{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:AGSO1:2016:0518.13C23.16.00","court":"Amtsgericht Soest","senate":"Zivilrichter","decided":"2016-05-18","aktenzeichen":"13 C 23/16","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar; der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger ist Halter des PKWs X, amtliches Kennzeichen xx-x ####, erstmals zugelassen am 08.09.2006. Für dieses Fahrzeug besteht eine Kraftfahrtversicherung bei der Beklagten, Versicherungsnehmerin ist die Firma F1 in O1, deren Geschäftsführer der Kläger ist. Der Antrag auf Abschluss der Kraftfahrtversicherung wurde unter dem 30.05.2012 als Sammelantrag (Blatt 46 d.A.) von der Staffelgroup, einer Versicherungsmaklerin, gestellt; diese war im Rahmen einer von der Firma F1 erteilten Maklervollmacht (Blatt 86 d.A.) tätig. In dem, mit einem Stempel der Versicherungsmaklerin versehenen, Sammelantrag vom 30.05.2012 heißt es, dass der Versicherungsnehmer bestätigt, zusammen mit einer Durchschrift des Versicherungsantrags die „F2 Kfz-Versicherung Verbraucherinformation“ erhalten zu haben, per „Bedingungsheft Version KKA0711“. Hierbei handelt es sich um die von der Beklagten verwendeten AKB, Stand Juli 2011. In Ziffer A.2.6. 2. b. heißt es:\n\n„Bei Informations- und Unterhaltssystemen zahlen wir außer bei Pkw in der  KfzPolice-Basis den Neupreis, wenn innerhalb von 12 Monaten nach Erwerb als Neugerät an diesem ein Totalschaden, eine Zerstörung oder ein Verlust eintritt. A.2.6.8 gilt entsprechend. Nach Ablauf der 12 Monate nehmen wir vom Neupreis einen Abzug in Höhe von 1 % pro Monat vor, der vom Zeitpunkt des Erwerbs an gerechnet wird.“\n\nAm 05.05.2015 wurde das Navigationsgerät aus dem versicherten Fahrzeug entwendet. Der Kläger ließ daraufhin ein neues Gerät einbauen.\n\nMit der Klage verlangt der Kläger Ersatz der Bruttoreparaturkosten von 3.531,12 Euro abzüglich einer Selbstbeteiligung von 150,00 Euro und abzüglich der beklagtenseits vorgerichtlich geleisteten Zahlung von 1.288,90 Euro, mithin 2.092,22 Euro. Unstreitig ist der Kläger im Besitz des Versicherungsscheins.\n\nDer Kläger macht geltend, dass die Beklagte Ersatz für das entwendete Navigationsgerät auf der Grundlage des Neupreises zu leisten habe. Der Kläger sei nicht nur Halter, sondern auch Eigentümer des PKWs. Einschlägig für die Höhe der Ersatzleistung sei § 88 VVG. Für Navigationsgeräte existiere kein Gebrauchteilmarkt; deswegen sei der Neuwert aufzuwenden. Ein Abzug „neu für alt“ sei nicht vorzunehmen, da sich der Wert des Fahrzeugs durch den Einbau des neuen Navigationsgerätes nicht erhöht habe. Es seien auch keine Aufwendungen erspart worden, da das Navigationsgerät keine andere Lebensdauer als das Fahrzeug selbst habe. Die AKB der Beklagten sei nicht anzuwenden. Denn diese seien nicht Vertragsbestandteil geworden und ihm nicht bekannt. Auch ausweislich des Versicherungsscheins seien keine besonderen Bedingungen vereinbart. Darüber hinaus verstoße Ziffer A.2.6. 2. b. der AKB der Beklagten gegen §§ 305 ff. BGB, da die Regelung nicht dem gesetzlichen Leitbild des § 88 VVG entspreche.\n\nDer Kläger beantragt,\n\ndie Beklagte zu verurteilen,\n\n1.an ihn 2.092,22 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.08.2015 zu zahlen;\n\n2.\n\nan ihn vorgerichtliche Kosten in Höhe von 334,75 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten.\n\nDie Beklagte beantragt,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nSie wendet ein, entscheidend sei, ob ihre AKB mit dem Versicherungsnehmer vereinbart worden seien, was hier der Fall gewesen sei. Beim Maklervertrieb reiche es, wenn der Versicherer die AKB dem Makler zur Verfügung stelle, der als Sachwalter die Interessen des Versicherungsnehmers wahrnehme. Im Übrigen würden bei Nichteinbeziehung der AKB im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung die in dem jeweiligen Versicherungszweig üblicherweise verwendeten AKB gelten. Die einschlägige Klausel in ihren AKB sei wirksam.\n\nWegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Klage ist nicht begründet.\n\nDer Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf eine weitere Ersatzleistung wegen des entwendeten Navigationsgerätes als Versicherter aus dem Versicherungsvertrag.\n\nAllerdings hat der Kläger durch Vorlage des Kaufvertrages nachgewiesen, Eigentümer des versicherten Fahrzeugs zu sein.\n\nDer Kläger war gemäß § 44 Absatz 2 VVG auch zur gerichtlichen Geltendmachung seiner Rechte berechtigt, da er sich im Besitz des Versicherungsscheins befindet.\n\nDie Beklagte hat jedoch mit der von ihr vorgerichtlich geleisteten Zahlung von 1.288,90 Euro die dem Kläger zustehenden Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag erfüllt.\n\nDie Höhe der beklagtenseits zu zahlenden Entschädigung richtet sich nach Ziffer A.2.6. 2. b. der AKB der Beklagten, Stand Juli 2011. Die AKB sind Vertragsbestandteil geworden. Sie sind wirksam in den zwischen der Beklagten und der Firma F1 geschlossenen Versicherungsvertrag einbezogen worden. Für Verträge mit Unternehmern ist lediglich die rechtsgeschäftliche Einigung über die Geltung der  Allgemeinen Versicherungsbedingungen erforderlich, wobei der  Verwender zumindest konkludent zum Ausdruck bringen muss, dem Vertrag seine Allgemeinen Versicherungsbedingungen zugrunde legen zu wollen. Dies ist beim Abschluss eines Versicherungsvertrages regelmäßig auch dann erfüllt, wenn nicht eigens über die Einbeziehung gesprochen wurde. Denn für jeden Versicherungsnehmer und erst recht für einen Unternehmer, liegt es auf der Hand, dass der Versicherung Allgemeine Versicherungsbedingungen verwenden muss, um den Versicherungsvertrag inhaltlich zu konkretisieren (Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 29. Auflage 2015, § 7 VVG, Rn 46). § 305 Absatz 2 BGB gilt gemäß § 310 Absatz 1 BGB für Verträge mit Unternehmern nicht. Vorliegend sind die AKB Stand Juli 2011 zumindest konkludent in den Versicherungsvertrag einbezogen worden. In dem Sammelantrag vom 30.05.2012 zum Abschluss der Kraftfahrtversicherung ist durch den Versicherungsmakler bestätigt worden, dass die Versicherungsnehmerin das „Bedingungsheft Version KKA0711“, hierbei handelt es sich um die einschlägigen AKB, erhalten hat. Dies ist ausreichend, denn ausweislich der von der Versicherungsnehmerin erteilten Maklervollmacht, war der Versicherungsmakler zur umfassenden Vertretung der Versicherungsnehmerin gegenüber der Beklagten berechtigt. Dem Kläger gegenüber mussten dagegen die Einbeziehungsvoraussetzungen – des § 305 Absatz 2 BGB – nicht erfüllt sein. Denn der Kläger selbst hat keinen Versicherungsvertrag abgeschlossen, vielmehr leitet er seine Vertragsstellung lediglich von der der Versicherungsnehmerin ab und kann deshalb Rechte aus diesem Vertrag grundsätzlich nur so erwerben, wie die Vertragspartner sie gestaltet haben (LG Saarbrücken, Beschluss vom 14.05.2014, AZ: 14 T 3/14).\n\nDer Kläger kann auch nichts daraus für sich herleiten, dass der Versicherungsschein vom 10.05.2012 (Blatt 11 d.A.) keinen ausdrücklichen Hinweis auf die vollumfängliche Einbeziehung der AKB der Beklagten enthält. Eine Abweichung im Sinne von § 5 VVG liegt hierin nicht begründet; denn nach Auffassung des Gerichts war eine ausdrückliche Benennung der AKB im Versicherungsschein nicht erforderlich. Es liegt auf der Hand, dass der Versicherungsschein nur wesentliche Punkte wiedergeben kann. Die bloße Benennung der – zuvor bereits ausgehändigten – AKB würde sich letztlich als Förmelei darstellen.\n\nZiffer A.2.6. 2.b. der AKB Stand Juli 2011 der Beklagten, ist auch wirksam. Die Regelung verstößt nicht gegen § 305 ff. BGB. Angesichts des hohen Wertverlustes von elektronischen Geräten in relativ kurzer Zeit schon nach dem Kauf, erscheint die Regelung nicht als benachteiligend.\n\nZum Zeitpunkt des Diebstahls am 05.05.2015 waren 103 Monaten vergangen. Danach hätte der Kläger an sich gar keinen Anspruch mehr gehabt. Zu seinen Gunsten hat die Beklagte eine Entschädigung nach Ziffer A.2.7. 3.b. der AKB Stand Juli 2015 vorgenommen, wonach ein Abzug vom Neupreis in Höhe von 1 % für jeden weiteren Monat 20 Monate nach Erwerb als Neugerät vorgenommen wird.\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-soest/2016-05-18/13-c-23-16","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":4},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":2},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 310","ref_norm":"310","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-soest/2016-05-18/13-c-23-16","retrieved":"2026-10-28 16:04:45.057375+00:00"},"card":{"id":"ag-soest/2016-05-18/13-c-23-16","court":"AG Soest","court_id":"ag-soest","court_as_stated":"Amtsgericht Soest","panel":"Zivilrichter","date":"2016-05-18","dockets":["13 C 23/16"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:AGSO1:2016:0518.13C23.16.00","ids":{"ecli":"ECLI:DE:AGSO1:2016:0518.13C23.16.00"},"cite_as":"AG Soest, Urteil vom 18.05.2016 – 13 C 23/16","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-soest/2016-05-18/13-c-23-16","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar; der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.","basis":"source_label","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BGB/305","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"305","label":"§ 305 BGB","mentions":4},{"id":"VVG 2008/88","law":"VVG 2008","abbreviation":"VVG 2008","ref":"88","label":"§ 88 VVG 2008","mentions":2},{"id":"VVG 2008/5","law":"VVG 2008","abbreviation":"VVG 2008","ref":"5","label":"§ 5 VVG 2008","mentions":1},{"id":"VVG 2008/44","law":"VVG 2008","abbreviation":"VVG 2008","ref":"44","label":"§ 44 VVG 2008","mentions":1},{"id":"ZPO/708","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"708","label":"§ 708 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/711","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"711","label":"§ 711 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/91","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"91","label":"§ 91 ZPO","mentions":1},{"id":"BGB/310","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"310","label":"§ 310 BGB","mentions":1},{"id":"VVG 2008/7","law":"VVG 2008","abbreviation":"VVG 2008","ref":"7","label":"§ 7 VVG 2008","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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