n\n 7\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711,713 ZPO.\n\n 8\n\nDie Berufung gegen das Urteil ist nicht zuzulassen, da der Rechtsstreit weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist, § 511 Abs. 4 Nr. 1, 2 ZPO. Der Rechtsstreit wirft keine umstrittenen bzw. außergewöhnlichen Rechtsfragen auf.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243255","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-steinfurt/2009-03-05/4-c-310-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 535","ref_norm":"535","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 536","ref_norm":"536","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313a","ref_norm":"313a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/243255","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243255","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-steinfurt/2009-03-05/4-c-310-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/243255","retrieved":"2026-07-09 02:06:34.260020+00:00"}}