{"status":"available","doknr":"OLD200317","ecli":"ECLI:DE:AGSI:2012:1205.25IN373.10.00","court":"Amtsgericht Siegen","senate":null,"decided":"2012-12-05","aktenzeichen":"25 IN 373/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDem Insolvenzschuldner sind von den nachgewiesenen Einkünften aus seiner selbstständigen Tätigkeit die zur Deckung der nachgewiesenen beruflich bedingten Ausgaben erforderlichen Beträge pfandfrei zu belassen.\n\nDer pfandfrei zu belassende Teil der Einkünfte wird festgesetzt auf einen Betrag in Höhe von maximal 7.475,- EUR für eine Abrechnungsperiode von jeweils 3 Monaten.\n\nErreichen die Einnahmen in einer Abrechnungsperiode nicht den festgesetzten zu belassenden Teil der Einkünfte, so kann ein eventueller Differenzbetrag in den folgenden Abrechnungsperioden ausgeglichen werden.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nÜber das Vermögen des Schuldners wurde durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 18.04.2011 das Insolvenzverfahren eröffnet und der oben genannte Insolvenzverwalter zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Insolvenzverwalter hat das pfändbare Arbeitseinkommen im Sinne der §§ 36 Abs. 1 InsO, 850 ZPO zur Insolvenzmasse zu ziehen.\n\n3\n\nDer Schuldner bezieht teilweise Rentenbeträge, ist aber überwiegend selbstständig tätig.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 10.09.2012 beantragte er die Festsetzung eines Betrages von 7.475,- EUR als pfandfrei zu belassenden Anteil aus seinen Einkünften festzusetzen.Der Antrag des Schuldners ist zulässig und überwiegend begründet.\n\n5\n\nVorstehende Entscheidung ergeht mangels ausdrücklicher Regelungen in entsprechender Anwendung des § 36 InsO und der §§ 850 a, 850 f Abs. 1 b) und 850 i ZPO.Insbesondere die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.03.2003 IX ZB 388/02 stützt den gestellten Antrag und wurde als Entscheidungsgrundlage einbezogen.\n\n6\n\nGrundsätzlich trifft den Schuldner eine Erwerbsobliegenheit auf Grund seines Lebensalters nicht mehr.\n\n7\n\nTrotzdem ist der Schuldner unstreitig selbstständig tätig.\n\n8\n\nDie selbstständige Tätigkeit war durch den Insolvenzverwalter zunächst freigegeben worden, später war jedoch nach entsprechender Gläubigerversammlung die Unwirksamkeit der erfolgten Freigabe anzuordnen.\n\n9\n\nIn Folge dessen fallen sämtliche Einnahmen hieraus in die Insolvenzmasse, und der Schuldner kann nur über den nunmehr gestellten Antrag die Auskehr der für die beruflichen Aufwendungen benötigten Beträge erreichen.\n\n10\n\nDurch vorstehende Beschlussfassung wird einerseits sichergestellt, dass der Schuldner seine selbstständige Tätigkeit ausüben kann, andererseits wird zu Gunsten der Insolvenzgläubiger sichergestellt, dass die Insolvenzmasse nicht belastet wird, sondern bei Einnahmen über dem festgesetzen \"Maximal-Freibetrag\" die entsprechenden Beträge in die Insolvenzmasse fließen.\n\n11\n\nDer festgesetzte Betrag ist angelehnt an die Beispielrechnung des Steuerberaterbüros Dienemann. Da es sich lediglich um eine Beispielrechnung handelt, und die tatsächlichen Einnahmen noch ungewiss sind, ist die Festsetzung des \"Maximal-Freibetrages\" flexibel erfolgt.\n\n12\n\nBetriebsausgaben (zwangsläufige Kosten)                                          2.925,00 EUR\n\n13\n\nBetriebsausgaben (weiche Kosten)                                                650,00 EUR\n\n14\n\nZusatzvergütung                                                                            900,00 EUR\n\n15\n\nBeiträge zu diversen beruflich bedingen Versicherungen              1.800,00 EUR\n\n16\n\nSteuervorauszahlungen                                                        1.200,00 EUR\n\n17\n\nDie \"Zusatzvergütung\" ist für die überobligatorischen Anstrengungen des Schuldners zu verstehen, trotz fehlender Erwerbsobliegenheit weiter selbstständig tätig zu sein.\n\n18\n\nDem Antrag des Schuldners war daher -zumindest überwiegend- stattzugeben.\n\n19\n\nSoweit genauere Formulierung beantragt war, ist das Gericht der Auffassung, nicht in der Verpflichtung zu sein festzulegen, welche Aufwendungen tatsächlich beruflicher Natur sind, beispielsweise die Krankenversicherung des Schuldners, der sich -zumindest auch- privat krankenversichern muss.\n\n20\n\nEs ist Sache des Schuldners ist nachzuweisen, welche Aufwendungen beruflich bedingt sind, und Aufgabe des Insolvenzverwalters, dieses entsprechend zu prüfen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/200317","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-siegen/2012-12-05/25-in-373-10","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":2}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/200317","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/200317","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-siegen/2012-12-05/25-in-373-10","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/200317","retrieved":"2026-07-09 01:16:36.499436+00:00"}}