{"status":"available","doknr":"NRWE-lgs/arnsberg/ag_werl/j2020/3_Ds_450_Js_1054_19_495_19_Urteil_20200507","ecli":"ECLI:DE:AGSO3:2020:0507.3DS450JS1054.19.4.00","court":"Amtsgericht Werl","senate":"Strafrichter","decided":"2020-05-07","aktenzeichen":"3 Ds-450 Js 1054/19-495/19","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Angeklagte wird wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.\n\nAngewendete Vorschriften:\n\n§ 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG, § 17 Abs. 2 BZRG.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDer 35 Jahre alte, ledige Angeklagte befindet sich nach Zuführung durch die JVA Hamm seit dem 12.08.2019 in der JVA Werl. Strafende ist am 29.12.2020.\n\nDer Angeklagte ist langjährig betäubungsmittelabhängig. Er hat erstmals mit 14 Jahren mit dem Konsum von Cannabisprodukten begonnen. Nach eigenen Angaben hat er annähernd sämtliche Drogen ausprobiert und konsumiert.\n\nDer Angeklagte ist erheblich vorbestraft. Der Auszug aus dem Bundeszentralregister weist insgesamt 17 Eintragungen auf, die nach Einlassung des Angeklagten weitestgehend der Beschaffungskriminalität zuzuordnen sind.\n\nZuletzt wurde der Angeklagte wie folgt verurteilt:\n\nDas Amtsgericht Gronau verurteilte den Angeklagten am 04.07.2014 wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln (Marihuana) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten. Es wurde festgestellt, dass die Tat aufgrund Betäubungsmittelabhängigkeit begangen wurde. Die Vollstreckung des Strafrests wurde durch Entscheidung vom 29.01.2016 zurückgestellt und zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit wurde einmal verlängert und schließlich widerrufen. Die Strafvollstreckung ist erledig seit dem 26.01.2019.\n\nAm 13.02.2015 verurteilte ihn das Amtsgericht Ahaus wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in einem minder schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten. Es wurde erneut festgestellt, dass die Tat aufgrund Betäubungsmittelabhängigkeit begangen wurde. Die Vollstreckung des Strafrests wurde zur Bewährung ausgesetzt. Die Strafaussetzung wurde schließlich widerrufen.\n\nDurch Entscheidung des Amtsgerichts Rheine wurde der Angeklagte wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln (Marihuana) und Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, ausgesetzt zur Bewährung, verurteilt. Die Bewährung wurde widerrufen.\n\nII.\n\nIn der Sache hat das Gericht die folgenden Feststellungen getroffen:\n\nObwohl der Angeklagte nicht im Besitz der erforderlichen Erlaubnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte war, bewahrte er am 02.09.2019 wissentlich und willentlich in der Justizvollzugsanstalt Werl 0,01 Gramm (netto) einer Subutex-Tablette mit dem Wirkstoff Buprenorphin zum Eigenkonsum auf. Das Betäubungsmittel wurde im Rahmen einer Haftraumkontrolle in einem Feuerzeugetui aufgefunden.\n\nIII.\n\nDie Feststellungen beruhen auf dem glaubhaften Geständnis des Angeklagten in der Hauptverhandlung vom 07.05.2020. Das Geständnis ist glaubhaft und tragfähig. Es lässt sich zwanglos mit dem übrigen Akteninhalt in Einklang bringen. Der Angeklagte hat bereits unmittelbar nach dem Drogenfund eingeräumt, dass es sich um seine Drogen gehandelt hat.\n\nIV.\n\nDer Angeklagte hat sich des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG schuldig gemacht.\n\nV.\n\nAusgehend vom Strafrahmen des § 29 Abs. 1 BtMG, der Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht, war zunächst strafmildernd das Geständnis des Angeklagten zu berücksichtigen. Zu Gunsten des Angeklagten ist auch bedacht worden, dass es sich um eine äußerst geringe Menge gehandelt hat. Mangels qualitativer Bestimmung wird zudem von einer schlechten Qualität des Betäubungsmittels ausgegangen. Die Betäubungsmittel waren allein zum Eigenkonsum des Angeklagten bestimmt aufgrund des bestehenden Suchtdrucks.\n\nGegen den Angeklagten sprach andererseits, dass er massiv und bereits einschlägig in Erscheinung getreten ist. Besonders schwer wiegt, dass er die Tat während des Vollzugs einer einschlägigen Haftstrafe innerhalb der JVA begangen hat. Auch wenn der Angeklagte unter einem Suchtdruck gehandelt hat, ist daraus zu schließen, dass der bisherige Vollzug ihn nicht nachhaltig beeindrucken konnte.\n\nUnter Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte konnte auf eine kurze Freiheitsstrafe nicht verzichtet werden. Diese ist unerlässlich im Sinne des § 47 Abs. 1 StGB. Hierfür sprechen neben den aufgezeigten Strafzumessungserwägungen insbesondere auch generalpräventive Gesichtspunkte. Die Vielzahl der vergleichbaren Strafverfahren am Amtsgericht Werl lässt vermuten, dass von einer beachtlichen Verbreitung von Betäubungsmitteln innerhalb der JVA auszugehen ist. Dem gehen in der Regel zahlreiche strafbare Handlungen innerhalb und außerhalb der JVA voraus. Einhergehend werden subkulturelle Betätigungen der Insassen und der Drogenmarkt in der JVA begünstigt, Abhängigkeitsverhältnisse entstehen oder werden gefördert, auch Außenstehende werden u.U. in die Drogenbeschaffung eingebunden. Da der Großteil der Insassen eine Drogenproblematik aufweist, besteht eine erhebliche Nachahmungs- und Wiederholungsgefahr.\n\nUnter Berücksichtigung dieser Aspekte erschien die Verhängung einer Freiheitsstrafe von\n\neinem Monat\n\ntat- und schuldangemessen.\n\nDiese konnte nicht zur Bewährung ausgesetzt werden. Der Angeklagte verbüßt noch eine Haftstrafe bis Dezember 2020. Eine günstige Sozialprognose kann gegenwärtig nicht gestellt werden.\n\nEin Absehen von Strafe gemäß § 29 Abs. 5 BtMG kam nicht in Betracht, da die Tat in einer Justizvollzugsanstalt begangen wurde. Auch wenn es sich um den Besitz einer geringen Menge zum Eigenkonsum gehandelt hat, wird gerade durch die zwangsläufig kriminalitätsfördernden Aktivitäten das soziale Gefüge innerhalb der JVA nachhaltig beeinträchtigt. Die Anwendung der Vorschrift lässt sich vorliegend nicht mit dem Ziel und Zweck des Strafvollzugs vereinbaren.\n\nVI.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.","source":"nrwe","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/arnsberg/ag_werl/j2020/3_Ds_450_Js_1054_19_495_19_Urteil_20200507.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-werl/2020-05-07/3-ds-450-js-1054-19-495-19","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 465","ref_norm":"465","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1}],"authoritative_source":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/arnsberg/ag_werl/j2020/3_Ds_450_Js_1054_19_495_19_Urteil_20200507.html","attribution":{"source":"nrwe.justiz.nrw.de","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/arnsberg/ag_werl/j2020/3_Ds_450_Js_1054_19_495_19_Urteil_20200507.html"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-werl/2020-05-07/3-ds-450-js-1054-19-495-19","upstream":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/arnsberg/ag_werl/j2020/3_Ds_450_Js_1054_19_495_19_Urteil_20200507.html","retrieved":"2026-09-30 06:45:28.450835+00:00"}}