{"status":"available","doknr":"OLD110193","ecli":"ECLI:DE:AGSPEYE:2013:0307.73XVI1100.00.2.0A","court":"Amtsgericht Speyer","senate":null,"decided":"2013-03-07","aktenzeichen":"73 XVI1100/00 (2)","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDem Verfahrenspfleger wird für seine Tätigkeit im Betreuungsverfahren im Hinblick auf die Prüfung der Mietverträge und Untermietverträge eine Vergütung gem. §§ 277 Abs. 2 FamFG, 1 -3 Abs. 1 und 2 VBVG mit Aufwendungsersatz gem. §§ 277 Abs. 1 FamFG, 1835 Abs. 1, 2 BGB gegen die Staatskasse in Höhe von\n\n18.865,78 EUR\n\nfestgesetzt.\n\nDer darüber hinausgehende Antrag wird zurückgewiesen.\n\nEin Rückgriff bleibt vorbehalten.\n\nGründe\n\n1\n\nMit Schreiben vom 30.04.2012 (Bl. 165 ff. Verg.Heft) hat der Verfahrenspfleger um die Festsetzung einer Vergütung für seine Tätigkeit beantragt.\n\n2\n\nHierzu erhielten der Betreuer sowie der Gegenbetreuer Gelegenheit zur Stellungnahme, ebenso wurde die Akte an die Bezirksrevisorin übersandt.\n\n3\n\nNach Eingang aller Stellungnahmen änderte der Verfahrenspfleger seinen Vergütungsantrag mit Schreiben vom 04.09.2012 (Bl. 205 ff. Verg.-Heft).\n\n4\n\nHierzu wurde ein Gutachten der Pfälzischen Rechtsanwaltskammer Zweibrücken eingeholt (Bl. 3061 ff. d.A.).\n\n5\n\nSowohl die Bezirksrevisorin als auch die Rechtsanwaltskammer vertreten die Auffassung, dass als Streitwert die Steuerersparnis herangezogen werden sollte. Die Rechtsanwaltskammer ging lediglich fälschlicherweise von einer Steuerersparnis der Betreuten in Höhe von 1,4 Millionen Euro. Tatsächlich betrug die Steuerersparnis der Betreuten jedoch 2,8 Millionen Euro.\n\n6\n\nNur bezüglich der Höhe der Rahmengebühr werden unterschiedlichen Argumentationen gefolgt.\n\n7\n\nEs wurde mit dieser Entscheidung der schlüssigen Argumentation der Bezirksrevisorin (Bl. 180 ff. Verg.Heft) vollständig gefolgt. Es ist von einem Streitwert von 2,8 Millionen Euro auszugehen. Zudem ist eine Erhöhung der Rahmengebühr um 0,3 in Anbetracht der Komplexität und des zeitlichen Aufwandes der Angelegenheit durchaus angemessen. Es wird insoweit auf die zutreffenden Ausführungen der Bezirksrevisorin Bezug genommen.\n\n8\n\nSonach ergibt sich eine Gebühr in Höhe von 1,6 aus einem Wert von 2,8 Millionen Euro (15.833,60 Euro) zuzüglich 20 Euro Aufwandspauschale sowie 19 % Mehrwertsteuer (3.012,18 Euro).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/110193","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-speyer/2013-03-07/73-xvi1100-00-2","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 277","ref_norm":"277","n":2}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/110193","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/110193","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-speyer/2013-03-07/73-xvi1100-00-2","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/110193","retrieved":"2026-07-09 00:03:46.708965+00:00"}}